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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2020 - Hengstenberg GmbH & Co. KG gegen Spreewaldverein e.V.

(Rechtssache C-53/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbeschwerdeführerin: Hengstenberg GmbH & Co. KG

Rechtsbeschwerdegegner: Spreewaldverein e.V.

Vorlagefragen

Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121 zu begründen?

Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?

Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:

a)    Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 dieser Verordnung einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 derselben Verordnung andererseits zu differenzieren und

b)    kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass "Ortsfremde" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?

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1     Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).