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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. März 2020 – Koleje Mazowieckie/Skarb Państwa – Minister Infrastruktury i Budownictwa, jetzt Minister Infrastruktury, und Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

(Rechtssache C-120/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Koleje Mazowieckie

Beklagte und Kassationsbeschwerdegegner: Skarb Państwa (Fiskus) – Minister Infrastruktury i Budownictwa (Minister für Infrastruktur und Bauwesen), jetzt Minister Infrastruktury (Minister für Infrastruktur), und Prezes Urzędu Transportu Kolejowego (Präsident des Eisenbahnverkehrsamts), PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. (Polnische Staatsbahnen AG)

Vorlagefragen

Sind die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 und insbesondere Art. 4 Abs. 5 sowie Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie es einem Eisenbahnunternehmen verwehren, Schadensersatzansprüche gegen einen Mitgliedstaat wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie geltend zu machen, ohne dass ein Gericht die Entscheidung der Aufsichtsbehörde geprüft hat, wenn der Schaden in einem zu viel gezahlten Entgelt für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bestehen soll?

Wenn das Recht auf Schadensersatz auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts wegen fehlerhafter Anwendung des Rechts der Europäischen Union und insbesondere wegen fehlerhafter oder fehlender Umsetzung einer Richtlinie nur dann besteht, wenn die Norm, gegen die verstoßen wurde, für die Einzelnen Rechte erzeugt, der Rechtsverstoß qualifiziert ist (insbesondere in Form einer offensichtlichen und schweren Überschreitung des Ermessens des Mitgliedstaats bei der Umsetzung einer Richtlinie) und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht, steht dies dann der Regelung im Recht eines Mitgliedstaats entgegen, die in solchen Fällen ein Recht auf Schadensersatz bei Erfüllung weniger strenger Voraussetzungen zuerkennt?

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1 Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. 2001, L 75, S. 29).