BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
24. Oktober 2008(*)
„Streichung“
In der Rechtssache F‑59/08
betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,
Bettina Klug, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zickgraf,
Klägerin,
gegen
Europäische Arzneimittelagentur (EMEA), vertreten durch V. Salvatore als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
1 Mit am 3. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts per Telefax eingegangenem Schreiben (die Urschrift ist am 6. Oktober 2008 eingereicht worden) hat Frau Klug dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage gemäß Art. 74 der Verfahrensordnung zurücknehme.
2 Mit am 15. Oktober 2008 per E-mail eingegangenem Schreiben (die Urschrift ist am 16. Oktober 2008 eingereicht worden) hat die Beklagte dem Gericht bekannt gegeben, dass sie zu der Klagerücknahme der Klägerin keine Stellungnahme abzugeben habe, und beantragt, die Klägerin nach Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3 Daher ist die Rechtssache nach Art. 74 der Verfahrensordnung im Register des Gerichts zu streichen.
4 Gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Folglich ist die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache F‑59/08, Klug/EMEA, wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 24. Oktober 2008
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