BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
26. Oktober 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑135/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2018, in dem Verfahren
Logistik XXL GmbH
gegen
CMR Transport & Logistik,
Beteiligte:
Rudolph Spedition und Logistik GmbH,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 27. September 2018, der am 19. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr erforderlich sei, da sich der Ausgangsrechtsstreit erledigt habe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑135/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 26. Oktober 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |