Language of document : ECLI:EU:F:2010:20

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

25. März 2010

Rechtssache F-47/08

Willy Buschak

gegen

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen

„Öffentlicher Dienst – Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen – Beschreibung des Dienstpostens eines stellvertretenden Direktors – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage – Rechtsschutzinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung über die Änderung der Beschreibung des Dienstpostens eines stellvertretenden Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers sowie auf Verurteilung von Eurofound zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro an ihn

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag im Zusammenhang steht

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wird – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter kann nur dann wirksam eine Klage nach den Art. 90 und 91 des Statuts erheben, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nachweist. Die Beurteilung dieses Interesses darf außerdem nicht abstrakt erfolgen, sondern muss auf die Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abstellen.

Da die Beschreibung des Dienstpostens eines Bediensteten dessen Interesse grundsätzlich nur in dem Zeitraum beeinträchtigt, während dessen er seine Tätigkeit auf diesem Dienstposten ausübt, ist eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung über die Änderung dieser Beschreibung, die von dem Bediensteten nach Beendigung der Ausübung seiner Tätigkeit auf dem fraglichen Dienstposten erhoben wird, unzulässig, es sei denn, der Kläger weist das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Erhebung einer entsprechenden Klage rechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 25 und 27)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. November 1998, N/Kommission, T‑97/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑621 und II‑1879, Randnr. 23 und 26; 21. Februar 2006, V/Kommission, T‑200/03 und T‑313/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑15 und II‑A‑2‑57, Randnr. 181

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑33, Randnrn. 41 und 42; 19. Oktober 2006, Combescot/Kommission, F‑114/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑115 und II‑A‑1‑435, Randnrn. 44 und 46; 25. September 2008, Strack/Kommission, F‑44/05, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑303 und II‑A‑1‑1609, Randnr. 74

2.      Bei Beamtenklagen sind auf Schadensersatz gerichtete Anträge zurückzuweisen, soweit sie mit gleichzeitig gestellten Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden sind.

(vgl. Randnr. 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Slg. 1992, II‑2145, Randnr. 34; 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 69; 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑107 und II‑A‑2‑485, Randnr. 103

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Juli 2006, E/Kommission, F‑5/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑93 und II‑A‑1‑337, Randnr. 57; 12. März 2009, Arpaillange u. a./Kommission, F‑104/06, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑57 und II‑A‑1‑273, Randnr. 137

3.      Folgt der angebliche Schaden nicht aus einer Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, sondern aus mehreren angeblichen Amtsfehlern und Unterlassungen der Verwaltung, muss das Verwaltungsverfahren zwingend mit einem Antrag beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, diesen Schaden zu ersetzen.

(vgl. Randnr. 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, T‑17/90, T‑28/91 und T‑17/92, Slg. 1993, II‑841, Randnr. 47; 11. Mai 2005, de Stefano/Kommission, T‑25/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑125 und II‑573, Randnr. 78

Gericht für den öffentlichen Dienst: Schmit/Kommission, Randnr. 48