Language of document : ECLI:EU:C:2015:120

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

26. Februar 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Ozonschicht – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Zuteilungsmethode – Kostenlose Zuteilung der Zertifikate – Anwendung einer Schenkungsteuer auf eine solche Zuteilung“

In der Rechtssache C‑43/14

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2014, in dem Verfahren

ŠKO-Energo s. r. o.

gegen

Odvolací finanční ředitelství

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ŠKO-Energo s. r. o., vertreten durch T. Zatloukal, Berater,

–        des Odvolací finanční ředitelství, vertreten durch D. Jeroušek und E. Nedorostková als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Kružíková, P. Němečková und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ŠKO-Energo s. r. o. (im Folgenden: ŠKO-Energo und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion) wegen der Zahlung einer Schenkungsteuer auf die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für die Jahre 2011 und 2012.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach ihrem fünften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 2003/87 dazu beitragen, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, die die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) eingegangen sind, durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.

4        Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 heißt es:

„Gemeinschaftsvorschriften für die Zuteilung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten sind notwendig, um die Integrität des Binnenmarktes zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“

5        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2003/87 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft … geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.“

6        Art. 10 („Zuteilungsmethode“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum teilen die Mitgliedstaaten mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zu. Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum teilen die Mitgliedstaaten mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu.“

 Tschechisches Recht

7        Das Gesetz Nr. 357/1992 über die Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer in der Fassung des Gesetzes Nr. 402/2010 (im Folgenden: Gesetz Nr. 357/1992) enthält Vorschriften, wonach der unentgeltliche Erwerb von Treibhausgasemissionszertifikaten einer Schenkungsteuer unterliegt.

8        § 6 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 357/1992 sieht vor:

„Gegenstand der Schenkungsteuer ist der unentgeltliche Erwerb von Treibhausgasemissionszertifikaten in den Jahren 2011 und 2012 für die Stromerzeugung in einer Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine andere vom Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erfasste Tätigkeit vom Stromerzeuger durchgeführt wird als die Verbrennung von Brennstoffen …“

9        In § 7a („Steuerbemessungsgrundlage für unentgeltlich erworbene Zertifikate“) dieses Gesetzes heißt es:

„(1)      Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei unentgeltlich erworbenen Zertifikaten ist der durchschnittliche Marktwert eines Treibhausgasemissionszertifikats am 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres, multipliziert mit der Anzahl der im betreffenden Kalenderjahr unentgeltlich erworbenen Zertifikate zur Stromerzeugung.

(2)      Der durchschnittliche Marktwert eines Treibhausgasemissionszertifikats am 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres ist vom Ministerium für Umwelt so zu veröffentlichen, dass ein Fernzugang möglich ist.“

10      § 14a („Schenkungsteuersatz für unentgeltlich erworbene Zertifikate“) des genannten Gesetzes bestimmt:

„Der Schenkungsteuersatz für unentgeltlich erworbene Zertifikate beträgt 32 %.“

11      § 20 Abs. 1 und 15 des Gesetzes Nr. 357/1992 lautet:

„(1)      Von der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer befreit sind der unentgeltliche Erwerb von Vermögenswerten

a)      durch die Tschechische Republik oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen und Island (im Folgenden: ‚anderer europäischer Staat‘) sowie die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten durch die Tschechische Republik, mit Ausnahme von unentgeltlich erworbenen Zertifikaten, und der Erwerb von Vermögenswerten eines anderen europäischen Staats, …

(15)      Von der Schenkungsteuer befreit ist der Erwerb einer dem Verhältnis der durchschnittlich durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms in den Jahren 2005 und 2006 entsprechenden Zahl unentgeltlich erworbener Zertifikate.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12      ŠKO-Energo erhielt für die Jahre 2011 und 2012 kostenlos Treibhausgasemissionszertifikate für die Stromerzeugung, für die der Finanční úřad (Finanzamt) von ihr Schenkungsteuer in Höhe von 20 473 152 Tschechischen Kronen (CZK) verlangte.

13      ŠKO-Energo legte beim Finanční ředitelství erfolglos Einspruch gegen diese Besteuerung ein und brachte die Sache sodann vor den Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag), vor dem sie geltend machte, diese Steuer sei nicht mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vereinbar.

14      Der Krajský soud v Praze gab ihrer Klage statt.

15      Der mit einem Rechtsmittel befasste Nejvyšší správní soud äußert Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87, wonach die Zuteilung von mindestens 90 % der Emissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012 kostenlos ist.

16      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 10 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den entsprechenden Zeitraum der Schenkungsteuer unterwerfen?

 Zur Vorlagefrage

17      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2003/87, soweit er die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens 90 % der Treibhausgasemissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012 kostenlos zuzuteilen, dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

18      Wie aus seinem Wortlaut hervorgeht, wonach die Mitgliedstaaten für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum mindestens 90 % der Treibhausgasemissionszertifikate kostenlos zuteilen, steht Art. 10 der Richtlinie 2003/87 Abgaben entgegen, die für die Zuteilung der Zertifikate selbst erhoben werden (Urteil Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 27).

19      Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass weder Art. 10 der Richtlinie 2003/87 noch andere Bestimmungen dieser Richtlinie die Verwendung der Emissionszertifikate behandeln oder ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten beschränken, Maßnahmen zu erlassen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verwendung der Emissionszertifikate zu beeinflussen (Urteil Iberdrola u. a., EU:C:2013:660, Rn. 28).

20      Daher können die Mitgliedstaaten grundsätzlich wirtschaftspolitische Maßnahmen wie eine Kontrolle der auf dem Markt für bestimmte wesentliche Güter oder Ressourcen praktizierten Preise erlassen, die die Art und Weise regeln, in der der Wert der den Erzeugern kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate auf die Verbraucher abgewälzt wird (Urteil Iberdrola u. a., EU:C:2013:660, Rn. 29).

21      Der Erlass solcher Maßnahmen darf jedoch weder den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate neutralisieren noch die Zielsetzung der Richtlinie 2003/87 beeinträchtigen (Urteil Iberdrola u. a., EU:C:2013:660, Rn. 30).

22      Insoweit steht der in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte Grundsatz der Unentgeltlichkeit nicht nur der unmittelbaren Festsetzung eines Preises für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten entgegen, sondern auch der nachträglichen Erhebung einer Abgabe auf die Zuteilung dieser Zertifikate (Urteil Iberdrola u. a., EU:C:2013:660, Rn. 31).

23      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Schenkungsteuer unentgeltlich erworbene Treibhausgasemissionszertifikate für die Stromerzeugung durch die Verbrennung von Brennstoffen – mit Ausnahme der Kraft-Wärme-Kopplung – mit einem Steuersatz von 32 % belastet.

24      Daher ist festzustellen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die allein die Zuteilung von Emissionszertifikaten – im Übrigen in einem bestimmten Sektor und für einen begrenzten Zeitraum, der zum Teil dem entspricht, für den der Unionsgesetzgeber übergangsweise den Grundsatz der beinahe vollständigen Unentgeltlichkeit der Zuteilung von Zertifikaten eingeführt hat – und nicht ihre Verwendung betrifft, eine Abgabe auf die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten darstellt, die mit dem durch die Richtlinie 2003/87 eingeführten Erfordernis der Unentgeltlichkeit unvereinbar ist.

25      Hinzuzufügen ist, dass eine solche Maßnahme, mit der nach den Angaben in der Vorlageentscheidung zusätzliche, den Betreibern von Solarenergieanlagen zugutekommende Einnahmen erzielt werden sollten, andere Ziele verfolgt als die der Richtlinie 2003/87. Folglich kann sie auch nicht als eine verstärkte Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 193 AEUV angesehen werden (vgl. entsprechend Urteile Deponiezweckverband Eiterköpfe, C‑6/03, EU:C:2005:222, Rn. 49 und 52, sowie Azienda Agro-Zootecnica und Eolica di Altamura, C‑2/10, EU:C:2011:502, Rn. 50).

26      Die tschechische Regierung hat geltend gemacht, Art. 10 der Richtlinie 2003/87 stehe einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, da sie in der Praxis weniger als 10 % des Gesamtwerts der von diesem Mitgliedstaat zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate belaste.

27      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Satz 2 von Art. 10 für den betreffenden Zeitraum den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung von mindestens 90 % der Zertifikate aufstellt, und zwar ohne Bezugnahme auf ihren Wert.

28      Ferner ist hervorzuheben, dass die von der tschechischen Regierung vertretene Auslegung dem mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 verfolgten Ziel zuwiderläuft, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung eines Marktes für Treibhausgasemissionszertifikate durch die Europäische Union übergangsweise zu mildern, indem eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit bestimmter von dieser Richtlinie erfasster Erzeugungssektoren verhindert wird (Urteil Iberdrola u. a., EU:C:2013:660, Rn. 39). Ein solches Ziel impliziert nämlich, dass die Beschränkung der Zahl von Zertifikaten, die entgeltlich zugeteilt werden können, auf 10 % aus dem Blickwinkel der Wirtschaftsteilnehmer jedes der betroffenen Sektoren beurteilt wird und nicht im Verhältnis zur Gesamtzahl der von dem Mitgliedstaat ausgegebenen Zertifikate, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes.

29      Im Licht dieser Erwägungen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Schenkungsteuer davon auszugehen ist, dass die in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 für die entgeltliche Zuteilung von Emissionszertifikaten vorgesehene Obergrenze von 10 % beachtet wird.

30      Mithin ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wenn bei ihr die in diesem Artikel für die entgeltliche Zuteilung von Emissionszertifikaten vorgesehene Obergrenze von 10 % nicht beachtet wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

31      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wenn bei ihr die in diesem Artikel für die entgeltliche Zuteilung von Emissionszertifikaten vorgesehene Obergrenze von 10 % nicht beachtet wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.