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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Januar 2019 – Telecom Italia SpA/Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-34/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telecom Italia SpA

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefragen

Ist Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/13/EG1 dahin auszulegen, dass er auch für das Jahr 1998 die Beibehaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe oder Gegenleistung gestattet, die – da sie auf der Grundlage eines identischen Anteils am Umsatz bemessen wird – derjenigen entspricht, die nach der Regelung geschuldet war, die vor dieser Richtlinie galt?

Steht die Richtlinie 97/13/EG im Licht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480), und vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), einem rechtskräftigen innerstaatlichen Urteil entgegen, das auf einer fehlerhaften Auslegung und/oder einer Verfälschung dieser Richtlinie beruht, so dass dieses rechtskräftige Urteil von einem zweiten Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der auf demselben materiellen Rechtsverhältnis beruht, sich jedoch wegen der akzessorischen Natur der verlangten Zahlung von demjenigen unterscheidet, der Gegenstand der Sache war, zu der das rechtskräftige Urteil ergangen ist, unangewendet gelassen werden kann?

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1     Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. 1997, L 117, S. 15).