Language of document : ECLI:EU:C:2020:75

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

5. Februar 2020(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer – Auflösungsklausel, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird – Anwendung der Auflösungsklausel – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“

In der Rechtssache C‑631/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. August 2019,

Sigrid Dickmanns, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: E. Tanchev,


Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Frau Sigrid Dickmanns die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, Dickmanns/EUIPO (T‑538/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:420, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage, die u. a. auf Aufhebung des Schreibens vom 14. Dezember 2017 gerichtet war, durch das sie darüber informiert wurde, dass ihr Arbeitsvertrag mit Ablauf von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 2017 enden werde (im Folgenden: Schreiben vom 14. Dezember 2017), als unzulässig abgewiesen hat.

 Zum Rechtsmittel

2        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

4        Der Generalanwalt hat am 6. Dezember 2019 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen schlage ich dem Gerichtshof gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verfälschung der Tatsachen. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), insbesondere des Art. 90 Abs. 2 des Statuts, und des Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) sowie eine Verletzung der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren.

3.      Im Rahmen dieser beiden Gründe macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass erstens das Schreiben vom 14. Dezember 2017 als neues Element die Entscheidung enthalten habe, dass die Gültigkeit der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens OHIM/AST/02/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für 60 Dienstposten der Besoldungsgruppe AST 3 im Bereich des geistigen Eigentums (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) nicht verlängert werde, zweitens in diesem Schreiben zum ersten Mal der konkrete Zeitpunkt des Vertragsendes genannt sowie die stillschweigende Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), den Vertrag nicht zu verlängern, zum Ausdruck gebracht werde, drittens diese Entscheidung ergangen sei, obwohl sich die Umstände insofern geändert hätten, als für die Verlängerung von Verträgen der Zeitbediensteten des EUIPO neue Leitlinien erlassen worden seien, die Rechtsmittelführerin gute Leistungen erbracht habe, ein Mangel an deutschsprachigen Prüfern bestehe und sich die Einstellungspolitik des EUIPO geändert habe, wodurch eine solche Verlängerung hätte gerechtfertigt werden können, viertens das Schreiben vom 14. Dezember 2017 keine Bestätigung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014 über die Beendigung ihres Vertrags (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Juni 2014) darstelle, da zum einen aus dem Wortlaut dieser Entscheidung hervorgehe, dass sie sich auf die Ankündigung der bevorstehenden Vertragsbeendigung beschränke, und zum anderen Art. 47 BBSB der Beendigung dieses Vertrags durch eine Entscheidung entgegenstehe, die vier Jahre vor dem vorgesehenen tatsächlichen Vertragsende ergangen sei, fünftens das Schreiben vom 14. Dezember 2017, das die letzten für die Anfechtung der ergangenen, komplexen, aus mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen bestehenden Gesamtentscheidung erforderlichen Informationen enthalten habe, gerichtlich überprüfbar sein müsse, um die Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, und sechstens das EUIPO unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Kündigungsfrist nicht zehn, sondern sechs Monate betrage.

4.      Ich bin der Auffassung, dass die beiden Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen sind, da die Rechtsmittelführerin damit rügt, das Gericht sei zum einen unzutreffend vom Vorliegen einer bestätigenden Maßnahme ausgegangen, die nicht mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden könne, und habe zum anderen nicht erkannt, dass das Schreiben vom 14. Dezember 2017 neue Elemente enthalte, und die im Rahmen dieser Rechtsmittelgründe geltend gemachten Rügen eng miteinander verbunden, teilweise sogar identisch sind und dieselben Randnummern des angefochtenen Beschlusses betreffen.

5.      Insbesondere halte ich das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. Dezember 2017 nicht um eine bloße Bestätigung der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 4. Juni 2014 handele und es daher mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden könne.

6.      Insoweit erinnere ich zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann (Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, EU:C:2007:608, Rn. 28 und 29, und Beschluss vom 11. April 2019, Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA, C‑794/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:305, Rn. 5).

7.      Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV ist die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe oder Mitteilung der angefochtenen Handlung oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift wie auch aus ihrem Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, ergibt sich, dass eine nicht fristgerecht angefochtene Handlung bestandskräftig wird. Die Bestandskraft betrifft nicht nur die Handlung selbst, sondern auch jede spätere Handlung mit rein bestätigendem Charakter. Dies ist durch das Erfordernis rechtlicher Stabilität gerechtfertigt und gilt sowohl für Einzelakte als auch für solche mit normativem Charakter, wie eine Verordnung (Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, EU:C:2007:608, Rn. 28 und 29).

8.      Nach ständiger Rechtsprechung kann nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C‑454/16 P bis C‑456/16 P und C‑458/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:818, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Tatsache, die die Lage des Klägers beim Erlass der bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung nicht wesentlich verändert, stellt keine neue wesentliche Tatsache im Sinne dieser Rechtsprechung dar (Urteil vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C‑334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9.      Außerdem ist zu den eine Verfälschung von Tatsachen betreffenden Rügen daran zu erinnern, dass gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Folglich ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (Beschluss vom 20. Juli 2016, Staelen/Europäischer Bürgerbeauftragter, C‑338/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:599, Rn. 13).

10.      Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37).

11.      Weiter geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass eine solche Verfälschung u. a. dann vorliegt, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 79, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 48), wobei diese Verfälschung sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat, C‑363/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:402, Rn. 20).

12.      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelingt, anhand der Rechtsmittelgründe nachzuweisen, dass das Gericht – unter Anwendung der in den Nrn. 6 bis 11 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Rechtsprechung – fälschlicherweise festgestellt habe, dass das Schreiben vom 14. Dezember 2017 als eine rein bestätigende Maßnahme der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 4. Juni 2014 anzusehen sei und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne.

13.      So beweist die Rechtsmittelführerin insoweit weder eine Verfälschung der Tatsachen noch einen Verstoß gegen das Statut, die BBSB oder die Charta, da anhand ihrer Ausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der sich aus den Akten ergebenden Tatsachen überschritten hätte. Insbesondere hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht weder den Eintritt einer neuen Tatsache, ‚die geeignet ist, die für den Erlass des ursprünglichen Aktes maßgebend gewesenen Umstände und Voraussetzungen zu ändern‘ (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, Rn. 75 und 76), noch das Vorliegen von Elementen bewiesen, die im Schreiben vom 14. Dezember 2017 enthalten und im Vergleich zur bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 4. Juni 2014 neu sind.

14.      In Bezug auf die verschiedenen Rügen betreffend einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Gerichts bei der Einstufung des Schreibens vom 14. Dezember 2017 als bloße Bestätigung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 ist festzustellen, dass das EUIPO mit dieser Entscheidung der Rechtsmittelführerin mitgeteilt hat, dass ihr befristeter Zeitbedienstetenvertrag aufgrund einer Auflösungsklausel mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Ablauf der Gültigkeit der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens gekündigt werden müsse.

15.       Diese Information lässt nach meiner Auffassung keinen Zweifel an der Tatsache, dass bestandskräftig über die Kündigung des Vertrags der Rechtsmittelführerin und über die Berechnung des konkreten Zeitpunkts des Vertragsendes entschieden worden ist. Zum einen hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt, dass das EUIPO vorliegend mit seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014 den Vertrag der Rechtsmittelführerin aufgelöst und klargestellt habe, dass mit Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die mit dem Ende der Gültigkeit der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens zu laufen beginne, ihr Beschäftigungsverhältnis enden werde. Zum anderen stelle ich fest, dass manche von der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vorgetragenen Argumente mit denen identisch sind, die vor dem Gericht geltend gemacht (vgl. Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses) und von diesem geprüft und zurückgewiesen wurden.

16.      Somit entbehrt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 4. Juni 2014 klar hervorgehe, dass das EUIPO sich darauf beschränkt habe, die Auflösung ihres Vertrages für die Zukunft anzukündigen, und dass das Schreiben vom 14. Dezember 2017 daher eine erstmalige Auflösungshandlung darstelle und demnach keine Bestätigung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 sein könne, jeder Grundlage.

17.      Ebenso entbehren die Ausführungen der Rechtsmittelführerin, dass Art. 47 BBSB der Auflösung ihres Vertrages durch eine Entscheidung entgegenstehe, die vier Jahre vor dem geplanten tatsächlichen Vertragsende ergangen sei, so dass ihr Vertrag erst durch das Schreiben vom 14. Dezember 2017 tatsächlich aufgelöst worden sei, jeder Grundlage. Weder der Wortlaut noch der Kontext dieser Bestimmung vermögen eine solche Auslegung zu stützen.

18.      Folglich enthält das Schreiben vom 14. Dezember 2017 im Vergleich zur Entscheidung vom 4. Juni 2014, die infolge der Rücknahme der beim Gericht in der Rechtssache T‑550/16 erhobenen Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung bestandskräftig wurde, weder in Bezug auf die Auflösung des Vertrags der Rechtsmittelführerin noch in Bezug auf die konkreten Modalitäten der Durchführung dieser Auflösung neue Elemente.

19.      Diese Feststellung wird weder durch die Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass das Schreiben vom 14. Dezember 2017 als neue Elemente die Entscheidung, die Gültigkeit der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens nicht zu verlängern, die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts für das Ende ihres Vertrags sowie implizit die Entscheidung des EUIPO, diesen Vertrag nicht zu verlängern, enthalte, noch durch die Aussage in Frage gestellt, dass diese implizite Entscheidung trotz veränderter Umstände ergangen sei.

20.      Mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Personaldirektorin des EUIPO der Rechtsmittelführerin mit, dass gemäß der am 31. Oktober 2013 (ABl. 2013, C 317 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens die entsprechende Reserveliste bis zum 31. Dezember 2017 gültig sei, dass beschlossen worden sei, ihre Gültigkeitsdauer nicht zu verlängern, und dass sie die Rechtsmittelführerin infolgedessen gemäß Art. 5 ihres Vertrags darüber informiere, dass dieser mit Ablauf von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 2017, also am 30. Juni 2018, enden werde.

21.      Wie das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, zieht dieses Schreiben damit nur die Konsequenzen aus den Gesichtspunkten, die der Rechtsmittelführerin bereits bekannt waren, indem die ihr schon mitgeteilten Modalitäten zur Berechnung des konkreten Zeitpunkts der Vertragsbeendigung wiederholt werden. Das EUIPO erinnert die Rechtsmittelführerin lediglich daran, dass dieser Zeitpunkt sich erstens daraus ergebe, dass die Gültigkeit der Reserveliste gemäß der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2017 ende, zweitens daraus, dass die Gültigkeit dieser Liste nicht verlängert worden sei, und drittens daraus, dass die Kündigungsfrist des Zeitbedienstetenvertrags der Rechtsmittelführerin sechs Monate betrage. Anders als von der Rechtsmittelführerin vorgetragen geht aus dem Wortlaut des Schreibens vom 14. Dezember 2017 nicht hervor, dass dieses Schreiben auch eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Rechtsmittelführerin enthalten hätte. Eine solche Entscheidung war zudem nicht erforderlich, da die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags der Rechtsmittelführerin bereits in der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 4. Juni 2014 getroffen worden war. Von der Rechtsmittelführerin wurde auch nicht dargetan, dass sie erneut ausdrücklich eine Verlängerung ihres Vertrags beantragt hätte, so dass sie nicht erwarten konnte, dass eine entsprechende Entscheidung im Schreiben vom 14. Dezember 2017 enthalten ist.

22.      Ebenso wenig gelingt es der Rechtsmittelführerin, mit ihren Ausführungen darzulegen, dass zum einen das Schreiben vom 14. Dezember 2017, das die letzten für die Anfechtung der ergangenen, komplexen, aus mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen bestehenden Gesamtentscheidung erforderlichen Informationen enthalten habe, gerichtlich überprüfbar sein müsse, um die Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, und zum anderen ihrem Vorbringen, dass die Rücknahme ihrer in der Rechtssache T‑550/16 erhobenen Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 zur Vermeidung des Kostenrisikos erforderlich gewesen sei, nicht die Relevanz fehle. Insoweit ist festzustellen, dass weder die Vorhersehbarkeit der Risiken oder der im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung vom 4. Juni 2014 vorzubringenden Argumente noch die Möglichkeiten einer Klage gegen diese Entscheidung beschränkt wurden, da bereits aus der Entscheidung klar hervorging, dass die Auflösung des Vertrags der Rechtsmittelführerin feststand und für ein gemäß den in dieser Entscheidung mitgeteilten Modalitäten vorhersehbares und berechenbares Datum geplant war. Somit war es für die Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren nicht erforderlich, dass durch das Schreiben vom 14. Dezember 2017 in Bezug auf die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags der Rechtsmittelführerin eine neue Rechtsbehelfsfrist eröffnet wird.

23.      In Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 47 BBSB genügt die Feststellung, dass diese Vorschrift der mit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 vorgenommenen Auflösung des Vertrags der Rechtsmittelführerin unter Beachtung einer ab dem mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2017 mitgeteilten Datum beginnenden Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht entgegensteht.

24.      Außerdem kann sich die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage auf Aufhebung des Schreibens vom 14. Dezember 2017 ihre in Art. 47 der Charta verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren verletzt würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Festlegung einer Frist für die Erhebung einer Klage nicht entgegen. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass dieser Grundsatz nicht durch die strikte Anwendung der Vorschriften der Union über die Verfahrensfristen beeinträchtigt wird, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil vom 19. Juni 2019, RF/Kommission, C‑660/17 P, EU:C:2019:509, Rn. 56 und 57).

25.      Daher hat das Gericht meiner Ansicht nach auch keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Rücknahme ihrer in der Rechtssache T‑550/16 erhobenen Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 sei zur Vermeidung des Kostenrisikos erforderlich gewesen, die Relevanz fehle.

26.      Schließlich genügt in Bezug auf das Vorbringen, wonach das Gericht gegen Art. 90 Abs. 2 des Statuts verstoßen habe, weil es nicht darauf eingegangen sei, dass das EUIPO die Kündigungsfrist fälschlicherweise nicht mit zehn, sondern mit sechs Monaten angesetzt habe, die Feststellung, dass die Kündigungsfrist von sechs Monaten in der Entscheidung vom 4. Juni 2014 vorgesehen war, so dass im Schreiben vom 14. Dezember 2017 lediglich die insoweit in der Entscheidung vom 4. Juni 2017 festgelegten Auflösungsmodalitäten bestätigt wurden.

27.      Ich bin daher der Auffassung, dass die Rechtsmittelgründe als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind.

28.      Folglich ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und sind der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.“

5        Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist und somit bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Frau S. Dickmanns ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Frau Sigrid Dickmanns trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Februar 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Safjan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.