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Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 18. April 2019 – BY und CZ gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-321/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY, CZ

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

Kann ein einzelner Mautpflichtiger sich gegenüber nationalen Gerichten auf die Einhaltung der Vorschriften über die Kalkulation der Maut nach Art. 7 Abs. 9, Art. 7a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG1 (unabhängig von den dortigen Regelungen nach Art. 7a Abs. 3 i.V.m. dem Anhang III) berufen, wenn der Mitgliedstaat bei der gesetzlichen Festlegung der Mautgebühren diese Vorschriften nicht in vollem Umfang eingehalten oder zu Lasten des Mautpflichtigen fehlerhaft umgesetzt hat?

Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

a) Können als Kosten des Betriebs des Verkehrswegenetzes i.S.d. Art. 7 Abs. 9 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG auch Kosten der Verkehrspolizei angesetzt werden?

b) Führt eine Überschreitung der mit der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr ansatzfähigen Infrastrukturkosten im Bereich

aa) bis 3,8 %, insbesondere dann, wenn Kosten in Ansatz gebracht werden, die schon dem Grunde nach nicht ansatzfähig sind,

bb) bis 6 %

zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG mit der Folge, dass das nationale Recht insoweit nicht anwendbar ist?

Für den Fall, dass Frage 2 b) zu bejahen ist:

a) Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 – C-205/982 - (Nr. 138) so zu verstehen, dass eine erhebliche Kostenüberschreitung im Ergebnis nicht mehr durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte nachträgliche Kostenberechnung ausgeglichen werden kann, durch die nachgewiesen werden soll, dass der festgesetzte Mautsatz im Ergebnis die ansatzfähigen Kosten tatsächlich nicht überschreitet?

b) Für den Fall, dass Frage 3 a) zu verneinen ist:

Ist für eine nachträgliche Kostenberechnung nach Ablauf der Kalkulationsperiode in vollem Umfang von den tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Mauteinnahmen, d.h. nicht von den diesbezüglichen Annahmen in der ursprünglichen prognostischen Kalkulation auszugehen?

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1 ABl. 2006, L 15, S. 8.

2 ABl. 2000, C 335, S. 10.