Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Magazzu/Kommission

(Rechtssache F-126/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wurden, das vor Inkrafttreten des neuen Statuts bekanntgemacht worden war - Einstufung in eine Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Wohlerworbenes Recht - Diskriminierungsverbot - Art. 2, 5 und 12 des Anhangs XIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Salvatore Magazzu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2005, mit der der Kläger, ein in Besoldungsgruppe A*11 eingestufter Bediensteter auf Zeit, der erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/18/04 teilgenommen hatte, zum Beamten ernannt und dabei gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 310 vom 16.12.2006, S. 32.