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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Chełmnie (Rayongericht Chełm, Polen), eingereicht am 29. Oktober 2018 – Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie/ZP

(Rechtssache C-671/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Chełmnie (Rayongericht Chełm, Polen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (Zentrales Justizinkassobüro des Ministeriums für Sicherheit und Justiz, CJIB)

Antragsgegner: ZP

Vorlagefragen

1.    Sind Art. 7 Abs. 2 Buchst. i Ziff. iii und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen1 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 20092 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates) dahin auszulegen, dass das betreffende Gericht berechtigt ist, die Vollstreckung einer Entscheidung einer nichtgerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats abzulehnen, wenn es feststellt, dass die Zustellung der Entscheidung in einer Weise erfolgt ist, die das Recht des Beteiligten auf eine wirksame Verteidigung vor einem Gericht verletzt?

2.    Insbesondere: Kann die Ablehnung auf die Feststellung gestützt werden, dass trotz der Einhaltung der im Entscheidungsstaat geltenden Regelungen zur Zustellung und zu den Fristen für die Anfechtung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Beteiligte, der sich in der Regel im Vollstreckungsstaat aufhält, auf der Verfahrensstufe vor der Anrufung eines Gerichts keine reale und wirksame Möglichkeit hatte, die eigenen Rechte zu verteidigen, da die Frist zur angemessenen Reaktion auf die Bekanntgabe der Verhängung der Strafe unzureichend bemessen war?

3.    Kann der Umfang des Rechtsschutzes, der Personen gewährt wird, gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt werden soll, gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates davon abhängen, ob es sich bei dem Verfahren zur Verhängung der Strafe bzw. Buße um ein Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren handelt?

4.    Dürfen im Licht der Ziele und der Grundsätze, die im Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates, u. a. in seinem Art. 3, verankert sind, die Entscheidungen nichtgerichtlicher Behörden vollstreckt werden, die auf der Grundlage der Vorschriften des Entscheidungsstaats erlassen wurden und die Person für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften zur Verantwortung ziehen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, mithin Entscheidungen, die allein auf die Angaben gestützt werden, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Austausches der Fahrzeugregisterdaten erlangt wurden, ohne dass irgendein Ermittlungsverfahren in dieser Sache durchgeführt wurde und insbesondere ohne dass der tatsächliche Täter ermittelt wurde?

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1     ABl. L 76, S. 16.

2     Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24)