Language of document : ECLI:EU:T:2019:417

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Juni 2019(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Informationsblatthalter für Fahrzeuge darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Kein unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑74/18

Visi/one GmbH mit Sitz in Remscheid (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Bourree und M. Bartz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

EasyFix GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (Sache R 1424/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen EasyFix und Visi/one

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters G. De Baere,

Kanzler: E. Hendrix, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 6. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Klägerin und deren am 4. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort darauf,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. November 2013 meldete die Klägerin, die Visi/one GmbH, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) das am selben Tag unter der Nr. 1391114-0001 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das in folgenden Ansichten wiedergegeben ist:

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2        Das angegriffene Geschmacksmuster soll bei „Informationstafeln, Schilder[n] für Fahrzeuge“ verwendet werden, die zur Klasse 20.3 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung gehören. Es wurde am 10. Februar 2014 im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2014/026 veröffentlicht.

3        Am 27. Juli 2015 beantragte die EasyFix GmbH, das angegriffene Geschmacksmuster auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 und 6 für nichtig zu erklären, weil es ihm an Neuheit und Eigenart fehle.

4        Als Beilagen A bis E zu ihrem Antrag auf Nichtigerklärung legte EasyFix u. a. die vom EUIPO wie folgt beschriebenen Unterlagen vor:

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5        Mit Entscheidung vom 3. Juni 2016 erklärte die Nichtigkeitsabteilung das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart für nichtig.

6        Am 3. August 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Eigenart fehle. Erstens seien die als Beilagen A bis E zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen geeignet, die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachzuweisen. Zweitens handele es sich bei den informierten Benutzern der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster um Geschäftsleute, die ihre Waren auspreisen wollten, sowie Personen im Einkauf von Unternehmen, die solche Preisauszeichnungstafeln erwürben. Drittens sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei „Informationstafeln, Schilder[n] für Fahrzeuge“ sowohl im Hinblick auf die Form als auch das verwendete Material groß. Viertens seien die Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern gering und änderten nichts daran, dass der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck derselbe sei.

 Anträge der Parteien

8        Nach einer im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Klarstellung beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Würdigung der Beweise in Bezug auf die Offenbarung eines „älteren Musters“ unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, zweitens einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 62 Satz 2 dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 62 Satz 1 dieser Verordnung und viertens eine fehlerhafte Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters und damit einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Würdigung der Beweise in Bezug auf die Offenbarung des „älteren Musters“ unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

11      Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die in den Beilagen A bis E zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente geeignet seien, die Offenbarung eines „älteren Musters“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu beweisen. Zur Stützung dieses Klagegrundes bringt sie sieben Rügen vor.

12      Erstens belegten die in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente keine Offenbarung des „älteren Musters“, weil sie erst am 20. Juli 2015, also nach dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters, ausgedruckt worden seien.

13      Zweitens habe die Beschwerdekammer im Hinblick auf den als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Katalog in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei irrelevant, ob das Deckblatt tatsächlich zu den restlichen Seiten dieser Beilage gehöre. Demgegenüber – so die Klägerin – dürfe bei Zweifeln an der Zugehörigkeit des Deckblatts zum Rest des Katalogs die Beilage B insgesamt nicht berücksichtigt werden. Die ihr übermittelten Unterlagen des Katalogs seien lediglich lose zusammengestellte Blätter. Schon alleine aufgrund der nicht fortlaufenden Nummerierung, der zweimaligen Verwendung derselben Seitenzahl 2 sowie der Verwendung der Seitenzahl 31 zwischen der Seitenzahl 2 und der erneuten Verwendung der Seitenzahl 2 sei es offensichtlich, dass die in der Beilage B enthaltenen Elemente kein einheitlicher Katalog und deshalb so auch nie veröffentlicht worden seien. Außerdem widerspreche die Tatsache, dass innerhalb desselben Katalogs auf unterschiedliche Internetseiten und E‑Mail-Adressen hingewiesen werde (mal auf die Internetseite www.easyfix.co.at und die E‑Mail-Adresse info@easyfix.co.at, mal auf die Internetseite www.easyfix.at und die E‑Mail-Adresse info@easyfix.at), entschieden der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei die Internetdomain „www.easyfix.co.at“ einem Datenbankausdruck des österreichischen Domainnamenregisters (nic.at GmbH) zufolge überhaupt nicht registriert. Die Klägerin bestreitet somit, dass die Seite mit dem Titel „Preisauszeichnung“ und ebenfalls der Seitenzahl 2 in diesem Katalog tatsächlich vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters veröffentlicht wurde.

14      Drittens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung gefolgert zu haben, der als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Katalog sei im Jahr 2010 veröffentlicht worden, weil auf der Seite mit dem Titel „Editorial“ zu lesen sei, dass der Katalog „rechtzeitig zur Fachmesse Automechanika 2010 herausgekommen ist“. Ihrer Auffassung nach könne dies nicht einmal beweisen, dass diese Werbeunterlage überhaupt veröffentlicht worden sei, geschweige denn in welcher Zusammenstellung und wann. Selbst wenn es sich um einen gebundenen Katalog gehandelt haben sollte, von dem das EUIPO ihr nur eine ungeordnete Kopie übermittelt habe, beweise dies nicht, dass dieser Katalog mit dem vorgelegten Inhalt vorveröffentlicht gewesen sei.

15      Viertens habe die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht eine Vorveröffentlichung des in der Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokuments als bewiesen angenommen, während dieses von der Nichtigkeitsabteilung zu Recht nicht berücksichtigt worden sei und es sich um einen Katalogentwurf handeln könne, der an eine mit EasyFix verbundene Gesellschaft adressiert gewesen und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.

16      Fünftens habe die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung die unzutreffende Feststellung getroffen, die Abbildungen der in den Beilagen A bis D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente enthielten alle dasselbe Datenblatt eines BMW 520i Touring, und hieraus ebenfalls unzutreffend weiter geschlussfolgert, dass sich deshalb die in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung abgebildeten Informationstafeln zur Preisauszeichnung alle auf dasselbe ältere Muster bezögen. Der Verwendung eines identischen (Beispiel‑)Textes könne nicht entnommen werden, ob die Werbeunterlagen mit der betreffenden Abbildung überhaupt veröffentlicht worden seien, ob sie in der vorgelegten Zusammenstellung veröffentlicht worden seien und zu welchem Zeitpunkt sie veröffentlicht worden seien. Sie gehe davon aus, dass es sich um einen fiktiven Angebotstext handele, der auch von anderen Unternehmen verwendet werde, und überreicht als Anlage beispielhaft eine aktuell ausgedruckte Abbildung des identischen Angebotstexts, der von einem anderen Anbieter von Informationstafeln für ein anderes PKW-Fabrikat verwendet werde.

17      Sechstens sei die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, sämtliche in den Beilagen A bis E zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente zeigten ein und dasselbe „ältere Muster“. Die Beilage E unterscheide sich von den Beilagen B und C insbesondere dadurch, dass das abgebildete Muster zwischen dem Zungenabschnitt und dem Tafelabschnitt über eine prägnante auftragende Leiste verfüge, die den Zungenabschnitt mit dem Tafelabschnitt verbinde.

18      Siebtens habe die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster aus einer durchsichtigen Oberfläche bestünden. Zwar sei das in den Beilagen A bis D zum Antrag auf Nichtigerklärung enthaltene „ältere Muster“ – nicht nur im Bereich des Datenblatts, sondern auch im Bereich der sich am unteren Ende befindenden Lasche – vollständig transparent, doch sei das angegriffene Geschmacksmuster schon ausweislich seiner „Ansicht 1“ gerade nicht transparent, was insbesondere die Verwendung einer Schraffur zeige.

19      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 „[gilt i]m Sinne der Artikel 5 und 6 [dieser Verordnung] ein [älteres] Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht ... oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem … Zeitpunkt [der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters], es sei denn, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte“.

21      Weder die Verordnung Nr. 6/2002 noch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) legen fest, welche Form die Beweise haben müssen, die der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorzulegen hat, um die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters darzutun. Daraus folgt, dass der Antragsteller die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung dient, frei wählen kann und dass das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2012, Coverpla/HABM – Heinz-Glas [Fläschchen], T‑450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO – Adekor [Dekorative grafische Symbole], T‑420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26, und vom 25. April 2018, Euro Castor Green/EUIPO – Netlon France [Sichtschutzgitter], T‑756/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:224, Rn. 32).

22      Außerdem lässt sich die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt belegen. Im Übrigen sind die von dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Beweise in ihrer Wechselbeziehung zu würdigen. Denn auch wenn einige von ihnen möglicherweise für sich genommen nicht ausreichen, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters zu belegen, können sie dennoch, wenn sie miteinander verbunden oder zusammen mit anderen Dokumenten oder Informationen betrachtet werden, dazu beitragen, den Beweis für die Offenbarung zu erbringen. Schließlich sind zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Informationen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteile vom 9. März 2012, Fläschchen, T‑450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Juli 2016, Dekorative grafische Symbole, T‑420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 27, und vom 25. April 2018, Sichtschutzgitter, T‑756/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:224, Rn. 33).

23      Ein Geschmacksmuster gilt als offenbart, wenn die Partei, die dies geltend macht, die die Offenbarung darstellenden Tatsachen bewiesen hat. Um diese Vermutung zu widerlegen, ist es hingegen Sache der die Offenbarung bestreitenden Partei, rechtlich hinreichend zu belegen, dass die Umstände des konkreten Falles verhindern konnten, dass diese Tatsachen den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM – Impliva [Regenschirme], T‑22/13 und T‑23/13, EU:T:2015:310, Rn. 26, vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS [Türenteil], T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 26, und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO – Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 22).

24      Zur Feststellung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ist daher eine zweistufige Analyse durchzuführen, die darin besteht, zunächst zu prüfen, ob die im Antrag auf Nichtigkeitserklärung vorgebrachten Beweise einerseits den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters dartun und ob andererseits diese Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters erfolgt ist, und sodann, falls der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet haben sollte, zu prüfen, ob diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf vernünftigerweise bekannt sein konnten, da andernfalls eine Offenbarung als unwirksam angesehen und nicht berücksichtigt wird.

25      Im Licht dieser Überlegungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht der Auffassung war, dass die von EasyFix im Antrag auf Nichtigerklärung vorgebrachten Beweise geeignet waren, den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters sowie die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung darzutun.

26      Vorab ist festzustellen dass der im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Vorzeitigkeit der Offenbarung maßgebliche Zeitpunkt der Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters ist, d. h., wie oben in Rn. 1 angegeben, der 28. November 2013 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitpunkt).

27      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17 bis 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung um ein Original eines Verkaufskatalogs handele und dass für die Beurteilung des Sachverhalts irrelevant sei, ob das Deckblatt dieses Katalogs tatsächlich zu den restlichen Seiten dieser Beilage gehöre. Auf S. 2 dieses Katalogs befinde sich das für den Vergleich heranzuziehende Muster, wie oben in Rn. 4 abgebildet, und im Editorial des Katalogs, das sich auf S. 1 und somit auf demselben Blatt wie die Abbildung befinde, werde ausgeführt, dass der Katalog „rechtzeitig zur Fachmesse Automechanika 2010 herausgekommen ist“. Die Beschwerdekammer hat hieraus geschlossen, dass dieser Katalog im Jahr 2010 veröffentlicht worden sei, und weiter ausgeführt, dass die Feststellung eines genauen Veröffentlichungsdatums nicht notwendig sei, da das angegriffene Geschmacksmuster im November 2013 angemeldet worden sei. Ferner werde in dem Editorial darauf hingewiesen, dass „die neugestaltete Webseite www.easyfix.at online“ gehe, und dass dies auch die Inkongruenz zwischen der auf dem Deckblatt und der auf S. 2 verwendeten Internetdomain erkläre. Im Übrigen habe sie auch keine Zweifel daran, dass die Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung, die teilweise Kopie eines Katalogs, aus dem Jahr 2011 stamme, dass die schematische Wiedergabe in der als Beilage E zu diesem Antrag vorgelegten Gebrauchsmusterschrift im Februar 2012 im deutschen Patentblatt veröffentlicht und somit spätestens an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, dass die oben in Rn. 4 abgebildeten Informationstafeln zur Preisauszeichnung sich alle auf dasselbe Muster bezögen und dass die Abbildungen der Beilagen A bis D zu diesem Antrag alle dasselbe Datenblatt eines BMW 520i Touring enthielten. Sie hat hieraus den Schluss gezogen, dass die als Beilagen A bis E zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen geeignet seien, die Offenbarung des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nachzuweisen.

28      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die zweite, die dritte und die vierte Rüge zu prüfen, die die Beurteilung des Beweiswerts der als Beilagen B und C zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen betreffen.

29      Was die zweite Rüge betrifft, mit der die Klägerin den Beweiswert der als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlage in Frage stellt, sind folgende Klarstellungen zu dieser Beilage zu machen, deren Original das Gericht in der Papierfassung der Akte der Beschwerdekammer einsehen konnte. In dieser Akte enthält die Beilage B tatsächlich nicht einen Katalog, sondern zwei Kataloge. Zum einen handelt es sich um einen „Katalog 2010/11“ von EasyFix, bestehend aus 128 Seiten und zwei kartonierten Umschlagseiten. Zum anderen handelt es sich um einen Katalog „News 2010“ von EasyFix, bestehend aus 31 nummerierten Seiten und einer nicht nummerierten Seite. Die Klägerin hat der Klageschrift Auszüge aus diesen beiden Katalogen beigefügt.

30      Aus den Aktenstücken geht hervor, dass EasyFix im Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei Kataloge „EasyFix 2010/11“ und „EasyFix News 2010“ Bezug nahm, die sie als ihre eigenen („unseren Katalogen“) bezeichnete, und dass sie die Originale dieser beiden Kataloge dem Antrag als Beilage beifügte. Das EUIPO stellte diesen Antrag der Klägerin per Einschreiben zusammen mit einer gescannten, aus 210 Seiten bestehenden Kopie der Beilagen zu.

31      Zwar gibt, wie auch das EUIPO in Rn. 26 der Klagebeantwortung angemerkt hat, die elektronische Akte der Beschwerdekammer, wie sie gescannt und der Klägerin übermittelt worden ist, die Seiten der beiden oben in den Rn. 29 und 30 erwähnten Kataloge aus unbekanntem Grund nicht in der richtigen Reihenfolge wieder.

32      Jedoch ist festzustellen, dass alle Seiten dieser beiden Kataloge somit in gescannter Form an die Klägerin geschickt wurden. Darüber hinaus zitiert Letztere in ihrer Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer die Bezugnahme von EasyFix auf die als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung als „unsere Kataloge“ „EasyFix 2010/11“ und „EasyFix News 2010“ vorgelegten Kataloge, so dass sie nicht geltend machen kann, nicht zu wissen, dass die Beilage B zwei Kataloge und nicht nur einen umfasste.

33      Über diese Klarstellung hinaus ist festzustellen, dass sich die in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung und in Rn. 4 des vorliegenden Urteils wiedergegebene und als Offenbarung des älteren Geschmacksmusters präsentierte Abbildung auf S. 2 des „Katalogs 2010/11“ von EasyFix (und auf S. 212 der elektronischen Akte der Beschwerdekammer) mit der Überschrift „Preisauszeichnung“ befand.

34      Insoweit genügt es, zunächst zum Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen der Offenbarung festzustellen, dass S. 2 des „Katalogs 2010/11“, auf der sich eine Darstellung der in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung mit Bezug auf die Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung wiedergegebenen Informationstafel für Fahrzeuge befindet, der Beschwerdekammer die Feststellung der Offenbarung dieses Geschmacksmusters erlaubte. Was sodann den Nachweis der Vorzeitigkeit dieser Offenbarung betrifft, erlaubte es S. 1 desselben Katalogs – die Vorderseite von S. 2 – mit dem Editorial und den darin genannten Daten, nämlich „Zum Start der Automechanika 2010“ und „Ab 2011 werden in Deutschland“, der Beschwerdekammer, ohne einen Fehler bei der Beweiswürdigung zu begehen, zu dem Schluss zu gelangen, dass die Offenbarung dieses Geschmacksmusters im Jahr 2010 oder spätestens im Jahr 2011, jedenfalls aber vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des 28. November 2013 erfolgt war. Dies gilt umso mehr, als die Beweise für die Tatbestandsvoraussetzungen und die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung durch S. 3 des in der Beilage B vorgelegten Katalogs „News 2010“ und den Auszug aus dem Katalog von AHB aus dem Jahr 2011 in der Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung untermauert werden.

35      Außerdem ist – wie das EUIPO in Rn. 29 der Klagebeantwortung angemerkt hat – festzustellen, dass nicht jede einzelne Seite eines Katalogs als Beweis eingereicht zu werden braucht, sondern dass auch Auszüge aus einem solchen Katalog vorgelegt werden können, ohne dass der Beweiswert der vorgelegten Seiten zwangsläufig verringert würde. Somit war die Beschwerdekammer angesichts aller vorgelegten Beweise, insbesondere der S. 1 und 2 des „Katalogs 2010/11“, nicht verpflichtet, das Deckblatt dieses Katalogs gesondert zu bewerten.

36      Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Layout, die Farbe und der Inhalt der verschiedenen Seiten in einer Weise übereinstimmen, die den Schluss zulässt, dass sie, wie von EasyFix behauptet, in den beigelegten Katalogen „Katalog 2010/11“ und „News 2010“ zusammengefasst gewesen sind. Was auch immer der Grund für die Diskrepanz zwischen den Domainnamen ist, die auf S. 1 des Katalogs mit dem Editorial und S. 2 des Katalogs mit der Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters angegeben werden, nämlich zum einen „www.easyfix.at“ und zum anderen „www.easyfix.co.at“, schließt sie nicht aus, dass diese beiden Seiten aus demselben „Katalog 2010/11“ stammen, da es sich tatsächlich um die Vorder- und Rückseite desselben Blatts handelt. Der der Klageschrift beigefügte Auszug aus dem österreichischen Domainnamensregister ist daher nicht relevant.

37      Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, Zweifel an der tatsächlichen Existenz und an der Echtheit der von EasyFix vorgelegten Kataloge zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Zweifel nicht ausreichen, um das Bündel übereinstimmender Indizien – insbesondere die Kataloge von Easyfix und der Katalog von AHB – in Frage zu stellen, das von EasyFix beigebracht wurde und das die Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine Offenbarung vorliegt, zumal die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Manipulation der von EasyFix vorgelegten Kataloge nicht erwiesen sind und ihrem Argument, das sich auf die fehlende eidesstattliche Erklärung stützt, die dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zukommende Wahlfreiheit in Bezug auf die Beweise entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO – Artex [Fahrradkörbe], T‑760/16, EU:T:2018:277, Rn. 47 bis 49 und 53).

38      Jedenfalls stellt das Gericht, dem die Papierfassung der Akte der Beschwerdekammer vorliegt, die Existenz und fortlaufende Nummerierung der beiden Originalkataloge von EasyFix fest, die in der Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von den Originalen dieser beiden Kataloge nehmen können. Sie hat auf Nachfrage des Gerichts hin das Vorhandensein von Fotos des von EasyFix geltend gemachten Erzeugnisses im Original des „Katalogs 2010/11“ auf S. 2 und, auf der Vorderseite dieser Seite, d. h. auf S. 1, von Bezugnahmen auf die Jahre 2010 und 2011 sowie die Koexistenz der Domainnamen „www.easyfix.at“ und „www.easyfix.co.at“ auf Vorder- und Rückseite desselben Blatts bestätigt. Sie hat auch bestätigt, dass im Original des anderen Katalogs von EasyFix mit dem Titel „News 2010“, dort auf S. 3, das von EasyFix geltend gemachte Erzeugnis gezeigt wird, mit dem Datum 31. August 2010 am unteren Seitenrand. Diese Bestätigungen sind in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden.

39      Schließlich ist es zwar bedauerlich, dass die Verwaltungsstellen des EUIPO der Klägerin die beiden als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Kataloge in einer nicht fortlaufenden Nummerierung zur Verfügung gestellt haben, die nicht der Reihenfolge der Seiten der Originalkataloge entsprach, doch stellt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens und der Vorzeitigkeit der Offenbarung der in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf diese Beilage B wiedergegebenen Informationstafel für Fahrzeuge und insbesondere die Beweiskraft dieser Dokumente zum Zweck des Nachweises der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters in keiner Weise in Frage.

40      Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

41      Was die dritte Rüge betrifft, mit der die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, aus der Erwähnung der internationalen Messe „Automechanika 2010“ im Editorial des als Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten „Katalogs 2010/11“ eine Schlussfolgerung gezogen zu haben, ist festzustellen, dass die Tatsache, dass diese internationale Messe in dem Editorial erwähnt wird und auf S. 1 dieses Katalogs erscheint, auf demselben Blatt wie S. 2 dieses Katalogs, auf der sich die in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung verbunden mit dieser Beilage B wiedergegebene Abbildung der Informationstafel für Fahrzeuge befindet, es erlaubt, die Offenbarung dieses Geschmacksmusters auf das Jahr 2010 oder spätestens das Jahr 2011 zu datieren. Zudem ist festzustellen, dass jeder der beiden als Beilage B vorgelegten Kataloge gemäß der in oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit allen vorgelegten Beweisen zu beurteilen ist und daher mit Bestimmtheit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt datiert werden kann. Darüber hinaus bringt die Klägerin keine Indizien vor, die daran zweifeln ließen, dass die Kataloge tatsächlich im Jahr 2010, der zweite im Hinblick auf diese internationale Messe, oder spätestens im Jahr 2011 verbreitet wurden.

42      Zur vierten Rüge, mit der die Klägerin insbesondere geltend macht, die Nichtigkeitsabteilung habe das als Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Dokument zu Recht nicht berücksichtigt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung vom 3. Juni 2016 nicht die Auffassung vertreten hat, dass dieses Dokument nicht geeignet sei, im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Nachweis einer Offenbarung der fraglichen Informationstafel für Fahrzeuge beizutragen. Vielmehr hat sie lediglich festgestellt, dass das Vorliegen der Offenbarung und die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung gegenüber dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits durch andere Beweismittel nachgewiesen seien. Außerdem stellt dieses Dokument bei der Gesamtbeurteilung der Beweise auch ein relevantes Beweismittel dar. Dieser Auszug aus dem Katalog von AHB zeigt nämlich auf ein und demselben Deckblatt zugleich die fragliche Informationstafel für Fahrzeuge und die Jahreszahl „2011“. Im Übrigen wird die Behauptung der Klägerin, dass es üblich sei, unveröffentlichte Kataloge innerhalb einer Unternehmensgruppe, zu der EasyFix gehörte, auszutauschen, durch nichts gestützt.

43      Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass das Vorliegen einer Offenbarung der auf S. 2 des „Katalogs 2010/11“ von EasyFix abgebildeten und in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung mit Bezug auf die Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung (vgl. oben, Rn. 4) wiedergegebenen Informationstafel für Fahrzeuge sowie auch die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung in diesem Katalog hinreichend nachgewiesen wurden. Diese Beweise werden noch durch weitere Beweismittel gestützt, wie beispielsweise den Katalog „News 2010“ von EasyFix, der ebenfalls zur Beilage B gehört, und den als Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Auszug aus dem Katalog von AHB. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen der Offenbarung eines Geschmacksmusters und die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung durch diese Beilagen B und C, die datierte Kataloge umfassen, nachgewiesen seien.

44      Hieraus folgt, dass die erste, die fünfte, die sechste und die siebte Rüge, die sich auf die Beilagen A, D und E zum Antrag auf Nichtigerklärung oder auf die Ansicht 1 des angegriffenen Geschmacksmusters beziehen, als ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

45      Nach alledem erlauben es die Rügen der Klägerin nicht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Würdigung der Beweise in Bezug auf das Vorliegen der Offenbarung des Geschmacksmusters und die Vorzeitigkeit dieser Offenbarung gegenüber dem maßgeblichen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass die Umstände des vorliegenden Falles vernünftigerweise hätten verhindern können, dass diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt waren. Mangels entgegenstehender Indizien, die die Annahme hätten erlauben können, dass diese Kataloge in diesen Fachkreisen nicht verbreitet worden sind, konnte die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei eine Offenbarung des älteren Geschmacksmusters feststellen.

46      Der erste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002

47      Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich zu den in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumenten zu äußern, bevor sie diese (insbesondere in den Rn. 31 bis 35) zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemacht habe, und zwar im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung, die die Beilagen A und D als „undatierte Aufnahmen“ nicht berücksichtigt habe, da ihr Druckdatum nach dem Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters liege. Hätte die Beschwerdekammer ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte sie auf den Umstand hinweisen können, dass es keine tatsächliche Vorveröffentlichung gegeben habe, und sich im Übrigen „auch gegen [diese Beilagen] verteidigen“ können.

48      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

49      Nach Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsgeschmacksmusterrechts den allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgeräte], T‑608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T‑16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO – Sissel [Fußmatte], T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 67).

50      Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsabteilung nicht festgestellt hat, dass die in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Unterlagen als „undatierte Aufnahmen“ keine relevanten Beweismittel seien. Vielmehr hat die Nichtigkeitsabteilung die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf der Grundlage anderer Beweise festgestellt, so dass es nicht erforderlich war, die genannten Beilagen gesondert zu behandeln (vgl. oben, Rn. 43).

51      Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer berechtigt war, die angefochtene Entscheidung auf den Vergleich zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und dem in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Unterlagen wiedergegebenen Geschmacksmuster zu stützen. Aus Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 folgt nämlich, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdekammer auf irgendeins der vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten älteren Geschmacksmuster stützen kann, ohne an den Inhalt der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gebunden zu sein oder dies besonders begründen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM – Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass die als Beilagen A und D vorgelegten Unterlagen von EasyFix zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurden.

52      Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer gemäß dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dieser die Möglichkeit geben, sich zu allen relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Falles zu äußern. Die Klägerin hatte hierzu jedoch während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, auch in Bezug auf die in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente.

53      Dagegen war die Beschwerdekammer nach der oben in Rn. 49 angeführten ständigen Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu dem endgültigen Standpunkt, den sie einzunehmen beabsichtigte, anzuhören. Hierzu gehört auch ihre Beurteilung der in den Beilagen A und D zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente.

54      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002

55      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ohne jede Begründung geäußert habe, sie habe keinen Zweifel daran, dass das in der Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Dokument aus dem Jahr 2011 stamme, obwohl die Klägerin zuvor hinsichtlich der in den Beilagen A bis C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Dokumente die Vorveröffentlichung bestritten und auch Indizien vorgebracht habe, die gegen eine Vorveröffentlichung sprächen. Da die Beschwerdekammer auch (insbesondere in den Rn. 22, 31, 32 und 35) die Abbildung gemäß Beilage C zur Grundlage für die angefochtene Entscheidung gemacht habe, hätte sie begründen müssen, weshalb sie diese Beilage entgegen den Ausführungen der Klägerin als vorveröffentlicht und als Nachweis für die Offenbarung des älteren Musters ansehe.

56      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

57      Nach Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteile vom 9. Februar 2017, Becher, T‑16/16, EU:T:2017:68, Rn. 58, und vom 14. März 2018, Gifi Diffusion/EUIPO – Crocs [Fußbekleidung], T‑424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 29).

58      Von den Beschwerdekammern kann jedoch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 25. April 2013, Gehäuse einer Armbanduhr, T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 37, vom 4. Juli 2017, Murphy/EUIPO – Nike Innovate [Elektronisches Uhrenarmband], T‑90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 19, und vom 29. November 2018, Sata/EUIPO – Zhejiang Auarita Pneumatic Tools [Farbspritzpistole], T‑651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 21). Nicht ausdrücklich angeführte Gründe können somit berücksichtigt werden, wenn sie sowohl für die Betroffenen als auch für das zuständige Gericht offensichtlich sind (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Fußbekleidung, T‑424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall enthält die Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung die Kopie des Deckblatts eines Katalogs von AHB aus dem Jahr 2011, auf dem sich das ältere Geschmacksmuster und der Titel „Katalog 2011“ befinden. Deshalb hat die Beschwerdekammer in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung die in dieser Beilage eingereichte Unterlage als „Kopie eines Katalogs eines [d]ritten Unternehmens aus dem Jahre 2011 (auszugsweise)“ beschrieben, was der Klägerin bekannt ist und von ihr nicht bestritten wird. Auch aus diesem Grund konnte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung feststellen, dass sie „auch keine Zweifel daran [habe], dass [die in] Beilage C [eingereichte Unterlage], die teilweise Kopie eines Kataloges, aus dem Jahr 2011 stammt“. Diese Feststellung ergibt sich offenkundig aus der Einsichtnahme in dieses Dokument, das die Bezeichnung „Katalog 2011“ trägt, und wurde der Klägerin mitgeteilt. In diesem Zusammenhang war keine zusätzliche Begründung erforderlich. Darüber hinaus können nach der in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung nicht ausdrücklich angeführte Gründe berücksichtigt werden, wenn sie sowohl für die Betroffenen als auch für das zuständige Gericht offensichtlich sind. Dies ist vorliegend, was die Jahresangabe 2011 auf dem in Beilage C vorgelegten Dokument betrifft, offensichtlich der Fall.

60      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung in Bezug auf die Offenbarung des älteren Rechts nicht allein auf das in der Beilage C zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Dokument gestützt hat; vielmehr stellt dieses Dokument nur ein Element im Rahmen der Gesamtbeurteilung der vorgelegten Beweise dar, das insbesondere für den Zeitpunkt dieser Offenbarung relevant ist. Das wichtigste Beweisstück für diese Offenbarung ist in Wirklichkeit das in der Beilage B zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Dokument (vgl. oben, Rn. 42 und 43).

61      Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters unter Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002

62      Mit dem vierten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer eine fehlerhafte Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters vor. Dieser Klagegrund enthält zwei Rügen: Die erste bezieht sich auf den Grad der Freiheit des Entwerfers bei der Gestaltung des Geschmacksmusters, die zweite auf die Aufmerksamkeit, welche der informierte Benutzer den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern schenkt.

63      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur in den in dieser Bestimmung aufgeführten Fällen für nichtig erklärt werden, insbesondere, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Nichtigkeitsgründe im Gegensatz zu den unter den Buchst. c bis g genannten grundsätzlich von jeder Person geltend gemacht werden können.

65      Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster nur durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. Außerdem wird gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, dass bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig zu berücksichtigen ist.

66      Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehenden Bestimmungen, dass die Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten erfolgt. Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM – Yves Saint Laurent [Handtaschen], T‑525/13, EU:T:2015:617, Rn. 32, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 22).

67      Im vorliegenden Fall ist der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern betroffene Bereich unstreitig der Bereich der „Informationstafeln, Schilder für Fahrzeuge“. Sodann sind der Reihe nach der informierte Benutzer und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu bestimmen sowie ein Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke vorzunehmen.

 Zum informierten Benutzer

68      Die Klägerin erhebt keine spezielle Rüge in Bezug auf den informierten Benutzer, wie ihn die Beschwerdekammer bestimmt hat. Allerdings rügt sie in den Rn. 49 und 55 der Klageschrift deren Feststellung, wonach der informierte Benutzer bestimmten Unterschieden „keine besondere Aufmerksamkeit“ schenke, was nicht den „Kenntnisstand“ dieses Benutzers berücksichtige. Daher sind der Kenntnisstand und der Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers zu bestimmen, aus denen sich seine Fähigkeit ergibt, die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern wahrzunehmen.

69      Nach der Rechtsprechung zum Begriff „informierter Benutzer“ setzt zum einen die „Benutzereigenschaft“ voraus, dass der Betreffende, gleichviel, ob es sich um einen Endverbraucher oder einen gewerblichen Einkäufer handelt, das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Zum anderen setzt das Adjektiv „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass ein informierter Benutzer über die durch die Benutzung des betreffenden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus in der Lage wäre, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 bis 48, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 37).

70      Der Begriff „informierter Benutzer“ liegt somit zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff „Durchschnittsverbraucher“, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen aufgrund seiner unvollkommenen Erinnerung keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns im Patentrecht als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten. Der Begriff des informierten Benutzers kann somit als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 36, und vom 29. November 2018, Farbspritzpistole, T‑651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 20). Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

71      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung die informierten Benutzer der fraglichen Geschmacksmuster dahin definiert, dass es sich um Geschäftsleute, die ihre Waren auspreisen wollten, sowie um Personen im Einkauf von Unternehmen, die solche Preisauszeichnungstafeln, d. h. die Informationstafeln für Fahrzeuge, erwürben. Diese Definition, die im Übrigen von der Klägerin nicht gerügt wird, ist fehlerfrei.

72      Was den Grad der Kenntnis und den Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers betrifft, ergibt sich insbesondere aus der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung sowie aus Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Referenzperson zwar gewisse Kenntnisse in Bezug auf die verschiedenen Geschmacksmuster im betreffenden Bereich besitzt und bei ihrer Benutzung eine relativ hohe Aufmerksamkeit und besondere Wachsamkeit walten lässt, aber auch kein Experte oder Sachkundiger wie der Fachmann ist, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann.

 Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

73      Mit der ersten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei „Informationstafeln, Schilder[n] für Fahrzeuge“ sowohl im Hinblick auf die Form als auch im Hinblick auf das verwendete Material als „groß“ bewertet zu haben. Die Klägerin hält diesen Grad der Gestaltungsfreiheit für sehr gering, und er sei Einschränkungen bezüglich Form und Größe unterworfen. Da das aufzunehmende Papier die Fahrzeugdaten und Preisinformationen enthalte, sei eine rechteckige Grundform vorgegeben. Größe und Abmessungen müssten sich zwangsläufig zwischen einem Format A 4 für die Sichtbarkeit und maximal einem Format abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten der Fahrzeugscheiben, an deren Innenseite die Informationstafel angebracht werden solle, bewegen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sei daher zum einen durch den Anwendungszweck (Aufnahme eines Papiers mit Fahrzeugdaten und Preisinformationen im Mindestformat A 4) und zum anderen durch die jeweiligen Gegebenheiten der Fahrzeugscheiben stark eingeschränkt.

74      Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67, vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM – Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T‑10/08, EU:T:2011:446, Rn. 32, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 54).

75      Jedoch kann eine allgemeine Designtendenz nicht als ein Faktor angesehen werden, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt, weil gerade diese Freiheit des Entwerfers es ihm erlaubt, neue Formen und neue Tendenzen zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM – THC [Heizkörper], T‑83/11 und T‑84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95). Die Frage, ob ein Geschmacksmuster einer allgemeinen Designtendenz folgt oder nicht, ist nämlich allenfalls in Bezug auf die ästhetische Wahrnehmung des betroffenen Geschmacksmusters von Bedeutung und kann sich daher unter Umständen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Produkts auswirken, das dieses Geschmacksmuster verkörpert. Dagegen spielt diese Frage keine Rolle im Rahmen der Prüfung, ob das betroffene Geschmacksmuster Eigenart besitzt, für die zu untersuchen ist, ob sich der von dem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der – unabhängig von ästhetischen oder kommerziellen Erwägungen – jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird (Urteile vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte, T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 58, vom 4. Februar 2014, Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM – Gandia Blasco [Sessel], T‑357/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:55, Rn. 24, und vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO – Maan [Dunstabzugshaube], T‑684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 58).

76      Der Faktor betreffend die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters kann nicht allein die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters bestimmen, ermöglicht es aber, die Beurteilung der Eigenart zu nuancieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Handtaschen, T‑525/13, EU:T:2015:617, Rn. 35, und vom 4. Juli 2017, Elektronisches Uhrenarmband, T‑90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 38). Der Einfluss dieses Faktors auf die Eigenart variiert nämlich nach einer umgekehrten Proportionalitätsregel. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher keine Eigenart besitzt. Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T‑10/08, EU:T:2011:446, Rn. 33, vom 13. November 2012, Heizkörper, T‑83/11 und T‑84/11, EU:T:2012:592, Rn. 45, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 54).

77      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung von „Informationstafeln, Schilder[n] für Fahrzeuge“ im Hinblick sowohl auf die Form als auch das verwendete Material groß sei. Eine Informationstafel für Fahrzeuge könne jede geometrische Form aufweisen, solange diese das Anbringen von Informationen ermögliche: Sie könne nicht nur eine rechteckige Grundform annehmen, sondern auch quadratisch, kreisrund oder ellipsenförmig sein. Die rechteckige Form gehe auf die freie Wahl des Entwerfers zurück, die weder durch den Markt noch durch andere Gründe oder Zwänge vorgegeben sei. Gleiches gelte für die Wahl des Materials. Dabei stelle die Benutzung von Kunststoff bereits eine freie Wahl des Gestalters dar, die weder durch den Markt noch durch andere Gründe oder Zwänge vorgegeben sei. Zumindest hätten die Parteien nichts vorgetragen, was dieser Einschätzung widerspräche.

78      Hierzu ist festzustellen, dass die Gegenargumente der Klägerin nicht zu überzeugen vermögen. Die Größe oder die Abmessungen der Informationstafeln für Fahrzeuge können die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im vorliegenden Fall nicht einschränken. Insbesondere findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die Datenblätter, die sich in solchen Informationstafeln befinden, zwingend das Format A 4 haben müssten. Selbst wenn dieses Format marktüblich sein sollte, ergäbe sich hieraus keine relevante Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Nach der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung ist nämlich eine allgemeine Tendenz, Datenblätter im Format A 4 zu verwenden und die Erzeugnisse danach zu entwerfen, im Rahmen der Prüfung, ob das Geschmacksmuster Eigenart besitzt, ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Klägerin das Bestehen von Beschränkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen, die sich aus der technischen Funktion des Erzeugnisses oder eines Teils davon ergeben, oder aus für das Erzeugnis geltenden rechtlichen Anforderungen weder dargetan noch auch nur behauptet.

79      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers als groß oder sehr groß ansieht, wenn für ein Erzeugnis verschiedene Gestaltungen vorstellbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T‑83/11 und T‑84/11, EU:T:2012:592, Rn. 46 bis 52), wenn das Erzeugnis in einer Vielzahl von Formen, Farben oder Materialien hergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Gamet/EUIPO – „Metal-Bud II“ Robert Gubała [Türgriff], T‑306/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:466, Rn. 45 bis 47), wenn die Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses sehr weit ist und keine Angaben über seine Art oder Funktionalität enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS (Türenteil), T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 55) oder wenn die funktionalen Zwänge betreffend das Vorhandensein bestimmter wesentlicher Elemente sich nicht in bedeutsamem Maße auf die Form und das allgemeine Erscheinungsbild des Erzeugnisses auswirken, das verschiedene Formen haben und auf verschiedene Art und Weise gestaltet sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2011, An einem Schlüsselbund befestigte Uhr, T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 68 und 69, vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, EU:T:2013:601, Rn. 36 bis 39, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM – Villeroy & Boch [Einhandmischer], T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 45 bis 52). Dies trifft im Wesentlichen auf den vorliegenden Fall zu, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Formen und Materialien.

80      Hieraus folgt, dass, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung von „Informationstafeln, Schilder[n] für Fahrzeuge“ sowohl in Bezug auf die Form und Größe des Erzeugnisses als auch hinsichtlich des verwendeten Materials groß ist.

81      Die erste Rüge greift somit nicht durch.

 Zum Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks

82      Die zweite Rüge der Klägerin richtet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung, wonach der informierte Benutzer dem Unterschied im Verhältnis Länge/Breite (hier 2:1 oder 2,2:1 anstelle des Formats A 4) sowie der unterschiedlichen Ausformung der Lasche am unteren Ende des angegriffenen Musters und der entgegengehaltenen Muster keine besondere Aufmerksamkeit schenke. Das angegriffene Geschmacksmuster mache „einen langgestreckten und gleichsam elegant zurückhaltenden Eindruck“, „[entfalte], unter Berücksichtigung des überhaupt für einen Gestalter nur gegebenen geringen gestalterischen Freiheitsgrades, eine hochwertige Anmutung“, vermittle einen „eleganten, langgestreckten Rechteckeindruck“ und „wirk[e] zerbrechlich dünn, zurückhaltend und nicht aggressiv wie das Muster gemäß Beilage E“, während das Letztgenannte „plump und grobschlächtig“ wirke und die älteren Geschmacksmuster gemäß den Beilagen A bis E im Hinblick auf die formgebend zusammenwirkenden Bereiche Zungenabschnitt und Tafelabschnitt „grob und betont disharmonisch gestaltet“ seien und einen „grobschlächtigen und handwerklichen Eindruck“, „ohne Raffinesse und Eleganz“, vermittelten.

83      Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteile vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T‑227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 72, und vom 29. November 2018, Farbspritzpistole, T‑651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 39).

84      Die Eigenart eines Geschmacksmusters muss durch einen Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern beurteilt werden, die einzeln aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster bestimmt wurden, und nicht durch den Vergleich mit einer Kombination isoliert betrachteter Elemente, die mehreren Geschmacksmustern entnommen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35, sowie vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 61). Der Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke muss synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Diesem Vergleich müssen die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale – insbesondere technischer Art – zu berücksichtigen. Dieser Vergleich muss sich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des geltend gemachten Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO – Crown Hellas Can [Getränkedosen], T‑9/15, EU:T:2017:386, Rn. 79, und vom 17. November 2017, Dunstabzugshaube, T‑684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 43).

85      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer folgende Geschmacksmuster verglichen:

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86      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung das Informationsblatt, das in den als Beilagen A bis D zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen wiedergegeben ist, außer Betracht gelassen, weil dem informierten Benutzer klar sei, dass die Informationstafeln für Fahrzeuge zur individuellen Preisauszeichnung dienten, so dass er dem konkreten Text im Gesamteindruck keine Bedeutung beimessen werde. In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung hat sie ausgeführt, sowohl das angegriffene Geschmacksmuster als auch das ältere Geschmacksmuster bestünden aus einer durchsichtigen Oberfläche, unter die ein Blatt gelegt werden könne. Ihre Grundform sei rechteckig, wobei gewisse Unterschiede im Verhältnis der Länge zur Breite bestünden. Beide Muster wiesen am unteren Ende eine Lasche auf, die parabolisch geformt sei. Während im älteren Geschmacksmuster die Parabel das Rechteck an seinen Kanten schneide, treffe die Parabel im angegriffenen Geschmacksmuster etwas mittig versetzt auf der Breitseite das Rechteck. In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer allerdings die Auffassung vertreten, dass diese Unterschiede von geringer Natur seien und den Gesamteindruck, den beide Muster vermittelten, nicht ändern könnten. Der informierte Benutzer werde der unterschiedlichen rechteckigen Form (Unterschied im Verhältnis von Länge zu Breite) keine besondere Aufmerksamkeit schenken, insbesondere da die Lasche eine nahezu identische Form aufweise. Dass die Lasche im älteren Geschmacksmuster im Gegensatz zum angegriffenen Geschmacksmuster über die gesamte Unterseite verlaufe, falle kaum auf.

87      In dieser Hinsicht ist das Gericht der Auffassung, dass es ausreicht, das ältere Geschmacksmuster zu berücksichtigen, das in den als Anlagen B und C zum Antrag auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen wiedergegeben ist.

88      Zunächst ist festzustellen, dass der Gesamteindruck, den der informierte Benutzer von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern erhält, von einer rechteckigen Grundform mit durchsichtiger Oberfläche und einer dreieckigen Lasche am unteren Ende geprägt ist. Das Zusammenwirken dieser drei grundlegenden Eigenschaften ergibt einen ähnlichen Gesamteindruck.

89      Sodann ist festzustellen, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, die in einem geringfügig längeren Längen-Breiten-Verhältnis des oberen rechteckigen Teils, einer geringfügig stärker gekrümmten oder parabolischen Form und einer in der Breite geringfügig mittig versetzten Position der unteren dreieckigen Lasche im angegriffenen Geschmacksmuster liegen, relativ klein sind.

90      Indes ist daran zu erinnern, dass der informierte Benutzer trotz seiner relativ hohen Aufmerksamkeit minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, nicht im Detail feststellt (vgl. oben, Rn. 72).

91      Diese Unterschiede können daher nichts an dem Eindruck eines „déjà vu“ ändern, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Hinblick auf ihre Übereinstimmungen in ihren am meisten sichtbaren und wichtigsten Elementen vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 74, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO – 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 43).

92      Somit ist festzustellen, dass diese Unterschiede unter Berücksichtigung des hohen Grades an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters nicht hinreichend ausgeprägt sind, um für sich genommen dem informierten Benutzer einen Gesamteindruck zu vermitteln, der dem vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck unähnlich ist. Sie erweisen sich daher als ungeeignet, dem angegriffenen Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen.

93      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, indem sie unter Einbeziehung der von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede in ihre Beurteilung davon ausgegangen ist, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorriefen und dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart besitze.

94      Die zweite Rüge dringt daher nicht durch.

95      Nach alledem ist der vierte Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.


 Kosten

96      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

97      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin die unterliegende Partei und hat das EUIPO ausdrücklich beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Angesichts der vorliegenden Fallumstände, insbesondere der in falscher Reihenfolge erfolgten Übermittlung von Seiten zweier Kataloge vom EUIPO an die Klägerin (vgl. oben, Rn. 28 bis 39), verlangt es die Billigkeit, dass gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Visi/one GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

A. M. Collins


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Würdigung der Beweise in Bezug auf die Offenbarung des „älteren Musters“ unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002

Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters unter Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002

Zum informierten Benutzer

Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

Zum Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks

Kosten



*      Verfahrenssprache: Deutsch.