Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013
BM/EZB
(Rechtssache F-78/11)1
(Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Rückwirkende Verlängerung der Probezeit – Entscheidung, den Vertrag während der Probezeit zu beenden – Disziplinarverfahren)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: BM (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Embley, M. López Torres und E. Carlini, dann M. López Torres und E. Carlini im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, den Vertrag des Klägers während der Probezeit aufgrund einer disziplinarrechtlich mit einem Verweis geahndeten Pflichtverletzung aufzulösen
Tenor des Urteils
Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2011, den Vertrag von BM mit Wirkung zum 31. Oktober 2011 zu beenden, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die BM entstandenen Kosten zu tragen.
____________1 ABl. C 319 vom 29.10.2011, S. 30.