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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-743/16 RENV, CX/Kommission

(Rechtssache C-131/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, T. S. Bohr und C. Ehrbar)

Andere Partei des Verfahrens: CX

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-743/16 RENV, CX/Kommission, aufzuheben, soweit damit die Disziplinarentscheidung über die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben wurde;

die Sache zur Entscheidung über die anderen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 4 und 22 des Anhangs IX des Beamtenstatuts durch fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Rechts auf persönliches Erscheinen

Das Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes untergliedert sich in mehrere Teile.

Im ersten Teil macht die Kommission geltend, dass das Urteil gegen die rechtlichen Kriterien, die bei der Beurteilung der Unfähigkeit des Beamten, persönlich zu erscheinen, anwendbar seien, gegen die Begründungspflicht sowie gegen die Beweislastregeln verstoßen habe.

Im zweiten Teil macht die Kommission geltend, dass das Urteil den Begriff des Bündels übereinstimmender Indizien fehlerhaft angewendet habe, um festzustellen, dass der Beamte unfähig gewesen sei, persönlich zu den Anhörungen zu erscheinen, und dass das Gericht die relevanten Beweisangebote unvollständig geprüft habe.

Im dritten Teil macht die Kommission geltend, dass das Urteil zwei Beweisangebote verfälscht habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 4 und 22 des Anhangs IX des Beamtenstatuts durch fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf schriftlichem Weg oder durch einen Vertreter

Das Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes untergliedert sich in zwei Teile.

Der erste Teil betrifft einen Verstoß gegen die rechtlichen Kriterien, die bei der Beurteilung der Unfähigkeit des Beamten, seine Stellungnahme schriftlich oder durch einen Vertreter abzugeben, anwendbar seien, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, was die Unfähigkeit des Beamten betreffe, sich in den Anhörungen selbst zu verteidigen, sowie die fehlerhafte Anwendung des Begriffs des Bündels übereinstimmender Indizien.

Der zweite Teil betrifft die Widersprüchlichkeit der Gründe, was die Unfähigkeit des Beamten angehe, seine Verteidigung sicherzustellen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, was die Folgen des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angehe

Das Gericht habe nicht begründet, weshalb die auf der unterbliebenen Anhörung beruhende Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führe.

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