Language of document : ECLI:EU:F:2011:156

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)


27. September 2011


Rechtssache F‑98/09


Sarah Whitehead

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen – Beurteilungsjahr 2008 – Jährliches Beurteilungsverfahren – Beurteilungskriterien – Anhörung der Personalvertretung – Berücksichtigung der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz – Festlegung der Ziele“

Gegenstand:      Klage nach Art. 36.2 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 8. Januar 2009, mit der der Klägerin aufgrund der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen eine Gehaltserhöhung um zwei Indexpunkte gewährt wurde, und auf Ersatz ihres immateriellen Schadens, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Anhang I Art. 5)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen – Ermessen

(Richtlinie 91/533 des Rates; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Anhang I Art. 5)

3.      Beamte – Klage – Gründe – Klagegrund, der auf die Transparenzpflicht der Verwaltung gestützt wird

4.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Anhang I Art. 5)

5.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Umfang – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist

(Art. 236 EG und 241 EG; Art. 152 EA; Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 36.2)

6.      Unionsrecht – Quellen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation – Ausschluss

7.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vertretung – Personalvertretung – Zwingende Anhörung – Umfang

(Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, Art. 15; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 48 und 49)

8.      Europäische Zentralbank – Befugnisse des Direktoriums – Erlass der Vorschriften über die interne Organisation der Bank – Erstellung von Leitlinien

(Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, Art. 11.2)

9.      Beamte – Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung – Pflicht zur Gleichbehandlung der im Krankheitsurlaub befindlichen Beamten und der Beamten im aktiven Dienst – Fehlen

1.      Der Umstand, dass die jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen innerhalb der Europäischen Zentralbank auf einen abteilungsinternen Vergleich des Beitrags jedes Mitarbeiters zur Erfüllung der Aufgaben der Bank gestützt ist, bedeutet nicht, dass die Bank, wenn ein spezifisches Instrument zur Bewertung der Verdienste der einzelnen Mitarbeiter im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens fehlt, verpflichtet wäre, ihre Entscheidungen im Bereich der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen auf die jährliche Beurteilung zu stützen.

Da es außerdem im Beamtenstatut keine Entsprechung zu dem Verfahren der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen gibt, kann zwischen den Grundsätzen, die für die Beurteilung der Beamten der Union gelten, und den Grundsätzen, die für das auf die Mitarbeiter der Bank anwendbare genannte Verfahren gelten, keine Analogie gezogen werden.

(vgl. Randnrn. 44 und 48)

2.       Das Diskriminierungsverbot sowie die Transparenzpflicht und die Begründungspflicht haben zwar zur Folge, dass die Europäische Zentralbank bei der Ausübung ihrer Befugnisse gewisse Anforderungen zu beachten hat, doch haben sie nicht zur Folge, dass die Bank dazu verpflichtet ist, auf ihr weites Ermessen, das sie bei der Durchführung ihrer Politik über die Gewährung individueller Gehaltserhöhungen beizubehalten beschlossen hat, zu verzichten und die Beurteilungskriterien, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt, in einem Rechtsakt festzulegen.

Ebenso verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar den Erlass hinreichend klarer Regelungen, damit die Bürger ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können, er verlangt jedoch nicht von der Bank, ihr Ermessen, das sie bei der Gewährung individueller Gehaltserhöhungen auszuüben gedenkt, durch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen einzuschränken, mit denen festgelegt wird, wie sie in Zukunft ihr entsprechendes Ermessen auszuüben gedenkt.

Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Modalitäten der Gehaltserhöhungen die Vergütung betreffen, auf die die Mitarbeiter der Bank Anspruch haben, und insoweit wesentliche Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen darstellen, doch gehen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht so weit, dass die Bank dazu verpflichtet wäre, Kriterien zur Beurteilung des Beitrags jedes Angestellten zu den Aufgaben der Bank festzulegen und zu veröffentlichen.

(vgl. Randnrn. 49 und 58 bis 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Randnr. 30

3.      Die Transparenzpflicht stellt keinen Grundsatz des Unionsrechts dar, auf den sich ein Kläger ohne Angabe einer schriftlichen Rechtsgrundlage berufen kann. Wenn daher ein Kläger keine schriftliche Rechtsgrundlage für die Transparenzpflicht angibt, auf die er sich berufen möchte, ist das Gericht nicht in der Lage, die Tragweite seines Vorbringens zu beurteilen.

(vgl. Randnr. 50)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 22. Mai 2007, López Teruel/HABM, F‑99/06, Randnr. 94

4.      Da die jährliche Überprüfung der Gehälter und Zulagen innerhalb der Europäischen Zentralbank auf einem Vergleich des individuellen Beitrags jedes Angestellten zu den Aufgaben der Bank mit den Beiträgen seiner Kollegen desselben Geschäftsbereichs beruht, können die damit zusammenhängenden internen Bestimmungen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitarbeiter der Bank führen; diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch als durch einen objektiven Gesichtspunkt gerechtfertigt anzusehen, nämlich den Umstand, dass jede Dienststelle für die Erfüllung anderer Aufgaben zuständig ist. Infolgedessen verstoßen diese Bestimmungen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Da das gesamte Personal der Bank nach den internen Bestimmungen zur Regelung der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen nicht so angesehen wird, dass es ein und dieselbe rechtliche Kategorie bildet, kann ein Bediensteter der Bank demzufolge nicht zum Vorwurf machen, dass sie seinen Beitrag zu den Aufgaben der Bank nur mit den Beiträgen der Kollegen seiner Dienststelle verglichen hat.

(vgl. Randnr. 68)

5.      Der Mechanismus der Rechtswidrigkeitseinrede soll es dem Kläger ermöglichen, im Wege der Einrede die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, der in einem Fall anwendbar ist, in dem ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, unabhängig davon in Frage zu stellen, ob es sich bei diesem Rechtsakt um eine Durchführungsmaßnahme oder um einen Rechtsetzungsakt handelt, wenn zwischen der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt worden ist, und dem fraglichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Folglich hat der bloße Umstand, dass ein Kläger im Rahmen seines Klagegrundes die Rechtswidrigkeit eines Rechtsetzungsakts geltend macht, nicht zur Folge, dass der Klagegrund unzulässig wird.

Im Übrigen ist nach Art. 241 EG die Möglichkeit, in Bezug auf einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben, nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden. Es gibt keinen Grund, auf Klagen nach Art. 236 EG, Art. 152 EA oder Art. 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nicht dieselbe Regel anzuwenden.

(vgl. Randnrn. 73 und 74)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. September 1998, De Persio/Kommission, T‑23/96, Randnr. 54

6.      Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation stellt als solche keine Quelle des Unionsrechts dar und kann daher nicht mit Erfolg zur Stützung einer Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

(vgl. Randnr. 76)

7.      Der Haushalt zählt nicht zu den Rechtsakten, für deren Erlass oder Änderung Art. 49 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 48 dieser Beschäftigungsbedingungen von der Bank verlangt, die Personalvertretung anzuhören. Die Verabschiedung des Haushalts erfolgt nämlich auf der Grundlage von Art. 15 der Geschäftsordnung der Bank und nicht auf der Grundlage der Beschäftigungsbedingungen, der Dienstvorschriften oder eines mit diesen Rechtstexten in Verbindung stehenden Rechtsakts und betrifft auch keine von Art. 48 der Beschäftigungsbedingungen geregelte Frage, für die die Anhörung der Personalvertretung erforderlich ist. Infolgedessen besteht bei der Verabschiedung der Haushaltslinie, die für jede der jährlichen Überprüfungen der Gehälter und Zulagen innerhalb der Bank bereitgestellt wird, keine Pflicht zur Anhörung der Personalvertretung.

(vgl. Randnr. 89)

8.      Nach Art. 11.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ist das Direktorium zwar für den Erlass der Vorschriften über die interne Organisation der Bank und insofern für den Erlass von Leitlinien im Bereich der Lohnpolitik zuständig, gleichwohl kann es die Abfassung dieser Leitlinien einer anderen Stelle übertragen und sich darauf beschränken, sie nachträglich zu genehmigen.

Der Umstand, dass eine bestimmte Einrichtung für den Erlass einer Entscheidung alleinzuständig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass sie eine andere Stelle anweisen kann, den Inhalt der Entscheidung, den sie zu erlassen gedenkt, schriftlich niederzulegen, sofern sie die Möglichkeit hat, diesen Text abzuändern, und ihr die Befugnis zukommt, die endgültige Fassung zu bestätigen.

(vgl. Randnrn. 93 und 94)

9.      Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, wie sie in der Europäischen Union anerkannt sind, verpflichten die Verwaltung, gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dies ist objektiv gerechtfertigt. Da die Frage, ob die Sachverhalte gleich sind, im Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung der Norm zu beurteilen ist, deren Anwendung die Ursache einer Ungleichbehandlung oder einer Diskriminierung sein soll, ist festzustellen, dass sich eine im Krankheitsurlaub befindliche Person in tatsächlicher Hinsicht nicht in derselben Situation befindet wie eine Person im aktiven Dienst und daher aus der Sicht des Unionsrechts kein allgemeiner Grundsatz der Verwaltung vorschreibt, Personen im Krankheitsurlaub als in derselben Situation wie im aktiven Dienst befindliche Personen anzusehen. Folglich kann eine im Krankheitsurlaub befindliche Person nur in den Fällen die gleiche Behandlung beanspruchen wie eine Person im aktiven Dienst, in denen eine Rechtsvorschrift der Verwaltung vorschreibt, die Situation einer im Krankheitsurlaub befindlichen Person der Situation einer Person im aktiven Dienst gleichzustellen.

(vgl. Randnr. 108)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. Juli 2006, Chacón Navas, C‑13/05, Randnr. 54; 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C‑350/06 und C‑520/06, Randnr. 27

Gericht erster Instanz: 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑284/02, Randnrn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Randnr. 30; 29. März 2007, Verheyden/Kommission, T‑368/04, Randnr. 61