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Klage, eingereicht am 13. Juli 2011 - ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-67/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juni 2010 (F-56/09) durch die Beklagte und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 28. Februar 2011 aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 24. Juni 2011 aufzuheben;

festzustellen, dass die Europäische Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Durchführungsmaßnahmen nach Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Juni 2010 (F-56/09) zu ergreifen, insbesondere in Bezug auf die Vernichtung der in der Nr. 2 des Tenors genannten Fotografien und die Übersendung von Informationen über die Vernichtung an den Kläger;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm 2 831 Euro als Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen zum Urteil vom 9. Juni 2010 bis zum heutigen Tag entstanden ist, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf diesen Betrag mit jährlicher Kapitalisierung, von morgen an bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 2 831 Euro bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 12 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 von morgen an und bis zum 180. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 12 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 181. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 12 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 15 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 181. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zum 270. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 15 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 271. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 15 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 18 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 271. Tag und bis zum 360. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 18 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 18 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 25 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011 und ad infinitum zu zahlen, an ihn zu entrichten in regelmäßigen Abständen nach Ablauf jedes Zeitraums von 360 Tagen ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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