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Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2020 – NV Vogel Import Export/Belgische Staat

(Rechtssache C-62/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NV Vogel Import Export

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

Ist die Kombinierte Nomenklatur im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif – auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen zu der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 – dahin auszulegen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Waren, nämlich gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als „entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert“ anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als „entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert“ angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen?

Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).