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Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 21. März 2019 - GB gegen Decker KFZ-Handels u. -Reparatur GmbH und Volkswagen AG

(Rechtssache C-244/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GB

Beklagte: Decker KFZ-Handels u. –Reparatur GmbH, Volkswagen AG

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge1 dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?

Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?

Spielt es für die Beurteilung der Frage 2 weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgasrückführventil ist?

Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeugs bereits bei Herstellung des Fahrzeugs verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgasrückführventils als Nachbesserung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter2 in das Fahrzeug eingebracht werden soll?

Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und, wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückführventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt?

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1 ABl. 2007, L 171, S. 1.

2 ABl. 1999, L 171, S. 12.