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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 26. Juli 2019 – Irish Ferries Ltd/National Transport Authority

(Rechtssache C-570/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irish Ferries Ltd

Beklagte: National Transport Authority

Vorlagefragen

A.    Anwendung der Verordnung1

Findet die Verordnung (insbesondere Art. 18 und/oder Art. 19) in Fällen Anwendung, in denen Fahrgäste im Voraus Buchungen vorgenommen und Beförderungsverträge abgeschlossen haben und in denen die Personenbeförderungsdienste mindestens sieben Wochen vor der planmäßigen Abfahrt aufgrund der verzögerten Lieferung eines neuen Schiffes an den Fährdienstbetreiber annulliert wurden? Sind in diesem Zusammenhang einige (oder alle) der folgenden Umstände für die Anwendbarkeit der Verordnung relevant:

a.    Die Lieferung erfolgte schließlich mit einer Verspätung von 200 Tagen;

b.    der Fährdienstbetreiber musste Fahrten für eine ganze Saison annullieren;

c.    es konnte kein geeignetes Ersatzschiff beschafft werden;

d.    mehr als 20 000 Fahrgäste wurden vom Fährdienstbetreiber auf verschiedene andere Fahrten umgebucht oder ließen sich den Fahrpreis erstatten;

e.    die Fahrten sollten auf einer vom Fährdienstbetreiber neu eröffneten Strecke erfolgen, für die es keinen vergleichbaren Verkehrsdienst gab?

B    Auslegung von Art. 18 der Verordnung

2.    Diese Frage ist nur dann zu beantworten, wenn Art. 18 anwendbar ist: Wird in dem Fall, dass ein Fahrgast gemäß Art. 18 anderweitig befördert wird, ein neuer Beförderungsvertrag geschlossen, so dass der Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 nach dem neuen Beförderungsvertrag und nicht nach dem ursprünglichen Beförderungsvertrag zu bestimmen ist?

3.    a) Stellt es – bei Anwendbarkeit von Art. 18 – in dem Fall, dass eine Fahrt annulliert wurde und es auf dieser Strecke keinen alternativen Verkehrsdienst (d. h. keine direkte Verbindung zwischen diesen beiden Häfen) gibt, eine „anderweitige Beförderung zum … Endziel“ im Sinne von Art. 18 dar, wenn eine Ersatzfahrt auf irgendeiner anderen verfügbaren und vom Fahrgast gewählten Strecke (bzw. Strecken) angeboten wird, einschließlich derjenigen über die „Landbrücke“ (d. h. eine Reise von Irland in das Vereinigte Königreich mit der Fähre und eine anschließende Fahrt über Land, wobei der Fährdienstbetreiber dem Fahrgast die Kraftstoffkosten erstattet, zu einem Hafen des Vereinigten Königreichs, von dem es eine Fährverbindung nach Frankreich gibt, und anschließende Weiterreise nach Frankreich, wobei der Fahrgast jede der Schiffsfahrten selbst auswählt)? Wenn nein, welche Kriterien sind heranzuziehen, um zu bestimmen, ob eine anderweitige Beförderung „unter vergleichbaren Bedingungen“ erfolgt?

b) Ist in dem Fall, dass es keine alternative Fahrt auf der annullierten Strecke gibt, so dass dem betroffenen Fahrgast keine direkte Fahrt vom ursprünglichen Einschiffungshafen zum im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel angeboten werden kann, der Beförderer verpflichtet, die zusätzlichen Kosten zu tragen, die einem anderweitig beförderten Fahrgast dadurch entstanden sind, dass er zum und vom neuen Einschiffungshafen und/oder zum und vom neuen Bestimmungshafen reisen musste?

C.    Auslegung von Art. 19 der Verordnung

4.    a) Kann Art. 19 Anwendung finden, wenn die Reise bereits mindestens sieben Wochen vor der geplanten Abfahrt annulliert wurde? Falls ja, ist Art. 19 auch dann anwendbar, wenn Art. 18 angewandt wurde und der Fahrgast ohne Aufpreis anderweitig befördert wurde und/oder eine Erstattung erhalten und/oder eine spätere Fahrt gewählt hat?

b) Was ist, falls Art. 19 anwendbar ist, unter „Endziel“ im Sinne von Art. 19 zu verstehen?

Falls Art. 19 Anwendung finden kann:

a)    Wie ist der Zeitraum der Verspätung unter diesen Umständen zu bemessen?

b)    Wie ist bei der Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Entschädigung der Fahrpreis im Sinne von Art. 19 zu berechnen und sind insbesondere auch Aufwendungen für Extras (z. B. Kabinen, Hundezwinger und Premium-Lounges) zu berücksichtigen?

D.    Auslegung von Art. 20 Abs. 4

6.    Falls die Verordnung Anwendung findet, handelt es dann bei den in Frage 1 beschriebenen Umständen und Erwägungen um „außergewöhnliche Umstände, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären“, im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung?

E.    Auslegung von Art. 24

7.    Wird durch Art. 24 jedem Fahrgast, der eine Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung beanspruchen will, die Pflicht auferlegt, innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes eine Beschwerde einzureichen?

F.    Auslegung von Art. 25

8.    Beschränkt sich die Zuständigkeit der für die Durchsetzung der Verordnung zuständigen nationalen Stelle auf Fahrten, die die in Art. 25 der Verordnung genannten Häfen betreffen, oder kann sie sich auch auf eine Rückfahrt vom Hafen eines anderen Mitgliedstaats zum Mitgliedstaat der zuständigen nationalen Stelle erstrecken?

G.    Gültigkeit der Entscheidung und der Verfügungen

9.    a) Welche unionsrechtlichen Grundsätze und Vorschriften soll das vorlegende Gericht anwenden, um die Gültigkeit der Entscheidung und/oder der Verfügungen der nationalen Durchsetzungsstelle im Hinblick auf die Art. 16, 17, 20 und/oder 47 der Charta2 und/oder auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu beurteilen?

b) Ist bei der Unangemessenheitsprüfung, die das nationale Gericht durchzuführen hat, auf offensichtliche Fehler abzustellen?

H.     Gültigkeit der Verordnung 1177/2010

10.    Diese Frage stellt sich nur bei entsprechender Beantwortung der vorstehenden Fragen: Ist die Verordnung nach dem Unionsrecht gültig, und zwar in Anbetracht insbesondere

a)    der Art. 16, 17 und 20 der Charta;

b)    der Tatsache, dass Fluggesellschaften nicht verpflichtet sind, Entschädigungen zu leisten, wenn sie die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/20043 );

c)    der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. 2010, L 334, S. 1).

2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).

3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).