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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2019 von Aeris Invest Sàrl gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache T-599/18, Aeris Invest/CRU

(Rechtssache C-874/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aeris Invest Sàrl (Prozessbevollmächtigte: R. Vallina Hoset und A. Sellés Marco, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/CRU, T-599/18, EU:T:2019:740, aufzuheben, soweit durch diesen die Klage als unzulässig abgewiesen wurde;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs über die Anträge der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug entscheidet, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2010, L 331, S. 12) und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoße. Der beim Gericht angefochtene Rechtsakt entfalte verbindliche Rechtswirkungen, da die endgültige Bewertung integraler Bestandteil des Abwicklungsbeschlusses sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 17 der Charta gerügt. Die im Beschluss vorgenommene Auslegung von Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 sei mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, da sie einen entschädigungslosen Eingriff in das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführerin zulasse.

Nach dem dritten Rechtsmittelgrund verstößt der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 Abs. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014. Nach dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses und der Herabschreibung der Anteile seien die ehemaligen Anteilseigner der Banco Popular zu deren Gläubigern geworden. Somit sei Art. 20 Ab. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 auf die ehemaligen Anteilseigner anwendbar, da nach dieser Bestimmung über „die Wiederheraufschreibung von Forderungen“ im Licht der endgültigen Ex-post-Bewertung entschieden werden müsse.

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 20 Abs. 11 und 14 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 41 der Charta, da er nicht berücksichtige, dass der angefochtene Rechtsakt ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfalte, weil er die AERIS daran hindere, Zugang zu aktuellen und vollständigen Informationen über die buchhalterische Situation eines Unternehmens zu erhalten, an dem die AERIS 3,45 % der Anteile gehalten habe.

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