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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 19. Juli 2019 - Fussl Modestraße Mayr GmbH gegen SevenOne Media GmbH

(Rechtssache C-555/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fussl Modestraße Mayr GmbH

Beklagte: SevenOne Media GmbH

Vorlagefragen

1.    Sind

a)    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU1 ,

b)    der unionsrechtliche Gleichheitsgrundsatz und

c)    die Regelungen gemäß Art. 56 AEUV zum freien Dienstleistungsverkehr

dahin auszulegen, dass sie einer Regelung im nationalen Recht entgegenstehen, die die regionale Verbreitung von Werbung in für den gesamten Mitgliedstaat zugelassenen Rundfunkprogrammen untersagt?

2.    Ist Frage 1 abweichend zu beurteilen, wenn das nationale Recht gesetzliche Regelungen erlaubt, nach denen die regionale Verbreitung von Werbung gesetzlich zugelassen werden kann und in diesem Fall mit einer – zusätzlich erforderlichen – behördlichen Erlaubnis zugelassen ist?

3.    Ist Frage 1 abweichend zu beurteilen, wenn von der in Frage 2 beschriebenen Möglichkeit der Zulassung regionaler Werbung tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird und die regionale Werbung dementsprechend durchgehend verboten ist?

4.    Ist Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere der Grundsatz der Informationsvielfalt, dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie sie in Fragen 1, 2 und 3 beschrieben ist, entgegensteht?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. 2010, L 95, S. 1).