Language of document : ECLI:EU:C:2016:878

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. November 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Art. 2 und 3 – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – Umfang – ‚Vergriffene‘ Bücher, die nicht oder nicht mehr veröffentlicht werden – Nationale Regelung, die einer Verwertungsgesellschaft die Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form überträgt – Gesetzliche Vermutung der Zustimmung der Urheber – Fehlen eines Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber“

In der Rechtssache C‑301/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2015, in dem Verfahren

Marc Soulier,

Sara Doke

gegen

Premier ministre,

Ministre de la Culture et de la Communication,

Beteiligte:

Société française des intérêts des auteurs de l’écrit (SOFIA),

Joëlle Wintrebert u. a.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Soulier und Frau Doke, vertreten durch F. Macrez, avocat,

–        der Société française des intérêts des auteurs de l’écrit (Französische Gesellschaft für die Vertretung der Interessen der Autoren, im Folgenden: SOFIA), vertreten durch C. Caron und C. Fouquet, avocats,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und D. Kuon als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Drwięcki und M. Nowak als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux, J. Samnadda und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Marc Soulier und Frau Sara Doke einerseits und dem Premier ministre (Premierminister) und dem Ministre de la Culture et de la Communication (Minister für Kultur und Kommunikation) andererseits über die Rechtmäßigkeit des Décret n° 2013‑182, du 27 février 2013, portant application des articles L. 134‑1 à L. 134‑9 du code de la propriété intellectuelle et relatif à l’exploitation numérique des livres indisponibles du XXe siècle (Dekret Nr. 2013‑182 vom 27. Februar 2013 über die Anwendung der Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum und betreffend die digitale Nutzung vergriffener Bücher des 20. Jahrhunderts) (JORF vom 1. März 2013, S. 3835).

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

 Berner Übereinkunft

3        Art. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt in seinen Abs. 1 und 6:

„(1)      Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie Bücher …

(6)      Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.“

4        In Art. 3 Abs. 1 und 3 der Berner Übereinkunft heißt es:

„(1)      Aufgrund dieser Übereinkunft sind geschützt:

a)      die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke;

(3)      Unter ‚veröffentlichten Werken‘ sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. …“

5        Art. 5 der Berner Übereinkunft sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

(2)      Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.“

6        Art. 9 der Berner Übereinkunft bestimmt in seinem Abs. 1:

„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.“

7        Art. 11bis der Berner Übereinkunft sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:

2.      jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,

…“

 WIPO-Urheberrechtsvertrag

8        Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag an, der mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

9        In Art. 1 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags heißt es:

„Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“

 Unionsrecht

10      Die Erwägungsgründe 9, 15 und 32 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(15)      Die Diplomatische Konferenz, die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 stattfand, führte zur Annahme von zwei neuen Verträgen, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die den Schutz der Urheber bzw. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zum Gegenstand haben. In diesen Verträgen wird der internationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, nicht zuletzt in Bezug auf die sog. ‚digitale Agenda‘, auf den neuesten Stand gebracht; gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Piraterie weltweit verbessert. Die [Europäische Union] und die meisten Mitgliedstaaten haben die Verträge bereits unterzeichnet, und inzwischen wurde mit den Vorbereitungen zu ihrer Genehmigung bzw. Ratifizierung durch die [Union] und die Mitgliedstaaten begonnen. Die vorliegende Richtlinie dient auch dazu, einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(32)      Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.“

11      In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

12      Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

13      Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt in seinen Abs. 2 und 3, dass die Mitgliedstaaten in den darin aufgezählten Fällen verschiedene Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte der Vervielfältigung bzw. der öffentlichen Wiedergabe vorsehen können.

 Französisches Recht

14      Mit der Loi n° 2012‑287, du 1er mars 2012, relative à l’exploitation numérique des livres indisponibles du XXème siècle (Gesetz Nr. 2012‑287 vom 1. März 2012 über die digitale Nutzung vergriffener Bücher des 20. Jahrhunderts) (JORF vom 2. März 2012, S. 3986) wurde Titel III des Buches I des ersten Teils des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum), der sich der „Nutzung der Rechte“, die mit dem Urheberrecht verbunden sind, widmet, durch ein Kapitel IV („Besondere Bestimmungen über die digitale Nutzung vergriffener Bücher“), das aus den Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 dieses Gesetzbuchs besteht, ergänzt. Einige dieser Artikel wurden in weiterer Folge durch die Loi n° 2015‑195, du 20 février 2015, portant diverses dispositions d’adaptation au droit de l’Union européenne dans les domaines de la propriété littéraire et artistique et du patrimoine culturel (Gesetz Nr. 2015‑195 vom 20. Februar 2015 über verschiedene Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Union in den Bereichen des literarischen und künstlerischen Eigentums und des Kulturerbes) (JORF vom 22. Februar 2015, S. 3294) geändert oder aufgehoben.

15      Die sich aus diesen beiden Gesetzen ergebenden Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum sehen Folgendes vor:

„Artikel L. 134‑1

Im Sinne dieses Kapitels ist ein vergriffenes Buch ein in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig von einem Herausgeber verbreitet und derzeit nicht in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht wird.

Artikel L. 134-2

Es wird eine öffentliche Datenbank eingerichtet, die frei und kostenlos von einem Dienst für Veröffentlichungen über das Internet zur Verfügung gestellt wird, der die vergriffenen Bücher erfasst. Die französische Nationalbibliothek stellt sicher, dass diese Datenbank umgesetzt und aktualisiert wird und die in den Art. L. 134‑4, L. 134‑5 und L. 134‑6 vorgesehenen Eintragungen vorgenommen werden.

Artikel L. 134-3

(1)      Ist ein Buch seit mehr als sechs Monaten in der in Art. 134‑2 genannten Datenbank eingetragen, so wird das Recht, seine Vervielfältigung und Darstellung in digitaler Form zu erlauben, von einer Verwertungsgesellschaft nach Titel II des Buches III dieses Teils ausgeübt, die hierfür vom Minister für Kultur zugelassen ist.

Außer in dem Fall nach Art. L. 134‑5 Abs. 3 werden die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form gegen Zahlung einer Vergütung nicht exklusiv und für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren erlaubt.

(2)      Die zugelassenen Gesellschaften sind zur Wahrung der ihnen übertragenen Rechte prozessfähig.

(3)      Die in Abs. 1 vorgesehene Zulassung wird erteilt unter Berücksichtigung

2.      der ausgewogenen Vertretung der Urheber und der Herausgeber auf Gesellschafterebene und in den Leitungsorganen;

5.      der Billigkeit der Regeln über die Verteilung der erhaltenen Beträge unter den Berechtigten, unabhängig davon, ob sie Parteien des Verlagsvertrags sind. Der Betrag, den der oder die Urheber des Buches erhält bzw. erhalten, darf nicht geringer als jener sein, den der Herausgeber erhält;

6.      der Beweismittel, deren Heranziehung die Gesellschaft vorschlägt, um die Anspruchsberechtigten zwecks Aufteilung der erhaltenen Beträge zu ermitteln und aufzufinden;

Artikel L. 134-4

(1)      Der Urheber eines vergriffenen Buches oder der Herausgeber, der über das Recht verfügt, dieses in gedruckter Form zu vervielfältigen, kann gegen die Ausübung des in Art. L. 134‑3 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Rechts zur Erteilung der Erlaubnis durch eine Verwertungsgesellschaft Widerspruch einlegen. Dies ist der in Art. L. 134‑2 Abs. 1 genannten Einrichtung bis spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des betroffenen Buches in die im selben Absatz genannte Datenbank schriftlich mitzuteilen.

Artikel L. 134-5

Wurde bis zum Ablauf der in Art. L. 134‑4 Abs. 1 vorgesehenen Frist vom Urheber oder vom Herausgeber kein Widerspruch mitgeteilt, so bietet die Verwertungsgesellschaft dem Herausgeber, der über das Recht zur Vervielfältigung eines vergriffenen Buches in gedruckter Form verfügt, an, die Vervielfältigung und Darstellung dieses Buches in digitaler Form zu erlauben.

Die in Abs. 1 genannte Erlaubnis der Nutzung wird von der Verwertungsgesellschaft exklusiv und für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt, der stillschweigend verlängert wird.

Wird das in Abs. 1 genannte Angebot nicht angenommen …, so erlaubt die Verwertungsgesellschaft die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form unter den in Art. L. 134‑3 Abs. 1 Unterabs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen.

Artikel L. 134-6

Der Urheber und der Herausgeber, der über das Recht verfügt, ein vergriffenes Buch in gedruckter Form zu vervielfältigen, teilen der in Art. L. 134‑3 genannten Verwertungsgesellschaft jederzeit gemeinsam ihre Entscheidung mit, ihr das Recht zu entziehen, die Vervielfältigung oder Darstellung dieses Buches in digitaler Form zu erlauben.

Der Urheber eines vergriffenen Buches kann jederzeit beschließen, der in Art. L. 134‑3 genannten Verwertungsgesellschaft das Recht zu entziehen, die Vervielfältigung und Darstellung des Buches in digitaler Form zu erlauben, wenn er nachweist, dass er der einzige Inhaber der in Art. L. 134‑3 umschriebenen Rechte ist. Diese Entscheidung hat er der Verwertungsgesellschaft mitzuteilen.

Artikel L. 134-7

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere die Modalitäten des Zugangs zu der in Art. L. 134‑2 vorgesehenen Datenbank, die Art und das Format der gesammelten Daten, die Maßnahmen zur Bekanntmachung, die am besten geeignet sind, um die bestmögliche Information der Berechtigten zu gewährleisten, sowie die Bedingungen für Erteilung und Entzug der in Art. L. 134‑4 vorgesehenen Zulassung der Verwertungsgesellschaften, werden durch Dekret nach Stellungnahme des Conseil d’État erlassen.

Artikel L. 134-9

Abweichend von Art. L. 321‑9 Abs. 1 bis 3 verwenden die in Art. L. 134‑3 genannten zugelassenen Gesellschaften für Maßnahmen zur Unterstützung von Schöpfungen, für Maßnahmen zur Schulung von Autoren und für Maßnahmen der Büchereien zur Förderung von Lesungen die Beträge, die sie aus der Nutzung der vergriffenen Bücher eingenommen haben und die nicht verteilt werden konnten, weil die bestimmungsgemäßen Empfänger bis zum Ablauf der in Art. L. 321‑1 letzter Absatz vorgesehenen Frist nicht ermittelt oder nicht aufgefunden werden konnten.

…“

16      Die Bestimmungen zur Durchführung der Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum wurden in weiterer Folge gemäß dessen Art. L. 134‑7 mit dem Dekret Nr. 2013‑182 erlassen, durch das in das Gesetzbuch u. a. Art. R. 134‑11 eingefügt wurde, der folgendermaßen lautet:

„Die in Art. L. 134‑7 genannten Maßnahmen zur Bekanntmachung umfassen eine auf Initiative des Ministeriums für Kultur in Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften und den Berufsverbänden der Buchbranche durchgeführte Informationskampagne.

Diese Kampagne beinhaltet die Präsentierung der Regelung über einen Dienst für Veröffentlichungen über das Internet, Direktinformationen über das Internet, die Herausgabe von Beilagen zu inländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie die Einblendung von Bannern auf Informations-Websites.

Sie beginnt an dem in Art. R. 134‑1 vorgesehenen Tag und erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17      Im Sinne des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum ist ein „vergriffenes Buch“ ein in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht wird. Mit den Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 dieses Gesetzbuchs wurde eine Regelung geschaffen, durch die diese Bücher wieder zugänglich gemacht werden sollen, indem ihre gewerbsmäßige Nutzung in digitaler Form gestaltet wird. Das Dekret Nr. 2013‑182 enthält die Bestimmungen zur Durchführung dieser Vorschriften.

18      Mit am 2. Mai 2013 in das Register eingetragener Klageschrift beantragten Herr Soulier und Frau Doke, beide Urheber von Werken der Literatur, beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) die Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2013‑182.

19      Ihre Anträge stützten sie u. a. darauf, dass mit den Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum eine Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht eingeführt werde und dass diese Ausnahme bzw. Beschränkung sich nicht unter den in Art. 5 erschöpfend aufgezählten finde.

20      Das Syndicat des écrivains de langue française (Gewerkschaft französischsprachiger Schriftsteller, SELF), die Vereinigung „Autour des auteurs“ und 35 natürliche Personen traten in weiterer Folge dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Herrn Soulier und Frau Doke bei.

21      In ihrer Klagebeantwortung beantragten der Premierminister und der Minister für Kultur und Kommunikation jeweils, die Anträge zurückzuweisen.

22      Die SOFIA trat dem Verfahren später bei, wobei auch sie die Abweisung der Klage beantragte. Bei der SOFIA handelt es sich um eine ausgewogen aus Urhebern und Herausgebern gebildete Gesellschaft, die damit betraut ist, das Recht, die Vervielfältigung und die Darstellung vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, das Recht des öffentlichen Verleihs sowie die Vergütung für digitale Privatkopien im Bereich schriftlicher Werke zu verwalten.

23      Nachdem das vorlegende Gericht sämtliche Klagegründe von Herrn Soulier und Frau Doke, die auf andere Rechtsgrundlagen als die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 gestützt waren, zurückgewiesen hatte, wandte es sich der Prüfung der auf diese beiden Artikel gestützten Klagegründe zu, wobei es gleich zu Beginn davon ausging, dass diese Prüfung von der Auslegung dieser Artikel abhänge.

24      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 einer Regelung wie der durch die Art. L. 134‑1 bis L. 134‑9 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum eingeführten entgegen, die zugelassenen Verwertungsgesellschaften die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die Darstellung „vergriffener Bücher“ in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden?

 Zur Vorlagefrage

 Vorbemerkungen

25      Zum einen ist unstrittig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur das Recht nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 erfasst, die Vervielfältigung vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, sondern auch das Recht, deren Darstellung in digitaler Form zu erlauben, und dass eine solche Darstellung eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

26      Zum anderen fällt diese Regelung nicht in den Anwendungsbereich einer der Ausnahmen und Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsehen können. Nach dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie ist die Liste der nach ihr zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen aber erschöpfend.

27      Daraus folgt, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29 für das Ausgangsverfahren nicht relevant ist.

28      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

 Antwort des Gerichtshofs

29      Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten den Urhebern in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht erteilen, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form zu erlauben oder zu verbieten bzw. die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.

30      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).

31      Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Ausübung dieser Rechte erstreckt.

32      Gestützt wird diese Auslegung durch die Berner Übereinkunft, deren Art. 1 bis 21 die Union nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist und dessen Umsetzung gemäß dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 eines der Ziele dieser Richtlinie ist, nachkommen muss. Aus Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft geht nämlich hervor, dass der Schutz, der den Urhebern durch sie gewährleistet wird, sich sowohl auf den Genuss als auch auf die Ausübung des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 11bis Abs. 1 erstreckt, die den durch die Richtlinie 2001/29 geschützten Rechten entsprechen.

33      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

34      Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 24 und 25).

35      Allerdings wird in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des Urhebers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine ausdrückliche Zustimmung verlangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen auch eine implizite Zustimmung zulassen.

36      So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der er zum Begriff des „neuen Publikums“ befragt wurde, den Standpunkt eingenommen, dass in einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hatte, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden konnte, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28 und 31).

37      Das Ziel des hohen Schutzes der Urheber, auf das der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 Bezug nimmt, bringt es allerdings mit sich, dass die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird.

38      Insbesondere muss jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten und darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht, tatsächlich informiert werden.

39      Denn ohne tatsächliche vorherige Information über diese künftige Nutzung ist der Urheber nicht in der Lage, zu ihr Stellung zu nehmen und sie demnach gegebenenfalls zu untersagen, so dass schon das Vorliegen seiner impliziten Zustimmung hierzu rein hypothetisch bleibt.

40      Wenn die tatsächliche Information der Urheber über die geplante Nutzung ihrer Werke und die Mittel, die ihnen für die Untersagung der Nutzung zur Verfügung stehen, nicht gewährleistet ist, ist es ihnen demzufolge faktisch nicht möglich, irgendeine Stellungnahme zu einer solchen Nutzung abzugeben.

41      Hinsichtlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist festzustellen, dass damit einer zugelassenen Gesellschaft die Ausübung des Rechts übertragen wird, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher gestattet wird, dieser Ausübung zuvor binnen sechs Monaten nach der Aufnahme dieser Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank zu widersprechen.

42      Die Ausübung des durch eine solche Regelung zugunsten sämtlicher Inhaber von Rechten an den betreffenden Büchern, insbesondere der Urheber, eingeführten Widerspruchsrechts bewirkt somit, dass die Nutzung dieser Werke untersagt wird, während es im Hinblick auf Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als implizite Zustimmung eines bestimmten Urhebers zur Nutzung seiner Werke gewertet werden kann, wenn er nicht fristgerecht widerspricht.

43      Aus der Vorlageentscheidung geht aber nicht hervor, dass die genannte Regelung einen Mechanismus beinhaltet, durch den die tatsächliche und individuelle Information der Urheber gewährleistet würde. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch nicht einmal Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, dazu in der einen oder der anderen Richtung Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie dieser Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden.

44      Dies gilt umso mehr, als eine solche Regelung Bücher erfasst, die zwar in der Vergangenheit veröffentlicht und gewerbsmäßig verbreitet wurden, dies derzeit aber nicht mehr werden. Aufgrund dieses besonderen Kontexts kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass sämtliche Urheber dieser „in Vergessenheit geratenen“ Bücher, die nicht widersprechen, deswegen damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“.

45      Zwar verwehrt es die Richtlinie 2001/29 nicht, dass mit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Ziel wie die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft insgesamt verfolgt wird. Die Verfolgung dieses Ziels und dieses Interesses kann jedoch keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme vom den Urhebern durch diese Richtlinie gewährten Schutz rechtfertigen.

46      Schließlich ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende es insbesondere den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu beenden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssen sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an diesen Werken sind.

47      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Ausschließlichkeit des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass die Urheber die einzigen Personen sind, denen diese Richtlinie originär das Recht zuweist, ihre Werke zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 53).

48      Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten zwar nicht untersagt, darüber hinaus Dritten wie den Herausgebern bestimmte Rechte oder Vorteile zu gewähren, dies jedoch an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese Rechte und Vorteile nicht die Rechte beeinträchtigen, die die Richtlinie den Urhebern ausschließlich zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 bis 49).

49      Daher muss, wenn der Urheber eines Werks im Rahmen der Inanspruchnahme einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beschließt, die Nutzung dieses Werks in digitaler Form für die Zukunft zu beenden, dieses Recht ausgeübt werden können, ohne in bestimmten Fällen auf die Zustimmung anderer Personen als jener, denen der Urheber zuvor eine solche digitale Nutzung erlaubt hatte, und somit auf die Zustimmung des Herausgebers, der im Übrigen nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, abhängig zu sein.

50      Zweitens ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft, an die die Union aus den in Rn. 32 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen gebunden ist, dass der Genuss und die Ausübung des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, die den Urhebern durch die Berner Übereinkunft zugewiesen werden und die den in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechten entsprechen, nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden werden dürfen.

51      Daraus geht u. a. hervor, dass im Rahmen einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor in bestimmten Fällen eine Förmlichkeit in Gestalt des Nachweises, dass nicht im Übrigen andere Personen andere Rechte an diesem Werk innehaben, wie etwa die Rechte betreffend die Nutzung in gedruckter Form, beachten zu müssen.

52      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

 Kosten

53      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.