Language of document : ECLI:EU:F:2008:55

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

8. Mai 2008

Rechtssache F-6/07

Risto Suvikas

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Zwischenstreit – Vertrauliche Unterlagen – Rechtswidrig erlangte Unterlagen – Nichtberücksichtigung von Unterlagen – Einstellung – Freie Planstelle – Rechtswidrige Zurückweisung einer Bewerbung – Aufhebung – Schadensersatzklage – Verlust einer Chance, eingestellt zu werden – Bewertung nach billigem Ermessen“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Rates vom 20. Februar 2006, den Kläger nach Abschluss des Auswahlverfahrens Rat/B/024 für Bedienstete auf Zeit nicht in das Verzeichnis der besten Bewerber aufzunehmen, sowie auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Unterlagen, die der Kläger als Anlagen A 14 bis A 16 zur Klageschrift vorgelegt hat, werden aus der Verfahrensakte entfernt. Die Entscheidung der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde vom 20. Februar 2006, den Kläger nach Abschluss des Auswahlverfahrens Rat/B/024 für Bedienstete auf Zeit nicht in das Verzeichnis der besten Bewerber aufzunehmen, wird aufgehoben. Der Rat wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz für den ihm entstandenen materiellen Schaden einen Betrag von 20 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Rat trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Prozesshandlungen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung – Antrag auf Entscheidung über einen Zwischenstreit – Zulässigkeit in jeder Lage des Verfahrens

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 78)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Geheimhaltung der Arbeiten – Umfang

(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 6)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verfahren – Ermessen eines Beratenden Auswahlausschusses – Grenzen – Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verfahren – Beurteilung der Verdienste

5.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verfahren – Ermessen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde – Grenzen – Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen und der für die Ermessensausübung erlassenen Verfahrensvorschriften

6.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen

(Beamtenstatut, Art. 91)

7.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

8.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Ersatz des materiellen Schadens, der aus dem durch die rechtswidrige Ablehnung einer Bewerbung entstandenen Verlust einer Chance resultiert

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47 Buchst. b Ziff. ii)

9.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Die Bestimmung in Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht über einen Antrag auf Entscheidung über einen Zwischenstreit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel über die Zulässigkeit des Zwischenstreits entscheiden kann, bei denen, da sie die Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung über den Zwischenstreit regeln, auf die Bestimmungen abzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegolten haben.

Bei einem vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gestellten Antrag auf Entscheidung über einen Zwischenstreit bestimmen sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zwischenstreits nach den Bestimmungen, auf die Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verwiesen hat, der für das Gericht entsprechend gegolten hat. Dieser Art. 114 ist nämlich die Vorschrift, die in der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz dem Art. 78 der Verfahrensordnung entspricht. Folglich sind in einem solchen Fall zum einen die in Art. 78 der Verfahrensordnung enthaltene Verfahrensvorschrift und zum anderen die Zulässigkeitsbestimmungen anzuwenden, auf die Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verwiesen hat.

Da ein Zwischenstreit, der von einer Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu unterscheiden ist, in jeder Lage des Verfahrens auftreten kann, muss ein Antrag auf Entscheidung über einen Zwischenstreit in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden können.

(vgl. Randnrn. 49 bis 51 und 54)

2.      Der Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse von Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeiten zu gewährleisten, und soll ferner die berechtigten Interessen der Bewerber daran schützen, dass keine Beurteilungen ihrer Sachkunde und ihrer Fähigkeiten veröffentlicht werden. Dieser Grundsatz verbietet es daher, zu verbreiten, welche Haltung die Mitglieder des Prüfungsausschusses eingenommen haben, und Einzelheiten in Bezug darauf aufzudecken, wie der Prüfungsausschuss die Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen beurteilt hat.

Auch wenn die vergleichenden Beurteilungen eines Auswahlausschusses oder einzelner seiner Mitglieder grundsätzlich von der Geheimhaltung der Arbeiten dieses Ausschusses erfasst werden, gilt dies jedoch nicht für am Rande des Auswahlverfahrens erstellte Unterlagen, die genau genommen nicht zu den Arbeiten des Beratenden Auswahlausschusses in seiner Gesamtheit gehören, sondern das Ergebnis der persönlichen Initiative eines der Ausschussmitglieder sind. Für diese Unterlagen gilt nicht notwendigerweise derselbe Vertraulichkeitsgrad wie für die vergleichenden Beurteilungen des Auswahlausschusses, die nicht dem Gericht vorgelegt werden dürfen. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beschaffung solcher Unterlagen ist folglich ein Umstand, der zu berücksichtigen ist.

Deswegen sind Unterlagen, die von einem Ausschussmitglied am Rande des Auswahlverfahrens erstellt wurden und die eine Partei von einem Dritten erhalten hat, der sie sich ohne Erlaubnis selbst beschafft hat, aus der Verfahrensakte zu entfernen.

(vgl. Randnrn. 57, 58, 60, 61, 64 bis 66 und 71)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 46; 5. April 2005, Christensen/Kommission, T‑336/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑75 und II‑341, Randnrn. 23, 24 und 26

3.      Ein von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde eingesetzter Beratender Auswahlausschuss für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit verfügt bei seiner Arbeitsorganisation über einen gewissen Spielraum, allerdings unter der Voraussetzung, dass er sich in dem von der Stellenausschreibung festgelegten Rahmen bewegt. Es bleibt dem Ausschuss insoweit unbenommen, eine stufenweise Auslese der Bewerber auf der Grundlage der in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien vorzunehmen. Folglich kann der bloße Umstand, dass ein Auswahlausschuss die Leistungen der Bewerber in den Gesprächen anhand der in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Stufen geprüft hat, als solcher die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht beeinträchtigen.

(vgl. Randnrn. 88 bis 90)

4.      Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen eines Auswahlverfahrens den Bewerbern bekannte Tatsachen zu bewerten, ob es sich nun um Befähigungsnachweise, die sie eingereicht haben, um Prüfungen, die sie abgelegt haben, oder um Beurteilungen handelt, die sie zur Kenntnis nehmen und kommentieren konnten. Dies stellt eine Garantie für die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens und einen Schutz gegen jede Willkür dar, da die Bewerber alle Punkte kennen, auf die der Prüfungsausschuss seine Beurteilung gestützt hat, und es ihnen daher leicht fällt, diese Beurteilung anzufechten, wenn sie sie für unzutreffend halten. Soweit sich der Prüfungsausschuss dagegen zumindest teilweise auf Punkte wie die Auskünfte und Meinungen von Vorgesetzten stützt, die sich der Kenntnis der betroffenen Bewerber entziehen, wird diesen keine Verteidigungsmöglichkeit gegen Behauptungen eines Dritten eingeräumt, die zwar durchaus zutreffen können, jedoch ebenso gut aus irgendeinem Grund falsch sein könnten. Der Umstand, dass die Bewerber keine Möglichkeit haben, zu den über sie geäußerten und vom Prüfungsausschuss berücksichtigten Ansichten ihrer Vorgesetzten Stellung zu nehmen, stellt einen Verstoß gegen einen für das Auswahlverfahren geltenden Grundsatz dar, der die Aufhebung der gegenüber den Bewerbern ergangenen Nichtzulassungsentscheidungen rechtfertigt.

Ein von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde eingesetzter Beratender Auswahlausschuss kann – ebenso wie ein Prüfungsausschuss und aus denselben Gründen – seine Beurteilung nicht, auch nicht teilweise, auf Punkte wie die Auskünfte und Meinungen von Vorgesetzten stützen, die sich der Kenntnis der betroffenen Bewerber entziehen und zu denen diese Bewerber nicht Stellung nehmen konnten. Die Befragung der Vorgesetzten, auch wenn sie durch ein einziges, im eigenen Namen handelndes Mitglied des Ausschusses erfolgt, ist geeignet, die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Ausschusses insgesamt nach sich zu ziehen.

(vgl. Randnrn. 93, 94 und 97)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. März 1986, Sorani u. a./Kommission, 293/84, Slg. 1986, 967, Randnrn. 17 bis 20, und Adams u. a./Kommission, 294/84, Slg. 1986, 977, Randnrn. 22 bis 25

5.      Die Ausübung des weiten Ermessens, über das die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde verfügt, verlangt zumindest die möglichst umfassende Einhaltung aller einschlägigen Regelungen, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die die Behörde für die Ausübung ihres Ermessens erlassen hat.

Im Übrigen kann der Umstand, dass diese Behörde über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, nicht bewirken, dass über einen im Verfahren zur Vorbereitung ihrer Entscheidung begangenen Rechtsverstoß hinwegzusehen wäre. Daher hat der Erlass der Entscheidung durch diese Behörde nach Abschluss eines rechtswidrigen Vorbereitungsverfahrens die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zur Folge, wenn die Behörde keine Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, den im Vorbereitungsverfahren festgestellten Rechtsverstoß zu heilen.

(vgl. Randnrn. 101 bis 103)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnr. 53

6.      Wird die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, in einem rechtswidrigen Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit den Namen eines Bewerbers nicht in das Verzeichnis der besten Bewerber aufzunehmen, aufgehoben, würde es eine überzogene Sanktion des von dem betroffenen Organ begangenen Rechtsverstoßes darstellen, wenn infolgedessen das Verzeichnis der Bewerber selbst sowie die Entscheidungen, die in das Verzeichnis aufgenommenen Bewerber auf die zu besetzenden Stellen einzustellen, aufgehoben würden. Es widerspräche nämlich sowohl den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes als auch dem dienstlichen Interesse, den erfolgreichen Bewerbern, die Bedienstete auf Zeit geworden sind, die ihnen gewährte Ernennung nur deshalb rückgängig zu machen, weil das Einstellungsverfahren rechtswidrig war.

(vgl. Randnrn. 109, 111 und 122)

7.      Lässt der Vergleich der widerstreitenden Interessen erkennen, dass das dienstliche Interesse und das Interesse Dritter es nicht zulassen, dass Entscheidungen, die im Anschluss an eine aufgehobene Entscheidung ergangen sind, deshalb ebenfalls aufgehoben werden, kann der Gemeinschaftsrichter, um im Interesse des Klägers die praktische Wirksamkeit des Aufhebungsurteils zu gewährleisten, von seiner ihm in Streitsachen vermögensrechtlicher Art eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und das beklagte Organ auch von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen. Er kann dieses Organ auch auffordern, die Rechte des Klägers dadurch angemessen zu schützen, dass es nach einer billigen Lösung für seinen Fall sucht.

(vgl. Randnr. 127)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14; 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C‑242/90 P, Slg. 1993, I‑3839, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 23. Februar 1994, Coussios/Kommission, T‑18/92 und T‑68/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑47 und II‑171, Randnr. 107

8.      In Streitsachen vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts ist das Gericht für den öffentlichen Dienst zu unbeschränkter Nachprüfung befugt, in deren Rahmen es die beklagte Partei gegebenenfalls von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und dabei unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen kann. Außerdem ist allein das Gericht, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Höhe des Schadensersatzes zu befinden, wobei das Urteil des Gerichts, damit das Rechtsmittelgericht es nachprüfen kann, ausreichend begründet sein und in Bezug auf die Ermittlung des Schadens die Kriterien angeben muss, die es zur Bestimmung des Schadensbetrags herangezogen hat.

Dabei ist zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung, die einem Bewerber in einem rechtswidrigen Auswahlverfahren, der eine Chance, eingestellt zu werden, verloren hat, zuzusprechen ist, erstens der von diesem Bewerber erlittene Verlust von Bezügen in der Weise zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den Bezügen, die er erhalten hätte, wenn er eingestellt worden wäre, und den Bezügen, die er nach dem Rechtsverstoß tatsächlich erhalten hat, festzustellen ist, und zweitens die prozentuale Chance einer Einstellung des Bewerbers zu beurteilen, um den so berechneten Verlust an Bezügen gewichten zu können.

Ist es jedoch aufgrund besonderer Umstände wie dem Grad der Unsicherheit bezüglich des Einflusses des festgestellten Rechtsverstoßes auf die Ablehnung der Bewerbung dieses Bewerbers dem Gericht nicht möglich, einen mathematischen Koeffizienten festzusetzen, der dem erlittenen Verlust einer Chance entspricht, ist dem Betroffenen als Entschädigung für diesen Verlust ein Pauschalbetrag zuzusprechen.

Bei der Beurteilung der Höhe dieser Entschädigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, wenn er in dem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen wäre, einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit mit einer Laufzeit von sechs Jahren erhalten hätte. Denn nach Art. 47 Buchst. b Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann das Organ einen befristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit unter Einhaltung einer nach dieser Vorschrift bestimmten Kündigungsfrist kündigen. Außerdem hätte der Kläger im Fall seiner Einstellung keinen Anspruch auf Verlängerung seines Vertrags um zwei Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit von vier Jahren gehabt.

(vgl. Randnrn. 133 bis 135 und 142 bis 145)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnrn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie 58 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht erster Instanz: 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑129 und II‑A‑2‑609

9.      Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt als solche eine angemessene und grundsätzlich – sofern nämlich dieser Akt keine ausdrücklich negative Beurteilung der Fähigkeiten des Betroffenen enthält, die ihn verletzen könnte – hinreichende Wiedergutmachung jeglichen immateriellen Schadens dar, den der Betroffene aufgrund des aufgehobenen Aktes erlitten haben mag.

(vgl. Randnr. 151)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62; 19. März 1997, Giannini/Kommission, T‑21/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑69 und II‑211, Randnr. 35