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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie (Polen), eingereicht am 7. Juni 2017 – Feniks Sp. z o.o./Azteca Products & Services SL

(Rechtssache C-337/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Feniks Sp. z o.o. mit Sitz in Szczecin

Beklagte: Azteca Products & Services SL mit Sitz in Alcora

Vorlagefragen

Bilden „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 , wenn eine Klage gegen einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie wegen Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers erhoben wird und der Vertrag in diesem anderen Mitgliedstaat geschlossen und vollständig durchgeführt worden ist?

Ist die vorstehende Frage in Anwendung der Lehre vom acte éclairé unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1992 [Handte], C-26/91, zu beantworten, obwohl jenes Urteil die Haftung eines Herstellers für Mängel der Ware in einem Fall betraf, in dem der Hersteller nicht voraussehen konnte, an wen die Ware weiterverkauft wird und wer deswegen Ansprüche gegen ihn wird geltend machen können, während die vorliegende Klage gegen den Käufer auf „Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags“ wegen einer Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers zu ihrer Begründetheit die Kenntnis des Käufers von dem Umstand erfordert, dass die Rechtshandlung (der Kaufvertrag) unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, so dass der Käufer damit rechnen muss, mit einer solchen Klage von einem persönlichen Gläubiger des Schuldners überzogen zu werden?

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1     ABl. 2012, L 351, S. 1.