Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2018 - Deutsche Lufthansa AG gegen Land Berlin
(Rechtssache C-379/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagter: Land Berlin
Andere Beteiligte: Berliner Flughafen Gesellschaft mbH; Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen:
Ist eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass die vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Flughafenentgeltregelung der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Billigung vorzulegen ist, ohne dem Flughafenleitungsorgan und dem Flughafennutzer zu verbieten, andere als die von der Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen, mit der Richtlinie 2009/12/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte, insbesondere deren Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 7, zu vereinbaren?
Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit der genannten Richtlinie vereinbar, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Billigung der Entgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage erheben und dort geltend machen kann, dass das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt nicht der Billigkeit entspreche?
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1 ABI. 2009 L 70 S. 11