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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Oktober 2019 – T.H.C./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-755/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: T.H.C.

Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes1 (Neufassung), wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern) in Verbindung mit den Art. 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 57/6/2 § 1 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Unzulässigkeit eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz auf fünf „Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt ist, wenn „der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags an einem in den Artikeln 74/8 und 74/9 [dieses Gesetzes] erwähnten bestimmten Ort befindet oder der Regierung überantwortet wird“?

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1 ABl. 2013 L 180 S. 60.