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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Sens (Frankreich), eingereicht am 30. August 2018 – X

(Rechtssache C-562/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Sens

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: X

Antragsgegner: Procureur de la République (Staatsanwalt)

Vorlagefragen

Erlauben es Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt im Licht des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum einen und Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum anderen, einer Person das Wahlrecht für die Europawahlen zu entziehen, weil für sie wegen ihrer geistigen Behinderung die Vormundschaft angeordnet worden ist?

Falls diese Frage bejaht wird: Müssen nach dem Europarecht für diesen Entzug besondere Voraussetzungen erfüllt sein, und wenn ja welche?

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