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Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von der Crédit agricole SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-576/18, Crédit agricole SA/EZB

(Rechtssache C-456/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Crédit agricole SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-576/18, Crédit Agricole SA/EZB, aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-75 der EZB vom 16. Juli 2018 im Übrigen abgewiesen wurde;

sämtlichen von ihr im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf folgende Gründe:

1.    Das Gericht habe bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Strafnorm verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin bei der Offenlegung von Informationen zur 3. Säule und bei der COREP-Meldung für das zweite Quartal 2016 einen Verstoß begangen habe.

2.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch den Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-75 eingegangen sei, und habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, obwohl es die Unklarheit dieser Bestimmung ausdrücklich anerkannt habe.

3.    Das Gericht habe gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, da kein fahrlässiges Verhalten der Rechtsmittelführerin nachgewiesen worden sei.

4.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-75 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung eingegangen sei, und habe gegen diese beiden Grundsätze verstoßen, indem es implizit entschieden habe, dass die Sanktion dem Grunde nach richtig sei.

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