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Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der The Goldman Sachs Group Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-419/14, The Goldman Sachs Group/Europäische Kommission

(Rechtssache C-595/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: The Goldman Sachs Group Inc. (Prozessbevollmächtigte: A. Mangiaracina, avocatessa, und J. Koponen, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Prysmian SpA, Prysmian Cavi e Sistemi Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Art. 1 bis 4 des Beschlusses C(2014) 2139 der Kommission vom 2. April 20141 ganz oder teilweise (z. B. ab Mai 2007 oder November 2007, als die GS Group und ihre Tochterunternehmen nur etwa 45 % bzw. 26 % der Anteile an Prysmian hielten) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und/oder

die in Art. 2 des Beschlusses C(2014) 2139 der Kommission vom 2. April 2014 gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/20032 falsch angewandt, indem es die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin für eine Zuwiderhandlung durch Prysmian vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 („Zeitraum vor dem Börsengang“) festgestellt habe.

Zweitens habe die Rechtsmittelführerin vom 3. Mai 2007 bis zum 28. Januar 2009 („Zeitraum nach dem Börsengang“) keinen bestimmenden Einfluss in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Sinne ausgeübt.

Drittens müsse eine etwaige Herabsetzung der gegen Prysmian verhängten Geldbuße durch den Gerichtshof auch der Rechtsmittelführerin zugutekommen.

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1 Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 – Stromkabel).

2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).