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Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Poprad (Slowakei), eingereicht am 22. November 2019 – IM/STING Reality s.r.o.

(Rechtssache C-853/19)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Poprad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IM

Beklagte: STING Reality s.r.o.

Vorlagefragen

1.    Ist die Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass tatsächliche Umstände wie die in der vorliegenden Rechtssache, wenn einer natürlichen Person, die unter finanziellem und zeitlichem Druck steht und die einen Kredit zur Bewahrung des Eigentums an einer Immobilie, die ihre einzige Wohnstätte darstellt, erhalten möchte, von einem Kreditunternehmen ein Vertrag vorgelegt wird, durch den sie dauerhaft das Eigentum an der Immobilie verliert, auch wenn sie dem Gläubiger die Immobilie nur vorübergehend zur Sicherung des Kreditvertrags übertragen wollte, eine unlautere Geschäftspraxis darstellen?

2.    Ist die Richtlinie 93/13/EWG2 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13) dahin auszulegen, dass unter tatsächlichen Umständen wie den unter I. dargestellten der Kaufvertrag über die Übertragung der Immobilie trotz des Vorbringens des Gewerbetreibenden, es handele sich um im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, auch wenn sich der Gewerbetreibende weigert, dem Gericht Verträge in anderen Fällen vorzulegen, damit es feststellen kann, ob es sich um einen von dem Gewerbetreibenden auch in anderen Fällen verwendeten vorformulierten Standardvertrag handelt?

3.    Wenn die Richtlinie 93/13 auf den Fall anwendbar ist, ist dann auch die Situation vor dem Vertragsschluss nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie als relevanter Umstand anzusehen, konkret der Umstand, dass der beklagte Gewerbetreibende ohne die Zustimmung des Klägers auf dessen personenbezogene Daten zugegriffen hat?

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1 ABl. 2005, L 149, S. 22.

2 ABl. 1993, L 95, S. 29.