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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Trnava (Slowakei), eingereicht am 21. Dezember 2018 – DHL Logistics (Slovakia), spol. s r.o./Finančné riaditeľstvo SR

(Rechtssache C-810/18)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd Trnava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DHL Logistics (Slovakia), spol. s r.o.

Beklagter: Finančné riaditeľstvo SR

Vorlagefrage

Ist die Unterposition 8525 80 91 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der nach dieser Verordnung im Jahr 20112 veröffentlichten Erläuterungen (Mitteilung der Kommission 2011/C 137/01) dahin auszulegen, dass eine Ware – digitale Videokameras (die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehen) – auch dann in diese Unterposition eingereiht werden kann, obwohl sie Videosequenzen nur in einer Auflösungsqualität von weniger als 800 x 600 Pixel, konkret in einer Qualität von 720 x 576 Pixel, aufnehmen und speichern kann, wenn eine weitere Funktion dieser Ware – das Aufnehmen und Speichern von Fotos – auf eine Auflösungsqualität der Fotos von 1 600 x 1 200 Pixel (1,92 Megapixel) beschränkt ist?

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1     ABl. 1987, L 256, S. 1.

2     ABl. 2011, C 137, S. 1.