Language of document : ECLI:EU:C:2018:1025

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. Dezember 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 510/2006 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. e – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Antrag auf Änderung der Produktspezifikation – Schinken aus dem Schwarzwald, Deutschland (‚Schwarzwälder Schinken‘) – Bestimmungen über die Aufmachung im Herstellungsgebiet – Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“

In der Rechtssache C‑367/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2017, in dem Verfahren

S

gegen

EA,

EB,

EC

erlässt


DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von S, vertreten durch J. Schwarze und Rechtsanwalt U. Gruler,

–        von EC, vertreten durch Rechtsanwälte K. Sandberg und V. Schoene,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, B. Hofstötter, I. Naglis und D. Bianchi als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S, einem Verband, auf der einen Seite und EA, EB und EC auf der anderen Seite über einen Beschluss, mit dem das Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) den Antrag von S auf Änderung der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) „Schwarzwälder Schinken“ zurückgewiesen hat, soweit sich die Änderung auf die Angaben zum Schneiden und Verpacken bezieht.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 sieht vor:

„Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

e)      die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten“.

4        Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Verordnung lautet:

„Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

‚Vereinigung‘ im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den in Artikel 16 Buchstabe c genannten Durchführungsvorschriften mit einer Vereinigung gleichgestellt werden.“

5        Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 (ABl. 2006, L 369, S. 1) bestimmt:

„Legt eine antragstellende Vereinigung in der Produktspezifikation fest, dass die Aufmachung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden muss, so sind solche produktspezifischen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.“

6        Die Verordnung Nr. 510/2006 wurde mit Wirkung vom 3. Januar 2013 durch die Verordnung Nr. 1151/2012 aufgehoben und ersetzt.

7        Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet:

„Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine [g.g.A.] muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

e)      die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen“.

 Ausgangssachverhalt und Vorlagefragen

8        Zurückgehend auf einen Antrag von S ist die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ seit dem 25. Januar 1997 als g.g.A. eingetragen.

9        Mit seinem Antrag vom 23. März 2005 begehrte S beim DPMA eine Reihe von Änderungen der Spezifikation für die g.g.A. „Schwarzwälder Schinken“ gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1).

10      Zur Prüfung dieses Änderungsantrags holte die Markenabteilung 3.2. des DPMA Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen ein.

11      Nach Eingang dieser Stellungnahmen stellte S unter Berücksichtigung derselben mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007, der beim DPMA am 15. Februar 2007 einging, einen neuen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation.

12      Gegen diesen Antrag wurden drei Einsprüche eingelegt, einer davon von EC, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben hat. EC ist ein großer Vermarkter von Fleischerzeugnissen, der derzeit das Schneiden und Verpacken von „Schwarzwälder Schinken“ außerhalb des Herstellungsgebiets betreibt.

13      Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 wies das DPMA den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation zurück, soweit er die Angaben zum Schneiden und Verpacken betrifft. Es begründete dies damit, dass er den Bestimmungen der Verordnung Nr. 510/2006 nicht entspreche.

14      S legte Beschwerde ein, mit der er die Abänderung des Teils des Beschlusses des DPMA begehrte, mit dem der besagte Änderungsantrag zurückgewiesen worden war.

15      Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 hob das Bundespatentgericht (Deutschland) den Beschluss des DPMA auf und stellte fest, dass der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation den Anforderungen der Verordnung Nr. 510/2006 entspreche.

16      Gegen diesen Beschluss legte EC Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Deutschland) ein.

17      Mit Beschluss vom 3. April 2014 hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 13. Oktober 2011 auf und verwies die Sache an es zurück.

18      Das Bundespatentgericht hat vor dem geschilderten Hintergrund beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: DPMA) gestellten Antrag auf Änderung der Spezifikation einer g.g.A. dahin gehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, auf der Grundlage der zur Zeit der Antragstellung geltenden Verordnung Nr. 510/2006 oder auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung aktuell geltenden Verordnung Nr. 1151/2012 zu treffen?

2.      Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden Verordnung Nr. 1151/2012 zu treffen ist:

1.a)      Stellt der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport des Erzeugnisses zum Zweck der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken kann, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf?

1.b)      Stellen in der Spezifikation vorgesehene Vorgaben für das Aufschneiden und Verpacken, die nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf?

2.a)      Kann für die in der Spezifikation für eine g.g.A. vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 grundsätzlich darin gesehen werden, dass die dann insoweit möglichen (Hersteller‑)Kontrollen im Herstellungsgebiet (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 Buchst. a und Art. 37 der Verordnung Nr. 1151/2012) eine höhere Kontrolldichte und allgemein eine bessere Gewährleistung bieten als (Missbrauchs‑)Kontrollen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung Nr. 1151/2012?

2.b)      Falls die Teilfrage a) verneint wird:

Ist eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Erzeugnis um ein auch überregional stark nachgefragtes Produkt handelt, das in erheblichem Umfang außerhalb des Herstellungsgebiets geschnitten und verpackt wird, auch wenn konkrete Fälle einer im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 missbräuchlichen Verwendung der g.g.A. bisher nicht festgestellt worden sind?

3.      Kann für die in einer Spezifikation für eine g.g.A. vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 darin gesehen werden, dass andernfalls die Rückverfolgbarkeit des weiterverarbeiteten Erzeugnisses nicht sicher gewährleistet ist?

Kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass

a)      die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere solchen tierischen Ursprungs, nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2011, L 242, S. 2) gewährleistet sein muss;

b)      die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch Teilnahme der Weiterverarbeiter des Erzeugnisses an rechtlich freiwilligen, faktisch aber zwingenden privaten Sicherungssystemen gewährleistet sein muss?

4.      Falls eine der Fragen Nrn. 1 bis 3 bejaht wird:

Kann oder muss in einer Spezifikation für eine g.g.A. – als gegenüber einer zwingenden Rückverlagerung des Aufschneidens und Verpackens in das Herstellungsgebiet milderes Mittel – vorgesehen werden, dass sich die außerhalb des Herstellungsgebiets ansässigen Weiterverarbeiter des Erzeugnisses insoweit einer Kontrolle durch die nach der Spezifikation für die Kontrollen im Herstellungsgebiet zuständigen Behörden und Stellen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1151/2012) unterziehen müssen?

3.      Falls die Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 510/2006 zu treffen ist (siehe Frage 1.), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 510/2006, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem achten Erwägungsgrund zu der Verordnung Nr. 1898/2006.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

19      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer g.g.A. wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1898/2006, die zur Zeit der Antragstellung galten, oder nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012, die zur Zeit des Erlasses einer solchen Entscheidung gilt, richten muss. Da diese Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind, braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

 Zu den Fragen 2 und 3

20      Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen 2 und 3 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1898/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen sind, dass das Erfordernis der Aufmachung eines durch eine g.g.A. zertifizierten Erzeugnisses wie des „Schwarzwälder Schinkens“ in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn damit bezweckt wird, dem mit dem Transport, dem Schneiden oder dem Verpacken außerhalb dieses Gebiets verbundenen Risiko für die Qualität des Erzeugnisses vorzubeugen, ein Höchstmaß an Wirksamkeit der Kontrollen in dem betreffenden Gebiet zu garantieren und eine bessere Gewährleistung der unionsrechtlich verlangten Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen.

21      Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 enthält die Spezifikation „Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung … unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten“, und gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1898/2006 sind, wenn „… eine antragstellende Vereinigung in der Produktspezifikation fest[legt], dass die Aufmachung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden muss, … solche produktspezifischen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen“.

22      Außerdem muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 die Produktspezifikation für die g.g.A. „Angaben über die Aufmachung [enthalten], wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen“.

23      Nach diesen Bestimmungen muss das Erfordernis der Aufmachung eines von einer g.g.A. erfassten Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet bezwecken, die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder seinen Ursprung oder seine Kontrolle zu gewährleisten.

24      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgesetzgebung eine allgemeine Tendenz zeigt, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um deren Ansehen zu fördern, u. a. durch die Verwendung besonders geschützter Ursprungsbezeichnungen. Sie ist auch darauf gerichtet, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen wird und es den Herstellern erleichtert wird, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos, C‑161/09, EU:C:2011:110, Rn. 34).

25      Im Übrigen soll eine Produktspezifikation, die die Zuerkennung der g.g.A. u. a. an das Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens im Erzeugungsgebiet knüpft, den Inhabern dieser g.g.A. ermöglichen, die Kontrolle über eine der Formen zu behalten, in denen das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird. Diese in der Spezifikation aufgestellte Voraussetzung verfolgt das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des betreffenden Erzeugnisses und damit das Ansehen der g.g.A., für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernehmen, besser zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 65).

26      In diesem Zusammenhang ist eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.g.A. zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 66).

27      Im vorliegenden Fall betont das vorlegende Gericht hinsichtlich des Risikos einer Beeinträchtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports, dass dieses Risiko jedes Erzeugnis, ob unter einer g.g.A. vermarktet oder nicht, betreffe und dass S keinerlei Vorgaben für den Transport vorgelegt habe, die etwaigen Beeinträchtigungen des Erzeugnisses vorbeugen könnten.

28      Da mit dem Erfordernis der Aufmachung eines Erzeugnisses mit g.g.A. in einem abgegrenzten geografischen Gebiet u. a. die Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses bezweckt wird, ist dieses Erfordernis insoweit nur triftig, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen Herstellungsgebiets des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringt, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestehen.

29      Das Auftreten erhöhter Risiken im Fall der Aufmachung eines durch eine g.g.A. zertifizierten Erzeugnisses außerhalb des Herstellungsgebiets wird im Übrigen durch den Umstand an sich, dass die von S vorgelegten Vorgaben für das Schneiden und Verpacken für Schinken handelsüblich sind oder nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, weder bestätigt noch ausgeschlossen.

30      Was wiederum den Umstand betrifft, dass die Europäische Kommission in ihren Eintragungsentscheidungen bereits vergleichbare Argumente in Bezug auf vergleichbare andere Erzeugnisse akzeptiert haben mag, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht gehalten ist, zu beurteilen, ob die vorgebrachten Argumente die Aufmachung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission rechtfertigen.

31      Zum Ziel, die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass dieses Argument von S allgemein, ohne eingehendere Begründung angeführt wurde und dass folglich nicht nachgewiesen ist, dass die Aufmachung in dem geografischen Herstellungsgebiet erforderlich wäre, um den Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten.

32      Was schließlich das Ziel anbelangt, eine wirksame Kontrolle der Beachtung der Produktspezifikation zu gewährleisten, macht S geltend, die Wirksamkeit der Kontrollen sei im Allgemeinen im geografischen Herstellungsgebiet höher, wenn ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in erheblichem Umfang außerhalb dieses geografischen Gebiets vermarktet werde.

33      Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 69, 74 und 75), vor dem Hintergrund, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet werden, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung kommt, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürfen, festgestellt hat, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

34      So verhält es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügen, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraut und es somit kaum vorstellbar ist, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 75).

35      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, auch wenn die Spezifikation für das mit der g.g.A. „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnete Erzeugnis Vorgaben enthält, die beim Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses befolgt werden müssen, und dieses Erzeugnis in erheblichem Umfang außerhalb des geografischen Herstellungsgebiets vermarktet wird, der Ansicht, dass diese Vorgaben für Schinken handelsüblich seien oder nicht über die geltenden Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgingen.

36      Nach alledem sind Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 510/2006 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1898/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer g.g.A. erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die g.g.A. zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die g.g.A. „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Silva de Lapuerta

Bonichot

Arabadjiev

Fernlund

 

Rodin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.