Language of document : ECLI:EU:F:2016:181

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

20. Juli 2016

Rechtssache F‑138/14

Rosalba Polizzi

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2014, mit dem auf Antrag der Klägerin die Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Versorgungssystem der Europäischen Union festgelegt wurde, die sich aus der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ergibt, die sie vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission in einem nationalen Versorgungssystem erworben hatte

Entscheidung:      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Frau Rosalba Polizzi trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Hinblick auf die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1 und Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

Ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der einem Beamten im Hinblick auf die Übertragung von im Rahmen eines anderen Systems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übermittelt wird, entfaltet keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern, und kann nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts eingestuft werden.

(vgl. Rn. 16)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 73; Kommission/Cocchi und Falcione, T‑103/13 P, EU:T:2015:777, Rn. 65, und Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 69