Language of document : ECLI:EU:T:2018:884

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

6. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke V – Ältere internationale Bildmarken V – Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer älteren Marke – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)“

In der Rechtssache T‑848/16

Deichmann SE mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Vans, Inc. mit Sitz in Cypress, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 2129/2015‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Deichmann und Vans

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 1. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 9. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der Entscheidung vom 12. Mai 2017 über die Verbindung der Rechtssachen T‑848/16 und T‑817/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. Oktober 2011 meldete die Streithelferin, die Vans, Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Es wurde für Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 21. Februar 2012 erhob die Klägerin, die Deichmann SE, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke.

5        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die internationale Registrierung Nr. 937 479 vom 10. August 2007, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren der Klassen 18, 25 und 28, mit folgendem Aussehen:

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–        die internationale Registrierung Nr. 937 526 vom 10. August 2007, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren der Klassen 18, 25 und 28, mit folgendem Aussehen:

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–        die internationale Registrierung Nr. 937 528 vom 13. August 2007, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren der Klassen 18, 25 und 28, mit folgendem Aussehen:

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6        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

7        Am 28. September 2015 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch zurück, da sie zum einen der Auffassung war, dass keine Gefahr der Verwechslung mit den Marken Nr. 937 479 und Nr. 937 526 bestehe, und zum anderen, dass der Schutz der Marke Nr. 937 528 rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

8        Am 21. Oktober 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

9        Mit Entscheidung vom 20. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück, ohne das Bestehen der von ihr geltend gemachten Verwechslungsgefahr zu prüfen.

10      Erstens bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich des fehlenden Nachweises für den Schutz der internationalen Registrierung Nr. 937 528 mit Benennung der Europäischen Union (Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung).

11      Zweitens war die Beschwerdekammer, gestützt auf Regel 19 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Unionsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]), der Auffassung, dass die Beschwerde hinsichtlich des Schutzes der internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526 nicht begründet sei.

12      Sie habe den von Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 geforderten Nachweis für den Schutz der älteren Rechte von Amts wegen zu prüfen, ohne dass es eines Antrags der Parteien bedürfe (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Die Anforderungen von Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 beträfen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Widerspruchs; folglich sei das EUIPO nicht verpflichtet gewesen, die Widersprechende auf Mängel der vorgelegten Unterlagen aufmerksam zu machen und sie konkret zur Vorlage bestimmter weiterer Nachweise aufzufordern (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung).

13      Für eine internationale Registrierung, deren Schutz sich auf die Europäische Union erstrecke, sei der Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren Marke nach Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2018/625) mit amtlichen Dokumenten zu führen, die von der ausstellenden Behörde, die die Markeneintragung vorgenommen habe, stammten und nach Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in der Verfahrenssprache verfasst oder andernfalls übersetzt sein müssten (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung).

14      Gemäß Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 190 der Verordnung 2017/1001) werde eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt sei, vom EUIPO nur in der Weise veröffentlicht, dass bestimmte bibliografische Daten, die Wiedergabe der Marke und die Klassennummern veröffentlicht würden (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

15      Die Klägerin hätte gemäß Regel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 einen Auszug aus dem Register des Internationalen Büros, einschließlich der Übersetzung in die Verfahrenssprache, vorlegen müssen, um den Schutz der internationalen Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt sei, nachzuweisen (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Mit der Vorlage eines Auszugs aus der Datenbank „TMview“, die nicht von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), sondern vom EUIPO verwaltet werde, sowie einer Übersetzung des Warenverzeichnisses in die Verfahrenssprache habe die Klägerin nicht den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Rechte erbracht (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

16      Die Widerspruchsabteilung hätte den Widerspruch bereits als nicht substantiiert zurückweisen müssen, da in der gesetzten Frist keine entsprechenden Nachweise für die internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526 eingereicht worden seien (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

18      Das EUIPO beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

19      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

21      Mit dem ersten Klagegrund trägt sie vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 189 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) und Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/625) verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass es der Klägerin obliege, den Schutz der älteren internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526, in denen die Europäische Union benannt sei, nachzuweisen.

22      Mit ihrem zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, die Beschwerdekammer habe gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2018/625) sowie Regel 19 Abs. 3 und Regel 20 dieser Verordnung (jetzt Art. 8 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 der Verordnung 2018/625) verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Schutz ihrer älteren Marken Nrn. 937 479 und 937 526 nicht nachgewiesen habe, und den Widerspruch deshalb als unbegründet zurückgewiesen habe.

23      Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin, hilfsweise, geltend, dass die Beschwerdekammer selbst unter der Annahme, dass Auszüge aus der Datenbank „TMview“ nicht den Anforderungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 entsprächen, gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Rückwirkungsverbots verstoßen habe, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EUIPO und den Inhalt seiner Prüfungsrichtlinien.

 Zum ersten Klagegrund

24      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass es der Klägerin obliege, den Schutz der älteren internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526, in denen die Europäische Union benannt sei, nachzuweisen.

25      Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt sei, hätten nach Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dieselbe Wirkung wie Unionsmarken, so dass diese beiden Markenkategorien gleich zu behandeln seien. Da es im Fall eines auf eine Unionsmarke gestützten Widerspruchs nicht erforderlich sei, den Schutz der älteren Marke gemäß Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 nachzuweisen, müsse dasselbe für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten. Dies gelte umso mehr, als die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 denen der Durchführungsverordnung Nr. 2868/95 vorgingen.

26      Für internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt sei, bedürfe es nicht der Vorlage eines Nachweises der älteren Rechte, was sie von nationalen Marken und internationalen Registrierungen, in denen nur bestimmte Mitgliedstaaten der Union benannt seien, unterscheide. Das EUIPO verfüge nämlich über die Informationen, die die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang internationaler Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt sei, belegen könnten, da diese Informationen gemäß Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zuletzt in seiner eigenen Datenbank „CTM-Online“ (jetzt „eSearch plus“) veröffentlicht seien. Der Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Begründung des Widerspruchs bedürfe es daher nicht, außer gegebenenfalls einer Übersetzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in die Verfahrenssprache. Eine solche Übersetzung sei im vorliegenden Fall vorgelegt worden.

27      Das EUIPO vertritt die Auffassung, dass über die Frage, ob die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union nachgewiesen werden müssten, im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden brauche, da der zweite von der Klägerin angeführte Klagegrund durchgreife.

28      Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Zunächst ist auf die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, die für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten, sowie auf diejenigen der Verordnung Nr. 2868/95 hinzuweisen.

30      Art. 145 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 182 der Verordnung 2017/1001), der zu Abschnitt 1 des Titels XIII („Internationale Registrierung von Marken“) gehört, lautet:

„Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und ihre Durchführungsverordnungen für Anträge auf internationale Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend ‚internationale Anmeldungen‘ bzw. ‚Madrider Protokoll‘ genannt), die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend ‚internationale Registrierungen‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), deren Schutz sich auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt.“

31      Art. 151 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)      Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat vom Tage der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

(2)      Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in de[r] die Europäische Gemeinschaft benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke.

(3)      Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 tritt die Veröffentlichung der in Artikel 152 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.“

32      Nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verordnung 2018/625) wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

33      Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)      Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2)      Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)      Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)      …

ii)      wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

(3)      Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.“

34      Aus den Bestimmungen in Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Art. 145 der Verordnung Nr. 207/2009 für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten, ergibt sich, dass der Widersprechende den Nachweis der Anmeldung oder Eintragung der älteren Marke erbringen muss, wenn der Widerspruch auf eine Marke gestützt wird, die keine Unionsmarke ist. Das Erfordernis, einen solchen Nachweis zu erbringen, betrifft also auch internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union, die keine Unionsmarken sind.

35      Der Umstand, dass nach Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die internationale Registrierung einer Marke, in der die Europäische Union benannt ist, von dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tag an dieselbe Wirkung hat wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke, hat keine Auswirkung auf die Obliegenheit des Widersprechenden, nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 den Nachweis der älteren internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union zu erbringen. Das in Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Erfordernis des Nachweises der älteren Marke ist nämlich eine Vorschrift, die die Möglichkeit für den Inhaber einer älteren Marke – einschließlich einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist – betrifft, der Eintragung einer Unionsmarke zu widersprechen, und nicht etwa eine Vorschrift über die Wirkungen der Unionsmarke, die in den Art. 9 bis 14 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 bis 17 der Verordnung 2017/1001) definiert werden, die zu Titel II Abschnitt 2 („Wirkungen der Unionsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 gehören.

36      Demnach steht Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95, soweit sie vorschreibt, dass der Widersprechende Nachweise für den Schutz einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union erbringen muss, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, die ihrerseits nicht die Verfahrensregeln für einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke betreffen.

37      Um darzutun, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorlage des Nachweises der älteren Marken bei internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union nicht notwendig sei, da das EUIPO angesichts der Veröffentlichung der in Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Angaben über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union in der Datenbank „CTM-Online“ (jetzt „eSearch plus“) über die Informationen verfüge, die die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union belegen könnten.

38      Selbst wenn man unterstellt, dass die Informationen über den Schutz der internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union dem EUIPO vorliegen, ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut von Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 – der, wie oben festgestellt, nicht im Widerspruch zu Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 steht –, dass es dem Widersprechenden obliegt, den Nachweis des Schutzes seines älteren Rechts selbst vorzulegen.

39      Folglich hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die Klägerin den Nachweis des Schutzes der älteren internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526 mit Benennung der Europäischen Union erbringen müsse, nicht gegen Art. 151 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

40      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

41      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Regel 20 dieser Verordnung verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Schutz der älteren Marken Nrn. 937 479 und 937 526 nicht nachgewiesen habe.

42      Die Vorlage eines Auszugs aus der Datenbank „TMview“ stelle ein Beweismittel dar, das den Anforderungen von Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 entspreche. Die Daten der Datenbank „TMview“ stammten von den teilnehmenden Markenämtern, u. a. der WIPO, und Auszüge aus dieser Datenbank enthielten alle maßgeblichen Informationen für den Nachweis des Schutzes einer älteren internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union. Die Gültigkeit von Auszügen aus der Datenbank „TMview“ werde in der ständigen Amtspraxis des EUIPO, auf die in dessen Prüfungsrichtlinien hingewiesen werde, anerkannt.

43      Im vorliegenden Fall habe die Klägerin Auszüge aus der Datenbank „TMview“ sowie – im Einklang mit Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 – ein in die Verfahrenssprache übersetztes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorgelegt, so dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass sie den Schutz der älteren internationalen Marken Nrn. 937 479 und 937 526 nicht nachgewiesen habe.

44      Das EUIPO hält den Klagegrund für stichhaltig.

45      Die Streithelferin ist der Auffassung, der Klagegrund sei zurückzuweisen, da die Datenbank „TMview“ vom EUIPO verwaltet werde, und nicht von der WIPO als der einzigen für die Registrierung internationaler Marken zuständigen Behörde. Die Vorlage von Auszügen aus dieser Datenbank als Nachweis einer älteren internationalen Marke widerspreche daher den Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95.

46      Die Prüfungsrichtlinien des EUIPO, die Auszüge aus der Datenbank „TMview“ als Nachweis der Existenz und der Gültigkeit älterer Rechte zuließen, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Erstens seien sie mehr als zwei Jahre nach dem Ablauf der Frist entstanden, binnen deren die Klägerin ihre älteren Rechte hätte substantiieren müssen. Zweitens seien diese Richtlinien nicht rechtsverbindlich und entsprächen nicht den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95. Diese Verordnungen gingen den Prüfungsrichtlinien des EUIPO vor und müssten von den Beschwerdekammern angewandt werden, die sich beim Erlass von Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke in einer Situation gebundener Entscheidungsbefugnis befänden.

47      Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die Prüfungsrichtlinien des EUIPO die Vorlage von Auszügen aus der Datenbank „TMview“ zuließen.

48      Die Klägerin macht nämlich zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes geltend, die Prüfungsrichtlinien des EUIPO stellten in Bezug auf Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 klar, dass der Widersprechende zum Nachweis der Gültigkeit älterer Registrierungen von Marken, die keine Unionsmarken seien, im Fall von älteren Registrierungen mit Benennung der Union Auszüge aus der Datenbank „TMview“ vorlegen könne.

49      In Teil C („Widerspruch“) Abschnitt 1 („Verfahrensfragen“) Ziff. 4.2.3.2 dieser Richtlinien in der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Fassung vom 23. März 2016 heißt es, das EUIPO akzeptiere in Bezug auf internationale Registrierungen u. a. Auszüge aus der Datenbank „TMview“, soweit sie die relevanten Daten enthielten.

50      Allerdings ist die Stichhaltigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes allein im Hinblick auf die maßgeblichen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 zu prüfen, und nicht anhand der Prüfungsrichtlinien des EUIPO.

51      Die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 sind nämlich gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C‑53/11 P, EU:C:2012:27, Rn. 57).

52      Die Prüfungsrichtlinien des EUIPO stellen keine für die Auslegung des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte dar (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48). Ihre Bestimmungen können daher als solche weder den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 vorgehen noch deren Auslegung durch den Unionsrichter beeinflussen. Vielmehr sind sie ihrerseits in Einklang mit den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 auszulegen (Urteil vom 27. Juni 2012, Interkobo/HABM – XXXLutz Marken [my baby], T‑523/10, EU:T:2012:326, Rn. 29).

53      Folglich können die von der Klägerin angeführten Bestimmungen der Prüfungsrichtlinien des EUIPO weder den Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 über den Nachweis des Schutzes älterer Marken durch den Widersprechenden vorgehen noch deren Auslegung durch das Gericht beeinflussen.

54      Soweit sich die Klägerin auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO beruft, um einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2868/95 darzutun, ist ihr Vorbringen daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

55      Als Zweites ist festzustellen, dass der Widersprechende nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 nicht nur eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde vorlegen kann, sondern auch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat.

56      Nach der Rechtsprechung erfüllt die Vorlage eines Schriftstücks, das von der zuständigen Stelle stammt und dieselben Informationen wie eine Eintragungsurkunde enthält, die Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 (Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, EU:T:2016:69, Rn. 63).

57      Des Weiteren ist hervorzuheben, dass diese Bestimmungen nicht die Möglichkeit ausschließen, Unterlagen aus einer Datenbank vorzulegen, etwa der Datenbank eines zuständigen nationalen Amtes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Grau Ferrer/HABM – Rubio Ferrer [Bugui va], T‑543/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:911, Rn. 25 und 26).

58      Mit der Klarstellung, dass die fraglichen Schriftstücke von „der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat“, stammen müssen, schließt Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 die Möglichkeit aus, Auszüge aus einer Datenbank vorzulegen, die Zugang zu Schriftstücken verschafft, die nicht von der Stelle stammen, die die Markeneintragung vorgenommen hat. Demnach stellen Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ des EUIPO keine Nachweise des Schutzes einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union dar, da das EUIPO, das nicht die zuständige Behörde für die Eintragung internationaler Marken ist, nicht die Stelle ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Aldi Einkauf/HABM – Alifoods [Alifoods], T‑240/13, EU:T:2014:994, Rn. 27 und 28).

59      Auch wenn die Bestimmungen von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 vorsehen, dass die Schriftstücke von der zuständigen Stelle stammen müssen, schließen sie jedoch nicht aus, dass der Zugang zu den Schriftstücken der zuständigen Stelle mittels eines IT-Systems erfolgt, das zwar vom EUIPO verwaltet wird, an dem aber die zuständige Stelle beteiligt ist, indem sie die maßgeblichen Informationen übermittelt und aktualisiert.

60      Aus den Akten, insbesondere aus den Erläuterungen, die das EUIPO schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, geht hervor, dass die Datenbank „TMview“ ein vom EUIPO verwaltetes IT-Instrument ist, zu dem andere Markenämter, darunter die WIPO, Beiträge leisten. Dieses Instrument sammelt die Markenanmeldungen und -eintragungen der teilnehmenden Markenämter und ermöglicht Zugriff darauf. Die Informationen werden von den Markenämtern zur Verfügung gestellt, die Eigentümer des Inhalts und für das tägliche Update verantwortlich sind. Die Datenbank „TMview“ ermöglicht die Einsichtnahme in die Informationen zu den Marken, die von den an dieser Datenbank beteiligten Markenämtern eingetragen wurden, und zwar in der Form, wie sie in deren jeweiligen Markenregistern enthalten sind. Ein Auszug aus der Datenbank „TMview“ entspricht dem Stand des Registers der zuständigen Stelle zum Zeitpunkt der Konsultation dieser Datenbank durch den Benutzer.

61      Angesichts der oben in Rn. 60 dargelegten Eigenschaften der Datenbank „TMview“ stellt ein Auszug aus dieser Datenbank in Bezug auf internationale Registrierungen mit Benennung der Union ein einer Abschrift der von der WIPO ausgestellten Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde gleichwertiges Schriftstück im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 dar, vorausgesetzt, der vom Widersprechenden vorgelegte Auszug enthält alle sachdienlichen Informationen. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, kann ein Auszug aus der Datenbank „TMview“, wie die Klägerin und das EUIPO zu Recht geltend machen, mit einem Auszug aus der Datenbank „Romarin“ der WIPO oder einer Abschrift der Urkunde über die Eintragung bei dieser Organisation gleichgesetzt werden.

62      Der von der Streithelferin geltend gemachte Umstand, dass die Datenbank „TMview“ vom EUIPO verwaltet wird, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage, da sich die WIPO als für die Registrierung internationaler Marken zuständige Stelle am Betrieb dieser Datenbank beteiligt, indem sie die Daten zu den internationalen Marken liefert und täglich aktualisiert.

63      Schließlich ist nicht dem Vorbringen der Streithelferin zu folgen, dass das Urteil vom 26. November 2014, Alifoods (T‑240/13, EU:T:2014:994), der Verwendung der Datenbank „TMview“ für den Nachweis des Schutzes einer älteren internationalen Marke entgegenstehe.

64      Im Urteil vom 26. November 2014, Alifoods (T‑240/13, EU:T:2014:994), hat das Gericht entschieden, dass das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück, nämlich ein Auszug aus der Datenbank „CTM‑Online“ des EUIPO, keinen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der geltend gemachten internationalen Marke im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 darstelle, da das EUIPO nicht für die Verwaltung der internationalen Registrierungen zuständig und auch nicht die Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen habe, im Sinne dieser Bestimmung sei.

65      Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung durch die teleologische Auslegung der maßgebenden Bestimmungen gestützt werde. Nach Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 erstrecke sich die Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Union benannt sei, durch das EUIPO nämlich nur auf bestimmte Angaben, darunter die Wiedergabe der Marke und die Klassennummern der erfassten Waren oder Dienstleistungen, nicht aber das Verzeichnis dieser Waren oder Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis werde vom EUIPO nicht übersetzt und sei somit nur in den drei Sprachen verfügbar, in denen die WIPO die internationale Registrierung veröffentlicht habe, nämlich in englischer, in spanischer und in französischer Sprache. Würde eine solche vom EUIPO veröffentlichte Information als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen, führte dies folglich in rechtlicher Hinsicht zu Unsicherheit und Ungleichheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Alifoods, T‑240/13, EU:T:2014:994, Rn. 29 bis 31).

66      Diese vom Gericht im Urteil vom 26. November 2014, Alifoods (T‑240/13, EU:T:2014:994), angestellten Erwägungen zu Auszügen aus der Datenbank „CTM-Online“ sind jedoch nicht auf die Datenbank „TMview“ übertragbar.

67      Für den Betrieb der Datenbank „TMview“ sorgen nämlich die beteiligten Markenämter wie die WIPO, die die Informationen täglich aktualisieren, so dass sie ihren Markenregistern genau entsprechen.

68      Überdies beschränken sich die in der Datenbank „TMview“ enthaltenen Informationen nicht auf diejenigen Angaben über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union, die nach Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 zu veröffentlichen sind. Diese Datenbank, von der sich Auszüge erstellen lassen, enthält alle maßgeblichen Daten, um den Schutz der älteren Marke im Sinne von Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 nachzuweisen, einschließlich des Verzeichnisses der erfassten Waren oder Dienstleistungen.

69      Falls das in dem Auszug aus der Datenbank „TMview“ enthaltene Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens verfügbar ist, muss der Widersprechende gemäß Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 dieses Verzeichnis zusammen mit dessen Übersetzung in die Verfahrenssprache vorlegen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, schafft die Möglichkeit, den Nachweis der älteren internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union mittels Vorlage von Auszügen aus der Datenbank „TMview“ zu erbringen, in rechtlicher Hinsicht weder Unsicherheit noch Ungleichheit.

70      Nach alledem stellt die Vorlage eines Auszugs aus der Datenbank „TMview“ – vorausgesetzt, dieser Auszug enthält alle sachdienlichen Informationen, insbesondere das Verzeichnis der umfassten Waren oder Dienstleistungen – in Bezug auf internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union ein einer von der WIPO stammenden Eintragungsurkunde gleichwertiges Schriftstück im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 dar.

71      Als Drittes ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ausweislich der Akten innerhalb der Frist nach Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 Auszüge aus der Datenbank „TMview“ bezüglich der älteren internationalen Registrierungen Nrn. 937 479 und 937 526, in denen die Europäische Union benannt ist, vorgelegt hat. Es ist unstreitig – wie die Streithelferin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat –, dass diese Auszüge alle maßgeblichen Informationen über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marken enthielten, nicht zuletzt das Verzeichnis der von diesen erfassten Waren. Diesem Warenverzeichnis war gemäß Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 eine Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens, d. h. Deutsch, beigefügt, die innerhalb der für die Einreichung der Originalunterlagen festgesetzten Frist vorgelegt wurde.

72      Somit hat die Klägerin – wie das EUIPO im Übrigen anerkennt – im Einklang mit den Anforderungen von Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren internationalen Marken Nrn. 937 479 und 937 526 belegt.

73      Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Recht vor, dass die Beschwerdekammer gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Regel 20 dieser Verordnung verstoßen hat, indem sie davon ausging, dass die Klägerin nicht innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist den Schutz ihrer älteren Marken Nrn. 937 479 und 937 526 nachgewiesen habe, und den Widerspruch deshalb als unbegründet zurückwies.

74      Folglich ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben.

75      Da der zweite Klagegrund durchgreift, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft zu werden braucht, mit dem, hilfsweise, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Rückwirkungsverbots geltend gemacht wird.

 Kosten

76      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77      Da das EUIPO insofern unterlegen ist, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde, hat es gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten sowie seine eigenen Kosten zu tragen.

78      Da die Streithelferin mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. September 2016 (Sache R 2129/20154) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Deichmann SE.

3.      Die Vans., Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.