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Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2019 von PlasticsEurope gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-636/17, PlasticsEurope/ECHA

(Rechtssache C-876/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PlasticsEurope (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana und É. Mullier sowie Rechtsanwalt F. Mattioli)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur, Französische Republik, ClientEarth

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-636/17 aufzuheben;

die Entscheidung ED/30/2017 des Direktors der ECHA vom 6. Juli 2017 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf folgende Gründe:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die REACH-Verordnung1 fehlerhaft ausgelegt und festgestellt habe, dass die Agentur nicht verpflichtet sei, das Vorliegen von nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegenden Wirkungen gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung nachzuweisen.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Würdigung der ihm vorliegenden Beweise und des durch diese Beweise gestützten Sachverhalts begangen. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass die ECHA „wahrscheinlich“ schwerwiegende Wirkungen festgestellt habe; nicht geprüft, ob die ECHA tatsächlich die Angaben zum Kriterium „ebenso besorgniserregend“ bewertet habe und sich stattdessen fehlerhaft auf das Vorbringen der ECHA gestützt, dass dieses Kriterium erfüllt sei; den Klagegrund der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Relevanz der Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für den vorliegenden Fall zu Unrecht zurückgewiesen; fehlerhaft angenommen, dass die Schlussfolgerungen der EFSA den Beschluss der ECHA stützten und mit diesem vereinbar seien; die ihm von den Parteien vorgelegten Beweise verfälscht.

Das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da es die Rechtsmittelführerin schlechter als die ECHA behandelt habe.

Das Gericht habe Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es nicht sich mit dem ergänzenden Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Zwischenprodukten befasst habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).