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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid (Spanien), eingereicht am 7. November 2018 – Televisión Autonómica de Castilla La Mancha/Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)

(Rechtssache C-697/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Televisión Autonómica de Castilla La Mancha

Beschwerdegegnerin: Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)

Vorlagefragen

Können Unternehmen wie die hier beschrieben zusammen mit den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts mehrwertsteuerrechtlich als einzige Steuerpflichtige im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG1 angesehen werden?

Wäre bei einer Bejahung der ersten Frage davon auszugehen, dass die Finanzierung, die diese Unternehmen von den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts erhalten, unter keinen Umständen als Gegenleistung für mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen eingeordnet werden kann?

Müsste für den Abzug der von diesen Unternehmen entrichteten Vorsteuerbeträge der einzige Steuerpflichtige für den abzugsfähigen Betrag bestimmt, indem er die Bestimmungen von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG je nach den von ihm durchgeführten Tätigkeiten anwendet?

Wäre konkret hinsichtlich der Tätigkeit öffentlicher Fernsehdienste, vorausgesetzt, dass diesen eine Doppelnatur zukommen kann und dass sie zusammen mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die an ihrem Kapital mehrheitlich beteiligt sind, als einzige Steuerpflichtige angesehen werden können, nur der Anteil der von ihnen entrichteten Vorsteuer abzugsfähig, bei dem man davon ausgehen kann, dass er mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).