BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. Oktober 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑434/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2020, in dem Verfahren
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gegen
SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020, das am 19. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑434/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. Oktober 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |