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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 1. Oktober 2020 - Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(Rechtssache C-484/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Vorlagefrage:

Ist Art. 62 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/23661 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, die als Übergangsregelung bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern das Verbot von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungsdienstleistungen nach der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschrift nur eingreifen lässt, wenn das zugrundeliegende Schuldverhältnis ab dem 13. Januar 2018 entstanden ist, nicht jedoch, wenn das zugrundeliegende Schuldverhältnis vor dem 13. Januar 2018 entstanden ist, mit der Abwicklung (weiterer) Zahlungsvorgänge aber erst ab dem 13. Januar 2018 begonnen wird?

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1 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).