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Klage, eingereicht am 15. November 2017 – UPF/Kommission

(Rechtssache T-747/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union des Ports de France – UPF (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Vannini und E. Moraïtou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss C(2017) 5176 final der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Frankreich umgesetzte Beihilferegelung Nr. SA.38398 (2016/C ex 2015/E) wird auf fünf Gründe gestützt:

Rechtsfehler bei der Qualifizierung der gesamten Steuermaßnahme als staatliche Beihilfe, da die Kommission das Kriterium der wirtschaftliche Natur der Tätigkeit der französischen Häfen verkannt habe. Der Beschluss der Kommission sei bereits grundsätzlich rechtsfehlerbehaftet, da die Feststellung, dass die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, ohne die Präzisierung erfolgt sei, dass sich die Qualifizierung als Beihilfe lediglich auf die Wirtschaftstätigkeiten der Häfen beziehe.

Rechtsfehler bei der Bewertung der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeiten der französischen Häfen. Die Kommission habe auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Natur der von den französischen Häfen durchgeführten Tätigkeiten aus zwei Gründen rechtsfehlerhaft gehandelt:

Erstens habe sie im angefochtenen Beschluss bestimmte Tätigkeiten der französischen Häfen überhaupt nicht behandelt;

Zweitens habe sie sich in Bezug auf mehrere andere Tätigkeiten der französischen Häfen darauf beschränkt, die aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zur öffentlichen Finanzierung von Hafeninfrastrukturen zu wiederholen, ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich um Wirtschaftstätigkeiten handele oder nicht, obwohl dies das Kriterium zur Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen sei.

Rechtsfehler und unzureichende Begründung hinsichtlich der Kriterien für eine Wettbewerbsverzerrung und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Steuerbefreiung eine Wettbewerbsverzerrung verursache und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, soweit es die französischen Häfen allgemein sowie insbesondere die Insel- und Überseehäfen betreffe. Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Kommission, ohne ihren Standpunkt zu substantiieren, davon ausgegangen sei, dass die Kriterien erfüllt seien.

Rechtsfehler bei der Durchführung des Prüfverfahrens bestehender Beihilfen und Verletzung von Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission zum einen die Beweislast umgekehrt und sich wie bei der Zulassung einer neuen Beihilferegelung verhalten habe, indem sie von den französischen Behörden den Nachweis der Vereinbarkeit der Körperschaftsteuerbefreiung der französischen Häfen mit dem Binnenmarkt gefordert habe. Zum anderen habe die Kommission Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV sowie Art. 2 der Verordnung Nr. 2015/1589 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie die französischen Behörden schlicht verpflichtet habe, die Steuerbefreiung zu beenden, ohne aufzuzeigen, dass die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den unionsrechtlichen Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen durch keine Änderung hätte herbeigeführt werden können.

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis, da die Kommission die Aufhebung der Steuerbefreiung angeordnet habe, in anderen Mitgliedstaaten aber die Beihilferegelung für Häfen habe bestehen lassen, was nicht zu gerechten Wettbewerbsbedingungen zwischen den europäischen Häfen führe, sondern im Gegenteil neue Wettbewerbsverzerrungen verursache. Dies verletze die der Kommission übertragene Rolle als Garantin des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts. Die Kommission habe daher den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt, der eine notwendige Konsequenz des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis sei.

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