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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2019 von HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc und HSBC France gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Kommission

(Rechtssache C-883/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc, HSBC France (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon QC und D. Bailey, Barristers, M. Simpson, Solicitor, C. Angeli, avocate, M. Giner, advocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Europäische Kommission, aufzuheben;

Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Zinsderivate)1 für nichtig zu erklären; hilfsweise, Art. 1 Buchst. b für nichtig zu erklären, soweit er ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach dem 19. März 2007 betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihnen in der Rechtssache T-105/17 und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei in Bezug auf die Auswirkungen des Verstoßes der Kommission gegen wesentliche Verfahrensanforderungen (bestehend in einer Verletzung der Verteidigungsrechte von HSBC und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der guten Verwaltung) ein Rechtsfehler unterlaufen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es bei der Beurteilung des Zwecks der Manipulation vom 19. März 2007 Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch angewendet habe und/oder insofern als es die relevanten Beweise verfälscht habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die beiden Erörterungen als bezweckte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe. Im Einzelnen sei dem Gericht ein Fehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die wettbewerbsfördernde Natur dieser Erörterungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nur im Rahmen von Nebenabreden zu einer Hauptmaßnahme oder einer Beurteilung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden könne.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit seinen Schlussfolgerungen zu zwei Erörterungen vom 12. bzw. 16 Februar 2007 die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die in seinem Urteil festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ein einheitliches Ziel verfolge, sei mit zwei Rechtsfehlern behaftet: (i) einer offensichtlichen Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise bezüglich der Erörterung vom 27. März 2007 und (ii) einem Rechtsfehler bei der Feststellung, dass zwei Erörterungen über Medianpreise das vom Gericht ausgemachte einheitliche Ziel verfolgt hätten.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass HSBC an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, die ein Verhalten umfasst habe, das im Beschluss nicht als Zuwiderhandlung seitens HSBC gewertet worden sei.

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1 ABl. 2019, C 130, S. 4.