Language of document : ECLI:EU:F:2009:45

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

6. Mai 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Ernennung – Stelle eines Referatsleiters – Ablehnung der Bewerbung des Klägers – In der Stellenausschreibung verlangte Voraussetzungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache F‑39/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Manuel Campos Valls, Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz und I. Šulce als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Kanninen (Berichterstatter) und S. Gervasoni,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 23. April 2007 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 25. April 2007 eingegangen), hat Herr Campos Valls die vorliegende Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, Herrn G. zum Leiter der spanischen Abteilung der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ in der Generaldirektion (GD) A „Personal und Verwaltung“ des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: streitige Stelle) zu ernennen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, seine Bewerbung auf die streitige Stelle abzulehnen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekannt gegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.“

3        Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts lautet:

„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.“

4        Art. 29 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. …“

5        Art. 45 Abs. 1 des Statuts lautet:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“

 Sachverhalt

6        Am 15. März 2006 veröffentlichte das Generalsekretariat des Rates in der Personalmitteilung Nr. 46/06 die Stellenausschreibung 60/06 zur Besetzung der Stelle eines Leiters der spanischen Abteilung bei der GD A „Personal und Verwaltung“, Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ (Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 14, 13 oder 12) (im Folgenden: Stellenausschreibung).

7        Unter der Rubrik „Beschreibung der Aufgaben“ der Stellenausschreibung hieß es wie folgt:

„–      Übernahme, in Abstimmung mit den Leitern des Sprachendienstes, der Verantwortung für die Leitung der spanischen Abteilung, sowohl hinsichtlich des Personals (Übersetzer, Sekretariatskräfte und unterstützendes Personal) als auch der gesamten Herstellung (Vorbereitung, Übersetzung, Revision und endgültige Fassung der Dokumente, Einhaltung von Fristen und Qualitätsanforderungen);

–        Mitwirkung bei der Festlegung und Umsetzung der Leitlinien des [Generalsekretariats des Rates] im Bereich Sprachen, insbesondere hinsichtlich der spanischen Sprache;

–        Gewährleistung des individuellen Kontakts und in regelmäßigen Abständen Durchführung von Zusammenkünften der gesamten Abteilung oder einzelner Mitarbeiter;

–        hinsichtlich der spanischen Sprache Führung des Kontakts und Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Kollegen der anderen Organe;

–        Leitung der strukturellen Veränderungen, die im Rahmen der Umstrukturierung der [Direktion III ‚Übersetzung und Herstellung der Dokumente‘ in der GD A ‚Personal und Verwaltung‘] infolge der jüngsten Erweiterung beschlossen wurden.“

8        Unter der Rubrik „Geforderte Qualifikationen“ hieß es wie folgt:

„–      Beamtin/Beamter der Rates.

–        Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe A*, Besoldungsgruppe 14, 13 oder 12.

–        Führungsqualitäten und Verantwortungsbewusstsein für die Leitung einer Sprachabteilung.

–        Fähigkeit, organisatorische Änderungen zu leiten.

–        Gründliche Kenntnis der Tätigkeit des Generalsekretariats und seiner Verfahren; Kenntnisse der Übersetzungs- und Organisationstechniken sowie der Arbeitsweise des Generalsekretariats des Rates.

–        Koordinierungs- und Organisationsfähigkeit sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit (Teamarbeit, Bewältigung von Konflikten, Flexibilität, Motivation der Mitarbeiter usw.).

–        Sehr gute Kenntnis der spanischen Sprache und Kenntnisse der englischen und/oder französischen Sprache, die es ermöglichen, Texte in einer dieser beiden Sprachen zu verfassen.“

9        Der Kläger, der am 22. Dezember 1994 in die Besoldungsgruppe LA 3 (ab 1. Mai 2006 umgewandelt in AD 14) befördert und der spanischen Abteilung als linguistischer Berater zugeordnet worden war, bewarb sich um die streitige Stelle.

10      Nachdem der Auswahlausschuss mit vier Bewerbern, darunter Herr G. und der Kläger, Auswahlgespräche geführt hatte, stellte er in seinem Bericht vom 30. Mai 2006 fest, dass Herr G. als einziger Bewerber die für die Besetzung der streitigen Stelle geforderten Voraussetzungen erfülle, und empfahl daher, dessen Bewerbung zu berücksichtigen.

11      Mit Note vom 7. Juni 2006 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Darin heißt es, es sei „ein anderer Bewerber berücksichtigt worden, der den Erfordernissen [der streitigen Stelle] umfassender entspricht“.

12      Am 9. Juni 2006 wurde dem Personal des Generalsekretariats des Rates die Entscheidung der Anstellungsbehörde mitgeteilt, Herrn G. zum 1. Juli 2006 auf die streitige Stelle zu ernennen.

13      Am 6. September 2006 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn G. und gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung ein.

14      Mit Entscheidung vom 8. Januar 2007, die dem Rechtsbeistand des Klägers per Telefax vom 11. Januar 2007 übersandt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht den Rat aufgefordert, eine vollständige Abschrift der Stellenausschreibung und eine Abschrift der internen Richtlinien vorzulegen, die im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Bewerber zur Anwendung kamen.

16      Mit Schreiben, das am 30. April 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 8. Mai 2008 eingegangen), hat der Rat folgende Unterlagen vorgelegt:

–        eine vollständige Abschrift der Stellenausschreibung,

–        eine Abschrift der Personalmitteilung Nr. 113/04 des Generalsekretariats des Rates vom 16. Juli 2004 über die Entscheidung Nr. 111/2004 des Stellvertretenden Generalsekretärs zur Durchführung von Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts, die einen Stellenplan der Führungspositionen im Generalsekretariat des Rates und ein Verzeichnis der Beamten, die diese Stellen zum 30. April 2004 innehatten, enthielt;

–        eine Abschrift der Note vom 17. Juni 2005 an die Beamten der Laufbahngruppe A* über das Verfahren zur Besetzung von Referatsleiterstellen;

–        eine Abschrift der Personalmitteilung Nr. 188/04 des Generalsekretariats des Rates vom 9. November 2004 über das Verfahren zur Auswahl der Referatsleiter.

17      In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen hat der Rat in einem Schreiben mitgeteilt, dass ein neues Verfahren zur Besetzung von Referatsleiterstellen eingeführt werden sollte. Nach diesem Verfahren sollte bei der Auswahl der Referatsleiter – mit einigen Änderungen – das Verfahren zur Besetzung von Direktorenstellen angewandt werden. Bis zur förmlichen Einführung dieses Verfahrens sei das für die Besetzung von Direktorenstellen vorgesehene Verfahren sinngemäß angewandt worden. Daher sei die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Referatsleiterstellen von einem Auswahlausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden (der Generaldirektor bzw. Direktor der „ersuchenden“ Dienststelle), zwei von der Anstellungsbehörde benannten Mitgliedern und einem von der Personalvertretung benannten Mitglied, unterstützt worden.

18      Das Gericht hat den Rat in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Bewerbungsunterlagen von Herrn G. und sämtliche Unterlagen vorzulegen, die vom Auswahlausschuss zur Beurteilung der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen der Bewerber erstellt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer Gegenüberstellung der Verdienste der Bewerber, die zur Auswahl standen.

19      Mit Schreiben, das am 17. Juni 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 20. Juni 2008 eingegangen), ist der Rat der Aufforderung des Gerichts nachgekommen. Mit Schreiben, das am 7. Juli 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 12. Juli 2008 eingegangen), hat der Kläger zu den vom Rat vorgelegten Unterlagen Stellung genommen.

20      Das Gericht hat mit Entscheidung vom 12. Juli 2008 das mündliche Verfahren geschlossen und die Rechtssache zur Beratung genommen.

21      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, seine Bewerbung abzulehnen und Herrn G. auf die streitige Stelle zu ernennen, aufzuheben,

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

22      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Stellenausschreibung und einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts rügt.

24      Die Klagegründe sind zusammen zu prüfen, da sie auf ein und derselben Argumentation beruhen.

 Vorbringen der Parteien

25      Der Kläger weist erstens darauf hin, dass zu den in der Stellenausschreibung von den Bewerbern geforderten Qualifikationen eine gründliche Kenntnis der Tätigkeit des Generalsekretariats des Rates, seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie Kenntnisse der Übersetzungs- und Organisationstechniken gehörten.

26      Herr G. habe nach dem Erwerb seines Diploms in Rechtswissenschaften und Europarecht seine Tätigkeit im Verbraucherschutzdienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen. Danach sei er der „GD E 6 (Balkan)“, der „GD H 1 (Asyl)“ des Generalsekretariats des Rates und schließlich dem Referat „Modernisierung der Verwaltung, Durchführung von Audits, Chancengleichheit“ der Dienststelle für allgemeine Verwaltungsfragen zugewiesen worden. Folglich habe Herr G. „keine Ausbildung und keine Berufserfahrung im Bereich Übersetzung und insbesondere im Zusammenhang mit den speziellen Übersetzungstechniken sowie den neuen Arbeitsweisen des [Generalsekretariats des Rates] im Bereich Übersetzung (Trados und Euramis)“.

27      In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, auch wenn die Übersetzungsleistungen und die Qualitätskontrolle nicht von den Referatsleitern der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ der GD A „Personal und Verwaltung“, sondern von den Übersetzern und dem für Qualitätskontrolle Zuständigen erbracht würden, habe die Person, mit der die streitige Stelle habe besetzt werden sollen, nach der Stellenausschreibung die Verantwortung für die Leitung der spanischen Abteilung sowohl hinsichtlich des Personals als auch der gesamten Herstellung (Vorbereitung, Übersetzung, Revision und endgültige Fassung der Dokumente, Einhaltung von Fristen und Qualitätsanforderungen) übernehmen sollen. Es sei aber fraglich, ob ein Referatsleiter eine irgendwie geartete Verantwortung für den gesamten Übersetzungsprozess übernehmen könne, wenn er nicht erwiesenermaßen über eine bestimmte Kenntnis der Übersetzungstechniken verfüge. Ein Referatsleiter müsse, um das Personal und die gesamte Herstellung leiten zu können, insbesondere in der Lage sein, die Arbeit des für Qualitätskontrolle Zuständigen und der Übersetzer zu prüfen.

28      Der Rat erwähne zwar, dass Herr G. vier Dienstjahre in der Verwaltung vorweise, doch könne er nicht nachweisen, dass dieser Bewerber über Kenntnisse der Übersetzungstechniken verfüge. Selbst wenn man unterstelle, dass Herr G. über gewisse Kenntnisse im Bereich Übersetzung verfüge, seien diese jedenfalls nicht mit den Kenntnissen des Klägers, der die Übersetzungstechniken seit Jahren nachweislich beherrsche, im Bereich Übersetzungstechniken vergleichbar.

29      In seiner in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten Stellungnahme macht der Kläger geltend, der Auswahlausschuss habe festgestellt, dass Herr G. weder über eine Ausbildung noch über praktische Erfahrung als Sprachsachverständiger verfüge und seine Herangehensweise technokratisch sein könnte. Der Kläger stützt sich insoweit auf das Bewertungsschema des Auswahlausschusses, in dem unter der Überschrift „Stellenbezogene Kriterien“ angegeben sei, Herr G. habe „weder praktische Erfahrung noch eine Ausbildung als Sprachsachverständiger“, und unter der Überschrift „Führung und Teamarbeit“, seine „Herangehensweise [sei] möglicherweise technokratisch“.

30      Außerdem wirft der Kläger dem Auswahlausschuss und der Anstellungsbehörde vor, die letzten drei Beurteilungen der Bewerber nicht berücksichtigt zu haben. Aus seinen Beurteilungen gehe hinreichend hervor, dass er alle geforderten Qualifikationen erfülle, einschließlich der für die Leitung einer Sprachabteilung erforderlichen Führungsqualitäten und des erforderlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Koordinierungs- und Organisationsfähigkeit.

31      Schließlich vertritt der Kläger in seiner in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten Stellungnahme auch die Ansicht, der Auswahlausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er als Nachteil seiner Bewerbung wenig überzeugende Kenntnisse der englischen Sprache festgestellt und nicht als Pluspunkt vermerkt habe, dass er die französische Sprache beherrsche. In der Stellenausschreibung seien jedoch als Qualifikationen lediglich eine sehr gute Kenntnis der spanischen Sprache sowie Kenntnisse der englischen und/oder französischen Sprache, die es ermöglichen, Texte in einer dieser beiden Sprachen zu verfassen, gefordert worden.

32      Der Rat macht zunächst geltend, Herr G. erfülle alle in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen; die Anstellungsbehörde habe folglich bei ihrer Entscheidung, ihn auf die streitige Stelle zu ernennen, ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt.

33      Die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen seien außerdem im Zusammenhang mit dem Abschnitt über die zu erfüllenden Aufgaben zu sehen, wie sie in der Stellenausschreibung festgelegt seien. In der Stellenausschreibung werde die Tätigkeit eines Referatsleiters dahin gehend beschrieben, dass dieser die spanische Abteilung in der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ in der GD A „Personal und Verwaltung“ leiten solle, und nicht, dass er die Aufgaben eines Übersetzers wahrnehmen solle, indem er die Übersetzungen der Mitarbeiter der Abteilung kontrolliere.

34      Was insbesondere die in der Stellenausschreibung geforderte Kenntnis der Übersetzungstechniken anbelange, gehe aus dieser Voraussetzung eindeutig hervor, dass keine Berufserfahrung im Bereich Übersetzung, sondern lediglich Kenntnisse der Übersetzungstechniken verlangt würden. Der Kläger verwechsle anscheinend die Kenntnisse im Bereich Übersetzung mit der Erfahrung in diesem Bereich.

35      Außerdem habe Herr G. im Rahmen seiner früheren Aufgaben Kenntnisse der speziellen Techniken der Übersetzung und der Arbeitsweisen in diesem Bereich erworben, insbesondere was die Verfahren zur Verbesserung der gesamten Herstellung anbelange. Der Kläger trage dagegen nichts vor, was seine Behauptung stützen könnte, dass er alle in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfülle, entgegen der Auffassung des Auswahlausschusses, für den nur Herr G. diese Voraussetzungen erfüllt habe.

36      Schließlich macht der Rat geltend, der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 45 des Statuts sei unzulässig, da der Kläger nicht darlege, wodurch die Anstellungsbehörde gegen diese Bestimmung verstoßen haben solle.

37      Der Rat macht hilfsweise geltend, Art. 45 des Statuts beziehe sich auf Beförderungsverfügungen. Im vorliegenden Fall sei die Besetzung der streitigen Stelle jedoch gemäß Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts erfolgt, da sowohl der Kläger als auch Herr G. einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen (Besoldungsgruppe 12 bis 14) angehört hätten.

38      Daher könne die hierzu vorgetragene Argumentation des Klägers nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf die vergleichende Prüfung der Bewerbungen auf die streitige Stelle beziehe. Diese Prüfung sei mit Unterstützung des Auswahlausschusses erfolgt. Folglich sei das Vorbringen in Bezug auf eine Verletzung von Art. 45 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Statuts unbegründet.

39      In seiner Gegenerwiderung stellt der Rat klar, dass es sich bei den Kenntnissen der Übersetzungstechniken nur um eine der in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen handle. Die Aufgabe des Referatsleiters sei es, eine Abteilung zu führen. In diesem Punkt erfülle Herr G. – im Gegensatz zum Kläger – die Voraussetzungen der Stellenausschreibung.

 Würdigung durch das Gericht

40      Der Kläger macht geltend, Herr G., der für die Besetzung der streitigen Stelle ausgewählt wurde, verfüge nicht über alle in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen. Er habe weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung im Bereich Übersetzung und insbesondere der Übersetzungstechniken. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, sei auch insofern fehlerhaft, als davon ausgegangen worden sei, dass er die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen nicht erfülle. In dem Rechtsstreit geht es folglich um die Beurteilung der Qualifikationen des Klägers und von Herrn G., unter Berücksichtigung der Auslegung der in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen.

41      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Ausübung des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen verfügt, dass diese die Bewerbungsunterlagen sorgfältig und unparteiisch prüft und die in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungen gewissenhaft beachtet, so dass sie verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diesen Anforderungen nicht entspricht. Die Stellenausschreibung bildet nämlich einen rechtlichen Rahmen, den sich die Anstellungsbehörde selbst setzt und den sie sehr sorgfältig zu beachten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Februar 1989, Van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 51, und vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, Slg. 1993, I‑991, Randnrn. 15 und 16; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 1998, Wenk/Kommission, T‑159/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑193 und II‑593, Randnr. 63, vom 3. Februar 2005, Mancini/Kommission, T‑137/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑7 und II‑27, Randnr. 85, vom 4. Mai 2005, Sena/EASA, T‑30/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑113 und II‑519, Randnr. 80, vom 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission, T‑370/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑189 und II‑853, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑45/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑145 und II‑A‑2‑681, Randnr. 46).

42      Um zu kontrollieren, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen des rechtlichen Rahmens nicht überschritten hat, hat das Gericht zunächst festzustellen, welche Voraussetzungen in der Stellenausschreibung verlangt wurden, und sodann zu prüfen, ob der von der Anstellungsbehörde für die Besetzung der freien Stelle ausgewählte Bewerber diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1997, Giannini/Kommission, T‑21/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑69 und II‑211, Randnr. 20, Wenk/Kommission, Randnr. 64, und Tzirani/Kommission, Randnr. 48). Schließlich hat das Gericht zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde in Bezug auf die Befähigung des Klägers keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ihm einen anderen Bewerber vorgezogen hat (Urteile Wenk/Kommission, Randnr. 72, und Mancini/Kommission, Randnr. 92).

43      Diese Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Erwägungen, aufgrund deren sie zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil Wenk/Kommission, Randnr. 64; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001, E/Kommission, T‑152/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑179 und II‑813, Randnr. 29, vom 14. Oktober 2003, Wieme/Kommission, T‑174/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑241 und II‑1165, Randnr. 38, vom 11. November 2003, Faita/WSA, T‑248/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑281 und II‑1365, Randnr. 71, und Tzirani/Kommission, Randnr. 49).

44      Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist erstens festzustellen, welche der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen Herr G. nach Ansicht des Klägers nicht erfüllt hat.

45      Die Stellenausschreibung enthielt unter der Überschrift „Beschreibung der Aufgaben“ fünf Absätze, die in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden. Unter der Überschrift „Geforderte Qualifikationen“ wurden in der Stellenausschreibung sodann in sieben Absätzen die in Randnr. 8 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen genannt. In den ersten zwei dieser sieben Absätze, die allgemein gehalten waren, wurde von den Bewerbern verlangt, dass sie Beamte des Rates sind und der Laufbahngruppe A*, Besoldungsgruppe 14, 13 oder 12 angehören. Der letzte Absatz betraf die Sprachkenntnisse. Im dritten, vierten und sechsten Absatz wurden insbesondere Führungsqualitäten sowie Koordinierungs- und Organisationsfähigkeit vorausgesetzt. Im fünften Absatz schließlich wurde von den Bewerbern eine „gründliche Kenntnis der Tätigkeit des Generalsekretariats und seiner Verfahren“ und „Kenntnisse der Übersetzungs- und Organisationstechniken sowie der Arbeitsweise des Generalsekretariats des Rates“ gefordert.

46      Da der Kläger die Kenntnisse von Herrn G. im Bereich Übersetzung bestreitet, ist erstens davon auszugehen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um die im fünften Absatz des Abschnitts „Geforderte Qualifikationen“ der Stellenausschreibung genannte Anforderung bezüglich der Übersetzungstechniken geht. Im Übrigen führt der Kläger selbst in seinen Schriftsätzen vor allem diese Voraussetzung der Stellenausschreibung an.

47      Zweitens behauptet der Kläger nicht, der Leiter der spanischen Abteilung müsse Aufgaben im Bereich Übersetzung oder Qualitätskontrolle von Übersetzungen erfüllen. Der Kläger macht jedoch geltend, der Leiter dieser Abteilung müsse für die Übernahme seiner Leitungsaufgaben und seiner organisatorischen Verantwortung über eine bestimmte Kenntnis der Übersetzungstechniken verfügen.

48      Aus dem Wortlaut der Stellenausschreibung geht insoweit hervor, dass es nicht ausgereicht hat, dass die Bewerber Kenntnisse im Bereich Leitung und Organisation sowie der Arbeitsweise des Generalsekretariats des Rates hatten. Die Bewerber mussten auch spezifische Kenntnisse im Bereich Übersetzung haben, da Kenntnisse der Übersetzungstechniken verlangt wurden.

49      Daher sind drittens der Sinn und die Bedeutung des Erfordernisses von Kenntnissen der Übersetzungstechniken zu ermitteln.

50      Wie der Rat ausführt, dürfen die geforderten Qualifikationen nicht unabhängig von der Beschreibung der Aufgaben ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Tzirani/Kommission, Randnr. 53). Die in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils genannten Aufgaben heben die Funktion des Inhabers der streitigen Stelle als Leiter und Organisator hervor. Folglich ist das Erfordernis von Kenntnissen der Übersetzungstechniken im Licht dieser spezifischen Funktion des Inhabers der streitigen Stelle zu verstehen.

51      Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Kenntnis der Übersetzungstechniken, da es sich bei den mit der streitigen Stelle verbundenen Aufgaben nicht unmittelbar um Aufgaben im Bereich Übersetzung oder Qualitätskontrolle von Übersetzungen, sondern im Wesentlichen um Aufgaben im Bereich Leitung und Organisation handelt, nicht dahin verstanden werden kann, dass dieselben Qualifikationen gefordert werden wie für die Besetzung einer Stelle als Übersetzer oder Kontrolleur von Übersetzungen. Außerdem wird in der Stellenausschreibung keine Ausbildung oder Berufserfahrung im Bereich Übersetzung vorausgesetzt.

52      Dieses Verständnis der Rolle eines Referatsleiters wird auch von den vom Rat vorgelegten Unterlagen gestützt, in denen die neue Struktur der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ in der GD A „Personal und Verwaltung“, zu der der Sprachendienst und folglich die spanische Abteilung gehört, beschrieben wird. Insbesondere aus dem Dokument „Die Modernisierung der Verwaltung des [Generalsekretariats des Rates], Bericht zu einer optimalen Struktur der GD A [‚Personal und Verwaltung‘, Direktion III ‚Übersetzung und Herstellung der Dokumente‘], neue Verwaltungsstruktur“ in der Fassung vom 8. Juli 2004 geht hervor, dass der Referatsleiter „der Aufsicht der Leiter des Sprachendienstes“ unterliegt und „für die Leitung der Abteilung und die gesamte Herstellung die Verantwortung zu übernehmen“ hat. Weiter heißt es darin, dass in jeder Sprachabteilung ein für die Qualität der Endfassungen zuständiger Mitarbeiter für die Qualität der Dokumente insgesamt verantwortlich ist.

53      Eines der Ziele, die mit der Umstrukturierung der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ in der GD A „Personal und Verwaltung“ verfolgt wurden, war nach alledem, dem Referatsleiter eine Leitungsfunktion zukommen zu lassen, während der in der Abteilung für die Qualität der Endfassungen zuständige Mitarbeiter die Verantwortung für die Qualität der Dokumente insgesamt und insbesondere der Übersetzungen übernehmen sollte.

54      Aus dieser Untersuchung der Aufgaben des Referatsleiters geht hervor, dass die Anstellungsbehörde bei der Auslegung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen von Kenntnissen der Übersetzungstechniken ihr Ermessen nicht überschritten hat.

55      Daher ist nun zu prüfen, ob Herr G. diese Voraussetzung erfüllt hat.

56      Aus den vom Rat auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Rat am 7. April 2006 einen Auswahlausschuss benannt hat, dem sechs Personen angehörten. Der Auswahlausschuss hat beschlossen, für seine Beurteilung bei den Auswahlgesprächen ein Bewertungsschema zu verwenden. Dieses umfasste drei Abschnitte, für die jeweils eine Höchstpunktzahl festgelegt war, nämlich 30 Punkte für den Abschnitt „Personenbezogene Kriterien“, 30 Punkte für den Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ und 40 Punkte für den Abschnitt „Führung und Teamarbeit“. Der Auswahlausschuss hat außerdem beschlossen, dass nur diejenigen Bewerber für die Besetzung der streitigen Stelle vorgeschlagen werden können, die mindestens 50 von 100 Punkten erreicht haben.

57      Der Auswahlausschuss hat mit vier Bewerbern, darunter der Kläger und Herr G., Auswahlgespräche geführt. Nach diesen Gesprächen wurde für jeden Bewerber eine konsolidierte Fassung des Bewertungsschemas erstellt, die die Meinung aller Mitglieder des Auswahlausschusses widerspiegelte. In dieser Fassung wird auch die Anzahl der Punkte, die jeder Bewerber für den jeweiligen Abschnitt des Schemas erhalten hat, und die erreichte Gesamtpunktzahl angegeben. Aus den Bewertungsschemata ergibt sich, dass Herr G. insgesamt 70 Punkte erreicht hat, die sich wie folgt zusammensetzten: 24 Punkte für den Abschnitt „Personenbezogene Kriterien“, 18 Punkte für den Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ und 28 Punkte für den Abschnitt „Führung und Teamarbeit“.

58      Unter dem Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ des Bewertungsschemas von Herrn G. werden folgende Pluspunkte genannt: „Kennt die Arbeitsweise des [Generalsekretariats des Rates] sehr gut (sowohl im Hinblick auf politische als auch auf administrative Fragen) – Hat an der Ausarbeitung des Vorschlags zur Umstrukturierung der [Direktion III ‚Übersetzung und Herstellung der Dokumente‘ in der GD A ‚Personal und Verwaltung‘] mitgewirkt – War an dem [Think tank] zur optimalen Struktur des Sprachendienstes aktiv beteiligt“. Als Nachteil wird in dem Abschnitt vermerkt, dass er „weder praktische Erfahrung noch eine Ausbildung als Sprachsachverständiger“ habe.

59      Aus den vom Rat vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Antrag auf Änderung der dienstlichen Verwendung und dem Lebenslauf von Herrn G., geht auch hervor, dass Herr G. an der Reform der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ der GD A „Personal und Verwaltung“, zu der die Sprachabteilungen gehören, mitgewirkt hat und dass er mehrere Jahre „für Vorhaben zur Verwaltungsmodernisierung, insbesondere in den Bereichen Stellenbeschreibung, Stellenplan (einschließlich der Einführung des Begriffs des Referatsleiters beim [Generalsekretariat des Rates], finanzielle Organisation, Dezentralisierung der Verwaltung, Reform der GD A [‚Personal und Verwaltung‘, Direktion III ‚Übersetzung und Herstellung der Dokumente‘] und gute Verwaltungspraktiken, verantwortlich war“.

60      In seiner Klagebeantwortung trägt der Rat u. a. und vom Kläger unbestritten vor, dass Herr G. seit seiner Zuweisung im Januar 2002 zu der Abteilung „Modernisierung der Verwaltung, Durchführung von Audits, Chancengleichheit“ der Dienststelle für allgemeine Verwaltungsfragen für das Projekt Nr. 11 betreffend den Aktionsplan zur Modernisierung der Verwaltung, Reform der GD A „Personal und Verwaltung“, verantwortlich war. Dieses Projekt habe „aus fünf Teilprojekten bestanden, die die zentrale Koordination, die Sprachen- und Sekretariatsdienste, die Dokumentation und terminologische Unterstützung, die Organisation der Tätigkeit des Sekretariats und der Unterstützung der Abteilungen sowie die technischen Herstellungsdienste betrafen“. Als Projektleiter habe Herr G. der „Reflexionsgruppe der [Direktion III ‚Übersetzung und Herstellung der Dokumente‘ der GD A ‚Personal und Verwaltung‘] zum Aktionsplan zur Modernisierung der Verwaltung des [Generalsekretariats des Rates]“ angehört. Die Reflexionsgruppe habe in den Jahren 2002–2004 für die Leitung der GD A „Personal und Verwaltung“, Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“, und für den für die Modernisierung der Verwaltung zuständigen Generaldirektor Berichte erstellt zu den Themen Dokumentation zur Unterstützung der Übersetzungs- und Terminologietätigkeit, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Aufgaben im Bereich Übersetzung und Revision, Austausch wichtiger Informationen sowie Nutzung des Computers und geeigneter Software durch die Übersetzer.

61      Unter diesen Umständen und in Anbetracht der vorgenommenen Auslegung des Erfordernisses von Kenntnissen der Übersetzungstechniken kann der Kläger nicht behaupten, die Anstellungsbehörde habe in Verkennung der in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen angenommen, dass Herr G. diese Voraussetzungen erfülle. Außerdem ist in Anbetracht dieser Auslegung der Voraussetzung von Kenntnissen der Übersetzungstechniken das Vorbringen des Klägers, im Bewertungsschema von Herrn G. sei unter dem Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ als Nachteil vermerkt worden, er habe „weder praktische Erfahrung noch eine Ausbildung als Sprachsachverständiger“, irrelevant, da diese Erfahrung oder Ausbildung nicht zu den in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen gehörten.

62      Schließlich ist zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

63      In der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers hat die Anstellungsbehörde diesem mitgeteilt, dass sie einen anderen Bewerber berücksichtigt habe, der den Erfordernissen der streitigen Stelle „umfassender entspreche“.

64      Die Vertreterin des Rates hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach Ansicht der Anstellungsbehörde der Kläger den Erfordernissen der streitigen Stelle nicht so umfassend entsprochen habe wie Herr G.

65      Wie bereits in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils festgestellt, hatte der Auswahlausschuss beschlossen, dass nur diejenigen Bewerber für die Besetzung der streitigen Stelle vorgeschlagen werden können, die im Rahmen des Bewertungsschemas mindestens 50 von 100 Punkten erzielen. Außerdem ist festzustellen, dass der Auswahlausschuss keine der Bewerbungen der vier Bewerber, die zu den Auswahlgesprächen eingeladen wurden, deshalb abgelehnt hat, weil eine der in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wäre, und die Auswahlgespräche stattgefunden hatten, bevor der Auswahlausschuss die vergleichende Prüfung der Bewerbungen vorgenommen hat.

66      Die Bewerbung des Klägers wurde daher nicht abgelehnt, weil dieser eine der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen nicht erfüllt hätte, sondern aufgrund der Abwägung der Verdienste der Bewerber. Der Umstand, dass ein Beamter offenkundige und anerkannte Verdienste hat, schließt aber im Rahmen der Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht aus, dass andere Beamte größere Verdienste aufweisen (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnr. 74; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission, F‑46/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 119).

67      Im vorliegenden Rechtsstreit ist daher zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste von Herrn G. und des Klägers einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

68      Hierzu ist festzustellen, dass die Argumentation des Klägers im Wesentlichen von der Prämisse ausgeht, dass der von ihm vertretenen Auslegung der Voraussetzung von Kenntnissen der Übersetzungstechniken gefolgt werde. Da diese Auslegung, wie sich aus den Randnrn. 49 bis 54 des vorliegenden Urteils ergibt, jedoch abzulehnen ist, kann der Kläger nicht behaupten, die Anstellungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

69      Erstens fielen die vom Auswahlausschuss vorgenommenen Bewertungen von Herrn G. und des Klägers sehr unterschiedlich aus. Wie bereits in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angegeben, erreichte Herr G. insgesamt 70 Punkte, die sich wie folgt zusammensetzten: 24 Punkte für den Abschnitt „Personenbezogene Kriterien“, 18 Punkte für den Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ und 28 Punkte für den Abschnitt „Führung und Teamarbeit“. Der Kläger erreichte insgesamt nur 42 Punkte, und zwar 10 Punkte für den Abschnitt „Personenbezogene Kriterien“, 20 Punkte für den Abschnitt „Stellenbezogene Kriterien“ und 12 Punkte für den Abschnitt „Führung und Teamarbeit“.

70      Zweitens ist festzustellen, dass in Anbetracht der Auslegung, der hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse der Übersetzungstechniken zu folgen ist, der Aufbau des vom Auswahlausschuss verwendeten Bewertungsschemas, insbesondere was die Gewichtung der in der Stellenausschreibung verlangten Führungsqualitäten anbelangt, durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt wird.

71      Drittens weist der Kläger nicht nach, dass er die Voraussetzungen der Stellenausschreibung, wie sie vorliegend, insbesondere was die Kenntnisse der Übersetzungstechniken betrifft, zu verstehen sind, umfassender erfüllt als Herr G.

72      Daher hat die Anstellungsbehörde mit ihrer Annahme, dass Herr G. den Anforderungen der streitigen Stelle besser entspreche als der Kläger, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

73      Dem steht auch nicht die Rüge entgegen, der Auswahlausschuss habe bei seinen Arbeiten die letzten drei Beurteilungen nicht beachtet und dadurch gegen Art. 45 des Statuts verstoßen. Der Rat macht in seiner Klagebeantwortung geltend, dass die letzten drei Beurteilungen berücksichtigt worden seien. Der Kläger stellt zwar in der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten Stellungnahme fest, dass die Prüfung dieser Beurteilungen in den dem Gericht vom Rat vorgelegten Unterlagen nicht erwähnt werde. Allein aus dem Umstand, dass in den Bewertungsschemata der Bewerber nicht auf diese Beurteilungen Bezug genommen wird, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Auswahlausschuss die Beurteilungen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission, F‑44/05, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 165). Im Übrigen hat der Kläger, auch wenn in seinen Beurteilungen seine Führungsqualitäten und seine Organisationsfähigkeit erwähnt sein sollten, nicht nachgewiesen, dass diese Beurteilungen zeigten, dass die Anstellungsbehörde mit ihrer Annahme, dass Herr G. die Anforderungen der streitigen Stelle umfassender erfülle als der Kläger, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Hierbei muss vielmehr berücksichtigt werden, dass der Auswahlausschuss bei der Abwägung der Verdienste des Klägers und von Herrn G. große Unterschiede festgestellt hat.

74      Selbst unterstellt, dass der Auswahlausschuss mit seiner Beurteilung der englischen Sprachkenntnisse des Klägers einen Rechtsverstoß begangen hat, würde dies nicht ausreichen, um darzutun, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Hierbei ist nämlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Auswahlausschuss bei der Abwägung der Verdienste des Klägers und von Herrn G. große Unterschiede festgestellt hat. Zudem hat der Kläger in seinem Lebenslauf nicht nur Kenntnisse der französischen Sprache, sondern auch Kenntnisse der englischen Sprache angegeben, die er als ausgezeichnet einstuft. Was außerdem das Niveau der französischen Sprachkenntnisse des Klägers anbelangt, lässt auch der Umstand, dass der Auswahlausschuss diese in dem Bewertungsschema weder positiv noch negativ erwähnt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen.

75      Nach alledem sind die Klagegründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Stellenausschreibung und ein Verstoß gegen Art. 45 des Statuts geltend gemacht werden, zurückzuweisen, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 45 des Statuts entschieden zu werden braucht. Die Klage ist infolgedessen in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

77      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Art. 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mahoney

Kanninen

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Mai 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.