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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] – Vereinigtes Königreich) – Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs/Paul Newey, der unter der Firma Ocean Finance auftritt

(Rechtssache C-653/11)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚Dienstleistung‘ – Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung – Befreiungen – Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen – Missbräuchliche Praktiken – Transaktionen, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

Beklagter: Paul Newey, der unter der Firma Ocean Finance auftritt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Upper Tribunal – Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiung von Darlehensvermittlungsleistungen – Darlehensvermittlung in das Vereinigte Königreich durch eine auf Jersey ansässige Gesellschaft, die die Dienste einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person in Anspruch nimmt – Zurechnung der Tätigkeit zu der auf Jersey ansässigen Gesellschaft oder zu der im Vereinigten Königreich ansässigen Person

Tenor

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend. Sie können insbesondere dann als nicht maßgebend angesehen werden, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, was von dem nationalen Gericht zu prüfen ist.

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1 ABl. C 65 vom 3.3.2012.