Language of document : ECLI:EU:C:2019:372

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. Mai 2019(*)

[Text berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020]

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 6 Abs. 4 – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 70 Abs. 1 – Aufsicht über Kreditinstitute – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene Aufgaben – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die zuständigen nationalen Behörden – ‚Weniger bedeutendes‘ Kreditinstitut – ‚Besondere Umstände‘, die die Einstufung eines Kreditinstituts als ‚weniger bedeutend‘ rechtfertigen“

In der Rechtssache C‑450/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2017,

Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und R. Bax als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (im Folgenden: Landeskreditbank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T‑122/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:337), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/15/1 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Januar 2015 gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1024/2013

2        Im 55. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 heißt es:

„Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. …“


3        Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten.“

4        In Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

…“

5        [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] Art. 6 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus [(SSM)] wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.

Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)] oder den [Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)] beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.

(4)      In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c – haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels – innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

–        auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i)      Größe

ii)      Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats

iii)      Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik zu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterabsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger bedeutend, wenn eine der folgende Bedingungen erfüllt ist:

i)      der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. [Euro],

ii)      das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. [Euro],

iii)      nach der Anzeige der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.

Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüberschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehaltlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.

Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)] oder den [Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ESM)] beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.

Ungeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, übt die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat aus.

(5)      In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und innerhalb des in Absatz 7 festgelegten Rahmenwerks

b)      kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde beschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4 genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, einschließlich in den Fällen, in denen eine indirekte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen wurde;

(6)      Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels nehmen die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, d bis g und i genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse… verantwortlich.

Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB regelmäßig Bericht über die Ausübung der von ihnen gemäß diesem Artikel wahrgenommenen Aufgaben.

(7)      Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. …

(8)      Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen Behörden oder nationalen benannten Behörden unterstützt, so halten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden dabei die in den einschlägigen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten ein.“

6        Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 lautet:

„(1)      Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem nach Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(5)      Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rates im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.

(6)      Der Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der EZB innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(7)      Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen Beschluss auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht.

(9)      Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.

(10)      Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses festgelegt werden.

…“

 Verordnung (EU) Nr. 468/2014

7        Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1) heißt es:

„… [D]ie durch die … Verordnung [Nr. 1024/2013] eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den [nationalen zuständigen Behörden] innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – sowie gegebenenfalls mit den nationalen benannten Behörden – [werden] in vorliegender Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“

8        Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung legt Vorschriften zu Folgendem fest:

a)      dem in Artikel 6 Absatz 7 der … Verordnung [Nr. 1024/2013] genannten Rahmenwerk, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der … Verordnung [Nr. 1024/2013], der die Zusammenarbeit innerhalb des SSM betrifft, wobei das Rahmenwerk Folgendes umfasst:

i)      die Methodik für die Bewertung und Überprüfung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß den in Artikel 6 Absatz 4 der … Verordnung [Nr. 1024/2013] festgelegten Kriterien als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wird, und die sich aus dieser Bewertung ergebenden Modalitäten;

…“

9        Art. 70 („Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der … Verordnung [Nr. 1024/2013] (nachfolgend die ‚besonderen Umstände‘) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der … Verordnung [Nr. 1024/2013] und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.

(2)      Der Ausdruck ‚besondere Umstände‘ wird eng ausgelegt.“

10      Art. 71 („Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände“) der Verordnung Nr. 468/2014 lautet wie folgt:

„(1)      Ob besondere Umstände vorliegen, die eine Einstufung eines anderweitig als bedeutend geltenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen, wird auf Einzelfallbasis und speziell für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe festgestellt; diese Feststellung erfolgt jedoch nicht für Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen.

…“

 Beschluss 2014/360/EU

11      Mit dem Beschluss 2014/360/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. 2014, L 175, S. 47) wurde der in Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte administrative Überprüfungsausschuss eingerichtet.

12      Art. 7 Abs. 1 dieses Beschlusses sieht vor:

„Jede natürliche oder juristische Person, an die ein Beschluss der EZB gemäß der Verordnung … Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die von einem solchen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist und die eine interne administrative Überprüfung beantragen will …, reicht beim Sekretariat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung unter Angabe des angefochtenen Beschlusses ein. Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.“

13      Art. 16 dieses Beschlusses bestimmt:

„(1)      Der administrative Ausschuss gibt innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags auf Überprüfung, eine Stellungnahme zu der Überprüfung ab.

(2)      Die Stellungnahme schlägt entweder vor, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen, oder ihn durch einen geänderten Beschluss zu ersetzen. Im letztgenannten Fall enthält die Stellungnahme Vorschläge für die notwendigen Änderungen.

…“

14      Art. 18 dieses Beschlusses lautet:

„Das Sekretariat des EZB-Rates gibt den Parteien die Stellungnahme des administrativen Ausschusses, den neuen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und den vom EZB-Rat erlassenen neuen Beschluss einschließlich der jeweiligen Begründung bekannt.“

 Sachverhalt

15      Die Landeskreditbank ist eine durch Gesetz geschaffene juristische Person des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Anteilseigner das Land Baden-Württemberg (Deutschland) ist.

16      Am 25. Juni 2014 teilte die EZB der Landeskreditbank im Wesentlichen mit, dass sie aufgrund ihrer Bedeutung der alleinigen Aufsicht der EZB und nicht der geteilten Aufsicht des SSM nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 unterliege, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

17      Am 10. Juli 2014 trat die Landeskreditbank dieser Analyse entgegen und machte das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Bestimmung sowie der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 geltend.


18      Am 1. September 2014 erließ die EZB einen Beschluss, mit dem sie die Landeskreditbank als „bedeutendes Kreditinstitut“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 einstufte.

19      Am 6. Oktober 2014 beantragte die Landeskreditbank eine Überprüfung dieses Beschlusses gemäß Art. 24 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Art. 7 des Beschlusses 2014/360. Am 23. Oktober 2014 fand vor dem administrativen Überprüfungsausschuss eine mündliche Anhörung statt.

20      Am 20. November 2014 gab der administrative Überprüfungsausschuss eine Stellungnahme ab, in der er die Rechtmäßigkeit des von der EZB am 1. September 2014 erlassenen Beschlusses feststellte.

21      Mit dem streitigen Beschluss hob die EZB am 5. Januar 2015 diesen Beschluss auf und ersetzte ihn, wobei sie jedoch die Einstufung der Landeskreditbank als „bedeutendes Kreditinstitut“ aufrechterhielt. Die EZB hob darin im Wesentlichen Folgendes hervor:

–        Die Einstufung der Landeskreditbank als „bedeutendes Kreditinstitut“ stehe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 1024/2013.

–        Das Risikoprofil eines Unternehmens sei im Stadium seiner Einstufung keine entscheidende Frage, und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er Kriterien enthalte, die keine Basis in der Verordnung Nr. 1024/2013 hätten.

–        Selbst wenn sie der Ansicht wäre, dass es im Fall der Landeskreditbank besondere Umstände gebe, müsste sie immer noch überprüfen, ob diese Umstände die Einstufung der Landeskreditbank als „weniger bedeutend“ rechtfertigten.

–        Gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 468/2014 müsse der Begriff „besondere Umstände“ eng ausgelegt werden, so dass die direkte Aufsicht durch sie nur unangemessen wäre, wenn ein Unternehmen von „bedeutend“ nach „weniger bedeutend“ herabgestuft werden könne.

–        Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Auslegungszwecken könne sie nicht zu der Prüfung verpflichten, ob die Anwendung der Kriterien des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 auf ein Institut verhältnismäßig sei, und die Prüfung der „Unangemessenheit“ der Einstufung eines Instituts als „bedeutend“ komme nicht einer solchen Prüfung der Verhältnismäßigkeit gleich.

–        Die Angemessenheit der nationalen Aufsichtsregelungen und die Möglichkeit der Anwendung hoher Aufsichtsstandards ließen nicht den Schluss zu, dass die direkte Aufsicht durch die EZB unangemessen sei, da die Verordnung Nr. 1024/2013 diese nicht vom Nachweis einer Unangemessenheit der nationalen Aufsichtsregelungen oder der nationalen Aufsichtsstandards abhängig mache.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22      Mit Klageschrift, die am 12. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Landeskreditbank Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

23      Die Landeskreditbank stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 bei der Wahl der von der EZB angewandten Kriterien, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts, drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, viertens einen Ermessensmissbrauch der EZB durch Nichtausübung ihres Ermessens und fünftens einen Verstoß gegen die der EZB obliegende Pflicht zur Untersuchung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls geltend machte.

24      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Landeskreditbank ab.

 Anträge der Parteien

25      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskreditbank,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den streitigen Beschluss unter Anordnung der Fortgeltung der Ersetzung des Beschlusses der EZB vom 1. September 2014 für nichtig zu erklären,

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

26      Die EZB beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Landeskreditbank die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Europäische Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Landeskreditbank die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

28      Die Landeskreditbank stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

29      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Landeskreditbank eine Verletzung des Unionsrechts bei der Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 geltend.

30      Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile unterteilt.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

31      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Landeskreditbank im Wesentlichen geltend, dass das Gericht den Begriff „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 falsch ausgelegt habe und dass es insbesondere diese Bestimmungen zu Unrecht nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt habe.

32      Die Verordnung Nr. 1024/2013 habe der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit für die Aufsicht über Kreditinstitute nur hinsichtlich der bedeutenden Kreditinstitute übertragen. Für die Aufsicht über die weniger bedeutenden Kreditinstitute seien weiterhin die nationalen Behörden zuständig.

33      Hierzu ist die Landeskreditbank der Auffassung, dass das Gericht gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 dahin hätte auslegen müssen, dass ein Institut als „weniger bedeutend“ einzustufen sei, wenn es sich aufgrund spezifischer und tatsächlicher Umstände des Einzelfalls erweise, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 durch eine direkte Beaufsichtigung dieses Instituts durch die nationalen zuständigen Behörden mindestens ebenso gut wie durch eine direkte Aufsicht durch die EZB erreicht werden könnten.

34      Zudem wirft die Landeskreditbank dem Gericht vor, gegen den Auslegungsgrundsatz ut res magis valeat quam pereat und das Verbot des Erfordernisses einer probatio diabolica verstoßen zu haben, da die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 diesen Bestimmungen dadurch ihre praktische Wirksamkeit nehme, dass sie den Beweis solcher Umstände unmöglich mache.

35      Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

36      Wie das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann seine Auslegung der Vorschriften bezüglich der der EZB vom Rat übertragenen Aufsichtskompetenz nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet werden, die auf dem Postulat beruht, dass die nationalen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 für die Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und d bis i dieser Verordnung genannten Aufgaben in Bezug auf die als „weniger bedeutsam“ eingestuften Unternehmen weiterhin zuständig blieben.

37      Was zunächst den Umfang der Zuständigkeit der EZB im Bereich der direkten Aufsicht über Kreditinstitute betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorsieht, dass im Rahmen ihres Art. 6 die EZB „ausschließlich“ für die Wahrnehmung der in diesem Art. 4 Abs. 1 aufgezählten Aufgaben zur Beaufsichtigung „sämtlicher“ in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute „zuständig“ ist, ohne zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten zu unterscheiden.

38      Somit geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 hervor, dass die EZB für die Wahrnehmung der in dieser Bestimmung genannten Aufgaben im Hinblick auf alle diese Institute über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.

39      [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.

40      In diesem Kontext nehmen die nationalen zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Kreditinstitute, d. h. diejenigen, die gemäß den in dieser Bestimmung genannten Kriterien „weniger bedeutend“ sind, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, d bis g und i dieser Verordnung genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse verantwortlich.

41      Die zuständigen nationalen Behörden unterstützen somit die EZB bei der Wahrnehmung der ihr von der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung.

42      [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.

43      [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] So soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Verordnung Nr. 468/2014 u. a. das in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk festlegen, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Art. 6, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM regelt.

44      Gemäß diesem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i enthält die Verordnung Nr. 468/2014 insbesondere in ihrem Teil IV die Regeln für die Bestimmung des Statuts eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend gemäß den in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Kriterien und definiert in diesem Zusammenhang den Begriff „besondere Umstände“ im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung, die die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen können, obwohl es die Kriterien für die Einstufung als bedeutend erfüllt.

45      In diesem Zusammenhang sieht Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 vor, dass solche besonderen Umstände gegeben sind, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Verordnung Nr. 1024/2013 und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.

46      Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die einschlägigen Umstände, die es für die Zwecke der direkten Aufsicht rechtfertigen, dass ein Unternehmen, das auf der Grundlage der in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Kriterien eigentlich als bedeutend eingestuft werden müsste, als weniger bedeutend eingestuft wird, nur diejenigen Umstände sind, die die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Einstufung dieses Unternehmens als bedeutend betreffen.

47      Folglich ist eine direkte Aufsicht über ein bedeutendes Unternehmen durch die nationalen Behörden nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass die Einstufung dieses Unternehmens als bedeutend unangemessen ist, um die von der Verordnung Nr. 1024/2013 verfolgten Ziele zu erreichen.

48      Wie das Gericht in den Rn. 44 und 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wird in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 eine Prüfung der Notwendigkeit einer direkten Beaufsichtigung eines bedeutenden Unternehmens durch die EZB nicht erwähnt, und aus einer grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung folgt nicht, dass die Tatsache, dass eine direkte Beaufsichtigung dieses Unternehmens durch die nationalen Behörden genauso geeignet wäre, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, wie eine Aufsicht nur durch die EZB, eine Einstufung dieses Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen könnte.

49      [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] Folglich hat der Rat, wie das Gericht in den Rn. 54, 63 und 72 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben entschieden hat, der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen; diese Befugnis wurde durch den Erlass der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 umgesetzt.

50      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Einstufung eines Kreditinstituts als weniger bedeutend, wie der Landeskreditbank, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Mrd. Euro übersteigt, von der Voraussetzung abhängig ist, dass besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung es rechtfertigen, es als solches anzusehen.

51      Insoweit macht die Landeskreditbank unzutreffend geltend, dass das Gericht Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 ausgelegt habe, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

52      Es ist nämlich festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 66 bis 85 des angefochtenen Urteils diese Bestimmung unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ausgelegt hat.

53      Insbesondere in Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C‑380/03, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1024/2013 und 468/2014 der EZB eine Entscheidungsbefugnis einräumen, die tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigt, und Bedingungen aufstellen, die zu diesen verhältnismäßig sind. So kann gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 ein Unternehmen, das auf der Grundlage der in dieser Bestimmung genannten Kriterien nicht als weniger bedeutend eingestuft werden darf, dennoch als solches angesehen werden, wenn besondere Umstände, die in Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 definiert werden, dies rechtfertigen.

55      Die in diesen Bestimmungen angesprochene Fallgestaltung ist gegeben, wenn eine direkte Beaufsichtigung eines bedeutenden Unternehmens durch die nationalen Behörden eine bessere Erreichung der mit der Verordnung Nr. 1024/2013 verfolgten Ziele ermöglichen würde als eine direkte Beaufsichtigung dieses Unternehmens durch die EZB oder wenn umgekehrt die letztgenannte Beaufsichtigung nicht ermöglichen würde, diese Ziele genauso gut zu erreichen wie eine direkte Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens durch die nationalen Behörden.

56      Hingegen kann die EZB gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde beschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben.

57      Diese Bestimmungen betreffen unterschiedliche Kriterien, nämlich zum einen die Unangemessenheit der Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend und zum anderen die Notwendigkeit einer Ausübung der einschlägigen Befugnisse durch die EZB.

58      [Berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2020] Der in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Vergleich dieser Bestimmungen bestätigt die Beurteilung des Gerichts in Rn. 77 seines Urteils, wonach der Unionsgesetzgeber durch die Einrichtung des SSM in Art. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Berücksichtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts mit der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung in Einklang gebracht hat.

59      Daraus folgt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Unionsgesetzgeber berücksichtigt worden ist und die EZB, wie das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob trotz der Anwendung der Kriterien in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 ein bedeutendes Institut nicht doch der direkten Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen muss, weil diese besser in der Lage wären, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.

60      Folglich hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 genannten „spezifische[n] und tatsächliche[n] Umstände, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend … unangemessen ist“, sich nur auf die spezifischen tatsächlichen Umstände beziehen, die dazu führen, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet ist, die Ziele und Grundsätze der Grundverordnung und insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen, als eine unmittelbare Beaufsichtigung durch die EZB.

61      Für die Stichhaltigkeit der somit vom Gericht zugrunde gelegten Auslegung spricht die Tatsache, dass nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 468/2014 der in Art. 70 Abs. 1 dieser Verordnung sowie in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Ausdruck „besondere Umstände“ eng auszulegen ist.

62      Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 diesen Bestimmungen dadurch ihre praktische Wirksamkeit nehme, dass der Nachweis des Vorliegens solcher Umstände unmöglich gemacht werde.

63      Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, deutet nämlich nichts darauf hin, dass diese Auslegung, die mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnungen Nrn. 1024/2013 und 468/2014 in Einklang steht, es der Landeskreditbank unmöglich machen würde, „besondere Umstände“ im Sinne dieser Bestimmungen geltend zu machen und den Nachweis ihres Vorliegens zu erbringen.

64      Unter diesen Umständen ist die Auslegung des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne dieser Bestimmungen durch das Gericht nicht rechtsfehlerhaft.

65      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

66      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Landeskreditbank geltend, dass das Gericht durch die Ablehnung in den Rn. 101 bis 112 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Würdigung des Sachverhalts durch die EZB anzuerkennen, einen Rechtsfehler begangen habe.

67      Insbesondere hätte das Gericht ihren speziellen Sachvortrag auch auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen prüfen müssen und auch, ob nach diesem Sachvortrag eine direkte Aufsicht der nationalen zuständigen Behörden es ermöglicht hätte, die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 besser zu erreichen als eine direkte Aufsicht durch die EZB.

68      Zudem habe das Gericht selbst bei der Prüfung ihres Vorbringens, dass wegen der verschiedenen rechtlichen Rahmen und Kontrollbehörden, denen ihre Tätigkeit unterliege, eine Aufsicht durch die nationalen Behörden gerechtfertigt sei, einen Beurteilungsfehler begangen.

69      Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

70      Da das Vorbringen der Landeskreditbank vor dem Gericht, wie aus den Rn. 87, 88, 102, 104 und 108 des angefochtenen Urteils hervorgeht, darin bestand, geltend zu machen, dass eine direkte Aufsicht durch die deutschen Behörden ausreichend sei, um die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 zu erreichen und eine kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen, und dass eine direkte Aufsicht durch die EZB hierfür nicht erforderlich sei, hat das Gericht unter Berücksichtigung seiner Auslegung des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014, deren Stichhaltigkeit im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes des vorliegenden Rechtsmittels bestätigt worden ist, dieses Vorbringen zu Recht für irrelevant gehalten.

71      Zudem ist – abgesehen von der Tatsache, dass sie erst im Rahmen der Erwiderung vor dem Gericht erfolgt ist – die bloße Behauptung der Landeskreditbank, dass wegen der verschiedenen rechtlichen Rahmen und Kontrollbehörden, denen ihre Tätigkeit unterliege, eine Aufsicht durch die nationalen Behörden ermögliche, die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 besser zu erreichen als eine Aufsicht durch die EZB, für den Nachweis der Unangemessenheit der Aufsicht durch die EZB offensichtlich unzureichend und kann das Gericht nicht verpflichten, das etwaige Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Bestimmungen zu prüfen.

72      Folglich hat das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils den Klagegrund der Landeskreditbank, mit dem diese offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts durch die EZB geltend gemacht hatte, zutreffend zurückgewiesen.

73      Demzufolge ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

74      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Landeskreditbank geltend, dass das Gericht in den Rn. 140 bis 142 und 149 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden habe, dass der EZB nicht vorgeworfen werden könne, ihr Ermessen nicht ausgeübt zu haben und dadurch gegen ihre Pflicht zur Untersuchung der Tatsachen verstoßen zu haben, dass sie ihr Vorbringen als irrelevant zurückgewiesen habe.

75      Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

76      Wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bestand das Vorbringen der Landeskreditbank vor dem Gericht im Wesentlichen darin, geltend zu machen, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 durch eine direkte Aufsicht durch die deutschen Behörden erreicht werden könnten, ohne dass eine direkte Aufsicht durch die EZB hierfür erforderlich sei.

77      Da dieses Vorbringen für die Zwecke der Auslegung des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014, wie sie sich aus Rn. 80 des angefochtenen Urteils sowie den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils ergibt, irrelevant ist, hat das Gericht nicht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 142 und 150 des angefochtenen Urteils den vierten und den fünften Klagegrund der Landeskreditbank, mit dem diese einen Ermessensmissbrauch der EZB durch Nichtausübung ihres Ermessens bzw. einen Verstoß gegen die der EZB obliegende Pflicht zur Untersuchung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls geltend gemacht hatte, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der EZB nicht vorgeworfen werden könne, dieses Vorbringen zurückgewiesen zu haben oder bei der Anwendung von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 Umstände, die im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung irrelevant seien, nicht berücksichtigt zu haben.

78      Deshalb ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

79      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

80      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Landeskreditbank eine Verfälschung des streitigen Beschlusses und eine fehlerhafte Beurteilung der Anforderungen im Hinblick auf dessen Begründung geltend.

81      Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

82      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Landeskreditbank geltend, dass das Gericht in den Rn. 31 und 34 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss dadurch verfälscht habe, dass sie seine Begründung unrichtig wiedergegeben und diese durch seine eigene ersetzt habe.

83      Insbesondere sei das Kriterium, wonach ihre Einstufung als bedeutendes Unternehmen nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen werden könne, dass sie nachweise, dass eine direkte Aufsicht der deutschen zuständigen Behörden ermögliche, die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 besser zu erreichen als eine Aufsicht durch die EZB, in diesem Beschluss nicht enthalten.

84      Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

85      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 90, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

86      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der streitige Beschluss ein Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut ist, der von der EZB erlassen wurde, die hierbei über ein weites Ermessen verfügt, da, wie es im 55. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 heißt, die Übertragung von Aufsichtsaufgaben mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einhergeht, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben.

87      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

88      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die EZB nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 einen administrativen Überprüfungsausschuss einrichtet, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat.

89      Mit ihrem auf der Grundlage von Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassenen Beschluss 2014/360 hat die EZB diesen Ausschuss eingerichtet.

90      Gemäß Art. 24 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 gibt dieser Ausschuss, wenn er nach dieser Verordnung mit einem Antrag auf Überprüfung eines von der EZB erlassenen Beschlusses befasst wird, nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Überprüfung eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium der EZB. Art. 16 Abs. 2 des Beschlusses 2014/360 sieht vor, dass der interne Überprüfungsausschuss mit seiner Stellungnahme vorschlägt, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen oder ihn durch einen geänderten Beschluss zu ersetzen, und dass im letztgenannten Fall die Stellungnahme Vorschläge für die notwendigen Änderungen enthält. Art. 24 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 bestimmt, dass das Aufsichtsgremium dieser Stellungnahme Rechnung trägt und dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf unterbreitet, der den ursprünglichen Beschluss aufhebt oder ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss ersetzt. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht.

91      Gemäß Art. 24 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 18 des Beschlusses 2014/360 sind außerdem die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der vom EZB-Rat gefasste Beschluss zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.

92      Aus den Bestimmungen von Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 und des Beschlusses 2014/360 geht somit hervor, dass diese Stellungnahme, dieser neue Beschlussentwurf sowie dieser Beschluss von ein und demselben Organ stammen, nämlich der EZB, und im Rahmen ein und desselben Verfahrens zur internen administrativen Überprüfung der Beschlüsse ergehen, die von der EZB bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr die Verordnung Nr. 1024/2013 überträgt, erlassen werden, und dass sie folglich, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, untrennbar miteinander verknüpft sind.

93      Daher hat das Gericht in den Rn. 31, 34 und 128 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss zutreffend im Licht der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses geprüft, die gemäß Art. 24 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 18 des Beschlusses 2014/360 der Landeskreditbank bekannt gegeben worden war.

94      Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass in der vom administrativen Überprüfungsausschuss am 20. November 2014 abgegebenen Stellungnahme die Rechtmäßigkeit des von der EZB am 1. September 2014 erlassenen Beschlusses, mit dem die Landeskreditbank als „bedeutendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 eingestuft wurde, bejaht wurde und dass die EZB diesen Beschluss mit dem streitigen Beschluss aufgehoben und ersetzt, diese Einstufung jedoch aufrechterhalten hat.

95      Folglich hat das Gericht, nachdem es in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses zum Kontext gehöre, in den sich der angefochtene Beschluss einfüge, und daher gemäß der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob dieser Beschluss ausreichend begründet sei, berücksichtigt werden könne, in Rn. 127 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass aus Art. 24 Abs. 1 und 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 zwangsläufig folge, dass dieser Beschluss, da in diesem in Einklang mit dieser Stellungnahme entschieden worden sei, an diese Stellungnahme anknüpfe und die darin enthaltenen Erläuterungen für die Beurteilung, ob der streitige Beschluss ausreichend begründet sei, berücksichtigt werden könnten.

96      In diesem Kontext hat das Gericht bei der Prüfung, ob der streitige Beschluss begründet ist, in Rn. 128 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerfrei diesen Beschluss in Verbindung mit der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses gelesen, woraus sich zum einen ergeben habe, dass die EZB die Ansicht vertreten habe, dass besondere Umstände nur dann vorliegen könnten, wenn die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 besser durch eine direkte Aufsicht durch die nationalen Behörden sichergestellt werden könnten, und zum anderen, dass die Landeskreditbank nicht nachgewiesen habe, dass diese Voraussetzung in ihrem Fall erfüllt gewesen sei.

97      Das Gericht hat folglich den streitigen Beschluss nicht verfälscht.

98      Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

99      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Landeskreditbank geltend, das Gericht habe durch die Verfälschung des Inhalts des streitigen Beschlusses auch einen Beurteilungsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass dieser den vom Unionsrecht aufgestellten Begründungsanforderungen nicht genüge.

100    Die Landeskreditbank ist insbesondere der Auffassung, dass der streitige Beschluss unlogisch und widersprüchlich sei, dass aus ihm die Gründe, auf die er gestützt sei, nicht hervorgingen, und dass er keine Prüfung ihres Vorbringens enthalte, so dass das Gericht entgegen seinen Ausführungen nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe dieses Beschlusses auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen.

101    Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

102    Da der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf die vom Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes zurückgewiesene Hypothese gestützt ist, dass das Gericht den Inhalt des streitigen Beschlusses verfälscht habe, ist er als ins Leere gehend zurückzuweisen.

103    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

104    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Landeskreditbank geltend, dass das angefochtene Urteil mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, da es Aspekte enthalte, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.

105    Das Gericht habe dadurch, dass es ihr Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie nicht geltend gemacht habe, dass eine nationale Aufsicht ermögliche, die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 besser zu erreichen als eine direkte Aufsicht durch die EZB, obwohl dieses Kriterium in den Verfahren vor der EZB und dem Gericht nicht erörtert worden sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt.

106    Gleiches gelte für die Erwähnung in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass es keine Vereinbarung oder Zusammenarbeit zwischen den baden-württembergischen und den deutschen Bundesbehörden gebe, die ihre Zusammenarbeit einfacher als mit der EZB machen würde.

107    Die EZB und die Kommission treten dem Vorbringen der Landeskreditbank entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

108    Erstens kann dem Vorbringen der Landeskreditbank, dass das Kriterium, anhand dessen das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014, nämlich dass die Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 durch eine direkte Aufsicht der nationalen Behörden besser erreicht werden könnten als durch eine direkte Aufsicht durch die EZB, bejaht werden könne, im Verfahren nicht erörtert worden sei, nicht gefolgt werden.

109    Wie der Generalanwalt in Nr. 116 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus der Klageschrift und der Klagebeantwortung eindeutig hervor, dass dieses Kriterium von den Parteien vor dem Gericht erörtert worden ist, so dass der Anspruch der Landeskreditbank auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eingehalten worden sind.

110    Wie das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, zeigt die Prüfung des ersten von der Landeskreditbank zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrundes zudem, dass sie in der Lage war, die Argumentation der EZB nachzuvollziehen und diese im Rahmen dieses Klagegrundes zu rügen, und das Gericht in der Lage gewesen ist, die Gründe des streitigen Beschlusses auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen.

111    Des Weiteren haben die Parteien in der Sitzung des Gerichts mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

112    Zweitens genügt im Hinblick auf die Erwähnung in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass keine Vereinbarung oder Zusammenarbeit zwischen den baden-württembergischen und den deutschen Bundesbehörden, die ihre Zusammenarbeit einfacher als mit der EZB machen würde, vorliege, die Feststellung, dass das Gericht bei der Antwort auf das zum Zeitpunkt ihrer Erwiderung vorgetragene Vorbringen der Landeskreditbank, wonach unter Berücksichtigung der verschiedenen rechtlichen Rahmen und Kontrollbehörden, denen ihre Tätigkeit unterliege, eine Aufsicht durch die deutschen Behörden besser geeignet sei, eine kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen, als eine Aufsicht durch die EZB, lediglich festgestellt hat, dass mangels Vorlage konkreter Anhaltspunkte, die belegen könnten, dass eine Zusammenarbeit der nationalen Behörden untereinander hierfür einfacher sei als mit der EZB, dieses Vorbringen als unsubstantiiert zurückzuweisen sei.

113    Folglich sind der Anspruch der Landeskreditbank auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vom Gericht nicht verletzt worden.

114    Demzufolge ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

115    Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

116    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

117    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

118    Da die Landeskreditbank mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EZB neben ihren eigenen Kosten die Kosten der EZB und der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank trägt die Kosten.

Bonichot

Silva de Lapuerta

Rosas

Bay Larsen

 

Safjan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Ersten Kammer

A. Calot Escobar

 

J.-C. Bonichot


*      Verfahrenssprache: Deutsch.