Language of document : ECLI:EU:C:2017:950

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 7. Dezember 2017(1)

Verbundene Rechtssachen C85/16 P und C86/16 P

Kenzo Tsujimoto

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Rechtsmittel – Anmeldung einer Unionsmarke – ‚KENZO ESTATE‘ – Ältere Unionsmarke ‚KENZO‘ – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 – Auslegung des Ausdrucks ‚wenn die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde‘ – Benutzung des Vornamens einer Person als rechtfertigender Grund“






1.        Mit den vorliegenden Rechtmitteln beantragt Herr Kenzo Tsujimoto (im Folgenden: Herr Tsujimoto) die Aufhebung der beiden vom Gericht am 2. Dezember 2015 erlassenen Urteile Tsujimoto/HABM(2) und Tsujimoto/HABM(3) durch den Gerichtshof. Auf dessen Ersuchen werde ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen schwerpunktmäßig mit einem bestimmten Teil des Rechtsmittels von Herrn Tsujimoto befassen, nämlich mit der Auslegung der relativen Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke(4). Die zu klärende Frage lautet, ob die Wortmarke „KENZO ESTATE“, die Herr Tsujimoto als Unionsmarke eintragen lassen möchte, vom Bedeutungsgehalt der in dieser Bestimmung enthaltenen Wendung „Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund“ umfasst ist. Herr Tsujimoto macht geltend, dass die Eintragung der Marke eine Benutzung mit rechtfertigendem Grund darstelle, da ein Teil dieser Marke aus seinem Vornamen „Kenzo“ bestehe, und dass daher Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt sei.

 Verordnung Nr. 207/2009

2.        Der siebte Erwägungsgrund lautet: „Das Recht aus der [Unions]marke kann nur durch Eintragung erworben werden, die insbesondere dann verweigert wird, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie rechtswidrig ist oder wenn ihr ältere Rechte entgegenstehen.“

3.        Art. 8 führt die Gründe auf, nach denen zu bestimmen ist, ob ein Antrag auf Eintragung einer Marke abzulehnen ist, wenn der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben hat. Es werden zweierlei Gründe genannt. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt“ (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). Sie ist von der Eintragung auch ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“ (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b). Unter älteren Marken im Sinne des Art. 8 Abs. 2 sind u. a. [Unions]marken zu verstehen (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Nr. 1).

4.        Art. 8 Abs. 5 lautet: „Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unions]marke um eine in der [Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“(5)

5.        Ein dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 ähnlicher Wortlaut findet sich in Abschnitt 2 („Wirkungen der [Unions]marke“), dort in Art. 9 („Rechte aus der [Unions]marke“). Art. 9 Abs. 1 führt die Voraussetzungen auf, unter denen es dem Inhaber einer Unionsmarke gestattet ist, Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten, Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Hierzu gehört es nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c auch, „ein mit der [Unions]marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die [Unions]marke eingetragen ist, wenn diese in der [Union] bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [Unions]marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“(6).

6.        Abschnitt 2 enthält außerdem Art. 12 („Beschränkung der Wirkungen der [Unions]marke“). Dieser Artikel bestimmt:

„Die [Unions]marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a)      seinen Namen oder seine Anschrift

b)      Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung

c)      die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung, im geschäftlichen Verkehr

zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“

7.        Nach Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 unterliegt die Unionsmarke, wenn ihr Inhaber diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, bestimmten Sanktionen. Ebenso kann (nach Art. 51) die Marke des Markeninhabers für verfallen erklärt werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist. In gleicher Weise sieht Art. 54 vor, dass der Markeninhaber, wenn er die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in der Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, weder die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen kann.

 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens

 Rechtssache C-85/16 P

8.        Am 21. Januar 2008 meldete Herr Tsujimoto das Wortzeichen „KENZO ESTATE“ (im Folgenden: angemeldete Marke) als internationale Marke in der damaligen Europäischen Gemeinschaft an. Die Waren, für die die Anmeldung erfolgte, gehörten der Klasse 33 des Abkommens von Nizza(7) an; sie entsprechen der Beschreibung: „Weine; alkoholische Fruchtgetränke; westliche Liköre (allgemein)“. Am 17. März 2008 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 12/2008 veröffentlicht. Am 16. Dezember 2008 legte die Gesellschaft Kenzo SA (Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht) (im Folgenden: Kenzo) gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berufung auf deren Art. 8 Abs. 5 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde auf die am 20. Februar 2001 für Waren u. a. der Klassen 3, 18 und 25 der Nizza-Klassifikation(8) eingetragene ältere Unionsmarke „KENZO“ gestützt. Am 20. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Kenzo legte daraufhin gegen diese Entscheidung Beschwerde zur Beschwerdekammer ein.

9.        Am 22. Mai 2013 gab die Beschwerdekammer der Beschwerde von Kenzo in vollem Umfang statt. Sie sah die drei in Art. 8 Abs. 5 vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen als erfüllt an: i) Die betreffenden Marken seien für einen nicht zu vernachlässigenden Teil des maßgeblichen Publikums sehr ähnlich, ii) entgegen der Ansicht der Widerspruchsabteilung habe die ältere Marke Bekanntheit erworben, und iii) die angemeldete Marke würde sich in die Sogwirkung der älteren Marke begeben. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, es bestehe die Gefahr, dass die von Herrn Tsujimoto angemeldete Marke die Wertschätzung der älteren Marke „KENZO“ im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in unlauterer Weise ausnutzen würde.

10.      Am 8. August 2013 erhob Herr Tsujimoto gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht. Er brachte zwei Klagegründe vor. Die Beschwerdekammer habe gegen Art. 76 Abs. 2(9) und gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte Herrn Tsujimoto zur Tragung der Kosten.

 Rechtssache C-86/16 P

11.      Am 18. August 2009 nahm Herr Tsujimoto eine weitere Anmeldung des Wortzeichens „KENZO ESTATE“ (im Folgenden: angemeldete Marke) als internationale Marke in der damaligen Europäischen Gemeinschaft vor. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgte, gehörten den Klassen 29, 30, 31, 35, 41 und 43 der Nizza-Klassifikation an(10). Am 16. November 2009 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 44/2009 veröffentlicht. Am 12. August 2010 legte Kenzo gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berufung auf deren Art. 8 Abs. 5 Widerspruch ein. Wiederum wurde der Widerspruch auf die am 20. Februar 2001 für Waren u. a. der Klassen 3, 18 und 25 der Nizza-Klassifikation eingetragene ältere Wortmarke „KENZO“ gestützt.

12.      Mit Entscheidung vom 24. Mai 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch von Kenzo zurück. Am 23. Juli 2012 legte Kenzo gegen diese Entscheidung Beschwerde zur Beschwerdekammer ein, der diese mit Entscheidung vom 3. Juli 2013 teilweise stattgab. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die den Klassen 29 bis 31 angehörenden Waren (die Gegenstand der Anmeldung von Herrn Tsujimoto waren) nicht als Luxusgüter anzusehen und nicht ausnahmslos der Welt des Glamour und der Mode zuzuordnen seien. Sie vertrat den Standpunkt, dass es sich um gewöhnliche und dem Massenkonsum unterliegende Lebensmittel handele, die in jedem Laden an der Ecke gekauft werden könnten, und dass sie lediglich am Rande mit den Waren von Kenzo zu tun hätten. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde daher in Bezug auf diese Waren zurück. Sie gab der Beschwerde jedoch in Bezug auf die Dienstleistungen und Waren statt, die den Klassen 35, 41 und 43 der Nizza-Klassifikation angehören.

13.      Am 26. September 2013 legte Herr Tsujimoto beim Gericht Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein. Er machte geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 76 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte Herrn Tsujimoto zur Tragung der Kosten.

 Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.      Herr Tsujimoto beantragt in beiden vorliegenden Rechtssachen,

–        das Urteil des Gerichts aufzuheben;

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

–        das EUIPO und Kenzo zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu tragen.

15.      EUIPO und Kenzo beantragen, beide Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Tsujimoto zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

16.      In beiden Rechtssachen bringt Herr Tsujimoto zwei Rechtsmittelgründe vor. Erstens macht er geltend, das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 rechtsirrig ausgelegt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der vier Rügen umfasst, beanstandet Herr Tsujimoto, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung verstoßen. Die vierte Rüge dieses Rechtsmittelgrundes ist in beiden Rechtssachen C‑85/16 P und C‑86/16 P identisch. Mit dieser Rüge wird ein neues rechtliches Argument vorgebracht, weshalb ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen ausschließlich auf diesen Punkt konzentrieren werde.

 Vierte Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes – fehlerhafte Auslegung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 – Benutzung der angemeldeten Marke „ohne rechtfertigenden Grund“

17.      Herr Tsujimoto macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen. Das von ihm angemeldete Zeichen (KENZO ESTATE) enthalte seinen Vornamen: Daher sei die Benutzung dieses Zeichens mit rechtfertigendem Grund erfolgt. Außerdem trägt Herr Tsujimoto vor, dass die Begründung des Gerichts unzureichend sei, da in ihr lediglich die Aussage getroffen werde, dass „ein rechtfertigender Grund nicht nachgewiesen worden sei“. Das Gericht habe es fehlerhaft versäumt, zu entscheiden, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung, dass die Benutzung des Vornamens von Herrn Tsujimoto in dem Zeichen KENZO ESTATE eine Benutzung ohne rechtfertigenden Grund dargestellt habe, hätte begründen müssen.

 Angefochtene Urteile

18.      Das Gericht war der Auffassung, die Beschwerdekammer habe zutreffend dahin entschieden, dass die Eintragung der von Herrn Tsujimoto angemeldeten Marke die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke begründen würde. Es bestätigte die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Marke von Herrn Tsujimoto „sich in die Sogwirkung der älteren Marke begeben würde, um von der Anziehungskraft, der Wertschätzung und dem Ruf dieser Marke zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung den von [Kenzo] zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung des Markenimage betriebenen Werbeaufwand auszunutzen“(11).

19.      Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass Herr Tsujimoto geltend gemacht habe, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie das Argument, dass er lediglich seinen Vornamen als Marke habe anmelden wollen, nicht berücksichtigt habe(12). Das Gericht führte Folgendes aus:

„Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer dem Argument des Anmelders entgegengehalten hat, dass ‚ein rechtfertigender Grund nicht nachgewiesen worden sei‘ (Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung). Dies ist eine zwar knappe, aber ausreichende Stellungnahme. Die Verordnung Nr. 207/2009 sieht kein unbedingtes Recht auf Eintragung eines Namens als Unionsmarke vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2011, Prinz von Hannover/HABM [Darstellung eines Wappens], T‑397/09, EU:T:2011:246, Rn. 29) und erst recht kein Recht auf Eintragung eines Vornamens als Marke. Daher reicht der Umstand, dass der Vorname des Anmelders Kenzo lautet, nicht aus, um einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marke im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bilden …

Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.“(13)

 Würdigung

 Zur Begründungspflicht

20.      Das von Herrn Tsujimoto vorgetragene Argument, die in den Urteilen enthaltene Begründung des Gerichts sei unzureichend, läuft auf die Rüge hinaus, das Gericht habe die Bestätigung der Entscheidungen der Beschwerdekammer, wonach die Benutzung des Vornamens von Herrn Tsujimoto in der angemeldeten Marke eine Benutzung ohne rechtfertigendem Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht begründet.

21.      Die Begründungspflicht ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 für das Gericht entsprechend gilt, und aus Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts(14). Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gerichtshof vom Gericht nicht, in seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann(15).

22.      Aus den angefochtenen Urteilen geht klar hervor, dass das Gericht das von Herrn Tsujimoto vorgebrachte Argument betreffend die Benutzung seines Vornamens geprüft hat. Das Gericht hat den Standpunkt vertreten, dass die Antwort der Beschwerdekammer auf dieses Argument zwar „knapp“, aber doch ausreichend gewesen sei(16). Es trifft zu, dass das Gericht keine detaillierten Ausführungen zu seiner Auslegung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gemacht hat. Es hat jedoch ausdrücklich erklärt, es halte die Behauptung, die bloße Benutzung eines Vornamens stelle einen rechtfertigenden Grund im Sinne der besagten Bestimmung dar, für unzureichend. Meiner Ansicht nach kann daher aus der Entscheidung des Gerichts abgeleitet werden, warum es diesen Klagegrund von Herrn Tsujimoto zurückgewiesen hat.

 Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

23.      Herr Tsujimoto macht im Wesentlichen geltend, er müsse die Marke KENZO ESTATE eintragen lassen können, weil er das Wort „KENZO“, das ja sein Vorname sei, gutgläubig benutze.

24.      Ich stimme Herrn Tsujimoto nicht zu. Meines Erachtens folgt daraus, dass sein Vorname „Kenzo“ lautet, nicht, dass die Benutzung der angemeldeten Marke eine Benutzung „mit rechtfertigendem Grund“ im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt. Die Wortmarke „Kenzo“ wurde im Jahr 2001 eingetragen, d. h. acht Jahre, bevor Herr Tsujimoto seinen Eintragungsantrag stellte. Die Marke ist gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt, wobei der gewährte Schutz nicht deshalb entfällt, weil „Kenzo“ in Japan ein relativ häufiger Vorname ist.

25.      Ich beginne meine Analyse mit einigen einleitenden Bemerkungen. In der vorliegenden Sache ist es unstreitig, dass die Wortmarke „Kenzo“ die „ältere Marke“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Nr. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist. In Rn. 54 seiner Urteile hat das Gericht die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass sich die von Herrn Tsujimoto angemeldete Marke „in die Sogwirkung der älteren Marke begeben würde“ und somit die Rechte der Markeninhaberin Kenzo verletze.

26.      Betreffend die Auslegung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist zunächst zu beachten, dass der Ausdruck „Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund“ in der betreffenden Verordnung nicht definiert ist. Er muss daher unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Regelung, zu der er gehört, ausgelegt werden, wobei insbesondere der Kontext der Bestimmung, in der er enthalten ist, berücksichtigt werden muss(17).

27.      Zweitens trägt Art. 8 innerhalb des mit der Verordnung Nr. 207/2009 geschaffenen Regelungssystems die Überschrift „Relative Eintragungshindernisse“. In ihm sind Konfliktlösungsregeln für den Fall niedergelegt, dass bei bestehenden älteren Markenrechten eines anderen Markeninhabers eine jüngere Marke angemeldet wird. Art. 9 bestimmt die Rechte, die eine Unionsmarke ihrem Inhaber verleiht. Nach dieser Bestimmung ist es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, (ohne seine Zustimmung) ein mit der Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a). Außerdem darf er die Benutzung eines Zeichens verbieten, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b). Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c (der sich mit einer „Benutzung ohne rechtfertigenden Grund“ befasst), ähnelt der letzten in Art. 8 Abs. 5 genannten Voraussetzung. Ich bin der Auffassung, dass diese beiden Bestimmungen im Interesse einer widerspruchsfreien Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 einheitlich ausgelegt werden sollten(18).

28.      Drittens verbinden die Verordnung Nr. 207/2009 und die Markenrichtlinie eine gemeinsame Entstehungsgeschichte und ihr gemeinsames Ziel der Schaffung eines Unionsmarken-Regelungssystems(19). Die Parallelbestimmungen zu Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind in dieser Richtlinie Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2. Daher erscheint es mir angemessen, bei jeglicher Prüfung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die vorliegende Rechtsprechung zur Auslegung der Parallelbestimmungen in der Markenrichtlinie zurückzugreifen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie gleichermaßen für Art. 4 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie gilt(20). Ich bin der Auffassung, dass dasselbe auch für Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gelten muss.

29.      Bezogen auf die Systematik der Verordnung Nr. 207/2009 sind dem Urteil Levi Strauss(21)einige nützliche Hinweise zu entnehmen, die meines Erachtens entsprechend anwendbar sind. Das Regelungssystem schreibt vor, dass bei der Bestimmung des Schutzumfangs dieser Rechte aus dem Verhalten des Markeninhabers Schlüsse zu ziehen sind(22).

30.      Daher bestimmt Art. 15 für den Fall, dass der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in der Union benutzt oder eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt hat, die Unionsmarke den in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen unterliegt, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Nach Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Unionsmarke für verfallen erklärt werden, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist oder wenn sie infolge des Verhaltens ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung geworden ist. Nach Art. 54 schließlich kann der Inhaber einer älteren Marke, der die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke weder die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist(23).

31.      Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass durch die Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen hergestellt werden soll. Das Interesse des Markeninhabers ist es, die Hauptfunktion der Marke im Unionsgebiet zu gewährleisten. Diese Funktion besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Der Markeninhaber muss vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern möchten. Bei der Herstellung des Ausgleichs steht diesem Interesse das Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können, gegenüber(24).

32.      Hieraus folgt, dass der Schutz der Rechte des Markeninhabers aus der Verordnung Nr. 207/2009 nicht bedingungslos ist, da er u. a. zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen den genannten Interessen auf die Fälle beschränkt ist, in denen sich der Inhaber hinreichend wachsam zeigt, indem er sich der Benutzung von Zeichen, die seine Marke verletzen können, durch andere Wirtschaftsteilnehmer widersetzt(25). Genau dies trifft in den vorliegenden Rechtssachen zu, in denen Kenzo sich der Eintragung der angemeldeten Marke aktiv widersetzt hat. Kenzo ist also bestrebt, die Hauptfunktion seiner älteren Marke zu gewährleisten.

33.      Stellt die Anmeldung einer Marke durch Herrn Tsujimoto, die seinen Vornamen enthält, in dem von der Verordnung Nr. 207/2009 geschaffenen System des Markenschutzes eine Benutzung mit rechtfertigendem Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung dar(26)?

34.      Im Urteil Leidseplein Beheer und de Vries, das Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie betrifft, hat der Gerichtshof einige Grundsätze dargelegt, die bei der Prüfung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als hilfreich zu berücksichtigen sind. Er hat darin ausgeführt, dass einer bekannten Marke weitreichender Schutz gewährt wird. In der vorliegenden Rechtssache hat Kenzo das Vorliegen einer Verletzung der älteren Marke insofern nachgewiesen, als festgestellt wurde, dass sich die von Herrn Tsujimoto angemeldete Marke in die Sogwirkung der älteren bekannten Marke begeben würde(27). Somit obliegt der Nachweis dafür, dass ein rechtfertigender Grund für die Eintragung der Marke KENZO ESTATE vorliegt, Herrn Tsujimoto(28). Der Begriff „rechtfertigender Grund“ kann nicht nur objektiv zwingende Gründe umfassen, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt. Die Berufung auf diesen Begriff kann nicht dazu führen, dass Herrn Tsujimoto die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden. Vielmehr zwingt der Nachweis des Vorliegens eines rechtfertigenden Grundes den Inhaber einer bekannten Marke (hier Kenzo) dazu, die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden(29).

35.      Wendet man diese Grundsätze hier an, geht die Interessenabwägung meines Erachtens nicht zugunsten von Herrn Tsujimoto aus.

36.      In der Rechtssache Leidseplein Beheer und de Vries war unstreitig, dass der Dritte (Herr De Vries als Inhaber des dort in Rede stehenden Zeichens) dieses Zeichen eingetragen und benutzt hatte, bevor die Markeninhaberin (die Red Bull GmbH), die sich auf Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie berief, ihre eigene Marke hatte eintragen lassen(30). In der vorliegenden Rechtssache meldete Herr Tsujimoto das Zeichen KENZO ESTATE jedoch acht Jahre nach dem Zeitpunkt an, zu dem „Kenzo“ als Unionsmarke eingetragen worden war(31).

37.      Damit stellt sich nicht die Frage, ob das Zeichen von Herrn Tsujimoto beim maßgeblichen Publikum bekannt und geschätzt war. Vor diesem Hintergrund wirkt sich die bloße Tatsache, dass Herr Tsujimoto seinen Vornamen als Marke nutzen möchte, bei der im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmenden Beurteilung, ob er eine Zeichenbenutzung nachweisen kann, für die es einen rechtfertigenden Grund gibt, nicht zu seinen Gunsten aus.

38.      Würde man dem Umstand, dass der Vorname von Herrn Tsujimoto Kenzo ist, mehr Gewicht geben als der dem Inhaber der eingetragenen Unionsmarke zugefügten Schädigung, würde der durch die Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz erheblich beeinträchtigt. Ordnete man eine solche Zeichenbenutzung automatisch als eine Benutzung mit rechtfertigendem Grund ein, würde dies bedeuten, älteren Marken, die einen Namen enthalten, ihrer Hauptfunktion zu berauben.

39.      Die Benutzung von Namen als Marken ist keineswegs ungewöhnlich(32). Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere die etwaige Bekanntheit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind(33). Ist ein Name als Marke nach der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen, besteht die Hauptfunktion der Marke eindeutig darin, die durch diese Verordnung geschützten Interessen des Markeninhabers zu wahren. Daraus kann nicht (wie Herr Tsujimoto geltend macht) folgen, dass allein deshalb, weil die angemeldete Marke den eigenen Vornamen enthält, dies eine Benutzung mit rechtfertigendem Grund darstellte.

40.      Zu den Zielen, die mit den relativen Eintragungshindernissen verfolgt werden, wird im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeführt, dass „die [Eintragung] insbesondere dann verweigert wird, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie rechtswidrig ist oder wenn ihr ältere Rechte entgegenstehen“. Dies deutet darauf hin, dass die Eintragung dann abzulehnen ist, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die angemeldete Marke eine ältere Marke im Sinne des Art. 8 Abs. 5 beeinträchtigen würde. Der Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich auf Situationen, in denen die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Ausführungen des Gerichts in Rn. 54 der angefochtenen Urteile, mit denen die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt wurde, dass sich die von Herrn Tsujimoto angemeldete Marke „in die Sogwirkung der älteren Marke von Kenzo begeben würde“, sind ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das Gericht der Auffassung war, dass die Eintragung der von Herrn Tsujimoto angemeldeten Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

41.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Benutzung des Vornamens von Herrn Tsujimoto in dem Zeichen, dessen Eintragung als Marke er anstrebt, keine Benutzung mit rechtfertigendem Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt.

42.      Der guten Ordnung halber füge ich hier hinzu, dass die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen oder seine Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht(34). Somit stellt die Verordnung Nr. 207/2009 sicher, dass eine Person in der Lage von Herrn Tsujimoto aufgrund der früheren Eintragung von „Kenzo“ nicht daran gehindert ist, ihren Vornamen als einen Namen im Geschäftsverkehr zu benutzen.

43.      Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Name einer Person elementarer Bestandteil ihrer Identität und ihres Privatlebens ist. Wir benutzen unseren Namen als Mittel der Identifizierung. Der Name einer Person stellt aber auch eine Verbindung zu der Familie und den Vorfahren dieser Person oder ihrer Herkunft her und betrifft ihr Privat- und Familienleben(35). Die Tatsache, dass Kenzo einen geläufigen Vornamen (bei dem es sich zufällig um den Vornamen von Herrn Tsujimoto handelt) als Marke hat eintragen lassen, wirkt sich jedoch nicht so weitgehend aus, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- oder Familienlebens berührt wäre.

 Kosten

44.      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist über die Kosten im Endurteil zu entscheiden.

 Ergebnis

45.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        die vierte Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen und

–        über die Kosten gemäß der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bei Beendigung des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE), T‑414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923.


3      Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE), T‑522/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:922. In den vorliegenden Schlussanträgen bezeichne ich die Urteile in den Rechtssachen T‑414/13 und T‑522/13 zusammen als „die angefochtenen Urteile“.


4      ABl. 2009, L 78, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung Nr. 207/2009 aufgehoben und ersetzt. Diese Verordnung war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T‑414/13 in Rede stehende Marke anmeldete. Die Nummerierung der relevanten Bestimmungen blieb gleich. Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde mehrmals geändert. Als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T‑522/13 in Rede stehende Marke anmeldete, galt die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung. Ich bezeichne die Zeitpunkte, in denen Herr Tsujimoto seine Anmeldungen vornahm, als „maßgeblichen Zeitpunkt“. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 sind unverändert in der Verordnung 2017/1001 enthalten.


5      Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25) (im Folgenden: Markenrichtlinie). Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989, L 40, S. 1) wurde durch die Richtlinie 2008/95 aufgehoben und ersetzt. Die letztere Richtlinie war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T‑414/13 in Rede stehende Marke anmeldete. Die Nummerierung und die relevanten Bestimmungen blieben in der Richtlinie 2008/95, die galt, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T‑522/13 in Rede stehende Marke anmeldete, gleich. Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht in seinem Wortlaut Bestimmungen der Richtlinie 2008/95. Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) mit Wirkung ab dem 15. Januar 2019 aufgehoben und ersetzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die Parallelbestimmungen der Richtlinie 2008/95 in Art. 4 Abs. 3 betreffend in der Union eingetragene Marken und in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a betreffend in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken enthalten. Die Nummerierung dieser Bestimmungen hat sich in der Richtlinie (EU) 2015/2436 geändert. Art. 4 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 sind nun Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der neuen Richtlinie.


6      Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht dem des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95. Diese Bestimmung ist nun Art. 10 Abs. 2 Buchst. c in der Richtlinie 2015/2436.


7      Abkommen vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in überarbeiteter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizza-Klassifikation).


8      Diese Klassen entsprechen den folgenden Beschreibungen: Klasse 3 „Bleichmittel für Wäsche“; Klasse 18 „Lederzeug und Lederimitationen, Gurte, Taschen, Handtaschen“; Klasse 25 „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.


9      Nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage, die mit dem Klagegrund von Herrn Tsujimoto betreffend die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten relativen Eintragungshindernisse und die Benutzung des Vornamens „Kenzo“ aufgeworfen wird.


10      Sie entsprechen folgender Beschreibung: Klasse 29 „Olivenöl (für Speisezwecke); Traubenkernöl (für Speisezwecke); Speiseöle und Speisefette; Rosinen; konserviertes Obst und Gemüse; tiefgekühltes Gemüse; tiefgekühltes Obst; unverarbeitete Hülsenfrüchte; konserviertes Fleisch; konservierter Fisch“; Klasse 30 „Zuckerwaren/Konfekt, Brot und Brioches; Weinessig; Salatsoßen; Würzmittel (außer Gewürze); Gewürze; Sandwiches; Pizzas; Hotdog-Sandwiches; Fleischpasteten; Ravioli“; Klasse 31 „frische Trauben; frische Oliven; frisches Obst; frisches Gemüse; Samenkörner als Saatgut und Blumenzwiebeln“; Klasse 35 „Marktforschung über Wein; Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten des Weinabsatzes; Werbung; Dienstleistungen einer Import- und Exportagentur; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für Lebensmittel und Getränke; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für Spirituosen“; Klasse 41 u. a. „Erziehung und Unterricht betreffend allgemeine Weinkenntnisse; Erziehung und Unterricht betreffend allgemeine Kenntnisse zur Erlangung eines förmlichen Sommelier-Abschlusses“; Klasse 43 „Catering; Vermietung von Gästezimmern“.


11      Rn. 54 der angefochtenen Urteile.


12      Rn. 57 des angefochtenen Urteils T‑414/13; die entsprechende Passage des Urteils T‑522/13 findet sich in Rn. 58.


13      Vgl. Rn. 58 und 59 des Urteils T‑414/13 (EU:T:2015:923) sowie Rn. 59 und 60 des Urteils T‑522/13 (EU:T:2015:922), die übereinstimmend formuliert sind.


14      Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15      Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Vgl. Rn. 58 des Urteils T‑414/13 (EU:T:2015:923) und die entsprechende Rn. 59 des Urteils T‑522/13 (EU:T:2015:922), angeführt oben, Nr. 19.


17      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 28).


18      Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff (C‑292/00, EU:C:2003:9, Rn. 17).


19      Vgl. Von Mühlendhal, A., Botis, D., Maniatis, S., Wiseman, I., Trade Mark Law in Europe (3. Aufl.), 2016, Oxford University Press, Rn. 231 und 262. Vgl. auch die Pressemitteilung IP/15/4823 der Kommission vom 21. April 2015.


20      Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation (C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 24 und 25).


21      Urteil vom 27. April 2006 (C‑145/05, EU:C:2006:264).


22      Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C‑145/05, EU:C:2006:264, Rn. 27). Siehe auch oben, Nr. 27.


23      Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C‑145/05, EU:C:2006:264, Rn. 28).


24      Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C‑145/05, EU:C:2006:264, Rn. 15 und 29).


25      Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss (C‑145/05, EU:C:2006:264, Rn. 30).


26      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).


27      Siehe oben, Nr. 11.


28      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 39 bis 44).


29      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46).


30      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 50 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Siehe oben, Nrn. 8 und 11.


32      Einige Prominente wie etwa Frank Sinatra, Elvis, Beyoncé, Michael Jordan, Arnold Schwarzenegger und David Beckham haben ihre Namen als Marken eintragen lassen.


33      Urteil vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries (C‑51/09 P, EU:C:2010:368, Rn. 36 und 37).


34      Art. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


35      Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52); vgl. außerdem Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag (C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 33 bis 36).