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Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 20. März 2019 – A/Veselības ministrija

(Rechtssache C-243/19)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Rechtsmittelgegnerin: Veselības ministrija

Vorlagefragen

Ist Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 20 Abs. 1 der genannten Verordnung vorgesehene Genehmigung verweigern kann, wenn im Wohnstaat einer Person eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit nicht infrage gestellt wird, die angewendete Behandlungsmethode aber nicht mit den religiösen Überzeugungen dieser Person im Einklang steht?

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2011/24/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehene Genehmigung verweigern kann, wenn im Staat der Versicherungszugehörigkeit einer Person eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit nicht infrage gestellt wird, die angewendete Behandlungsmethode aber nicht mit den religiösen Überzeugungen dieser Person im Einklang steht?

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1 ABl. 2004, L 166, S. 1.

2 ABl. 2011, L 88, S. 45.