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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Dezember 2015 – Probst/Kommission

(Rechtssache F-136/14)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – Art. 4 des Anhangs VII des Statuts – Ehemaliger parlamentarischer Assistent – Entscheidung der Kommission, ehemaligen parlamentarischen Assistenten die Auslandszulage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der dem Personal gegebenen Information zu gewähren – Aufhebungsurteile – Neue wesentliche Tatsachen – Zeitlich begrenzte Wirkung – Rechtskraft – Bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Norbert Probst (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und T. S. Bohr, dann T. S. Bohr)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage gewährt wird, soweit die Rückwirkung auf den 1. September 2013 beschränkt wird, wobei der Kläger geltend macht, die Kommission müsse ihm die Auslandszulage ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Kommission am 1. Juli 1999 gewähren

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herr Probst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 54.