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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

(Rechtssache C-119/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr, G. Gattinara und L. Vernier )

Andere Parteien des Verfahrens: Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi, Marc Thieme Groen, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission, T-518/16, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Inhalts von Art. 31 Abs. 2 der Charta. Der Inhalt des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das diese Bestimmung der Charta gewährleiste, werde durch Art. 7 der Richtlinie 2003/881 präzisiert. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es andere Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, wie ihre Art. 14 und 23, herangezogen habe und davon ausgegangen sei, dass diese für den für das Beamtenstatut zuständigen Gesetzgeber gälten.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta, da das Gericht davon ausgehe, dass die mit Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts vorgenommene Herabsetzung nicht mit einem angeblichen auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen gerichteten Grundsatz vereinbar sei. Für einen solchen Grundsatz gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission hilfsweise einen Rechtsfehler bei der Auslegung der anderen Bestimmungen des Beamtenstatuts, die den Kontext von Art. 6 seines Anhangs X darstellten. Das Gericht schließe von seiner Prüfung zu Unrecht andere Bestimmungen des Beamtenstatuts mit der bloßen Begründung aus, dass es diese schon vor der Änderung von Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts gegeben habe. Bei der Wahl der zu ändernden oder beizubehaltenden Maßnahmen verfüge der Gesetzgeber über ein weites Ermessen.

2. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta geltend. Das Gericht verkenne die Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber bei der Änderung des Beamtenstatuts über ein weites Ermessen verfüge und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur festgestellt werden könne, wenn der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens offensichtlich überschritten habe.

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).