Language of document : ECLI:EU:F:2012:184

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑43/10

Maria Concetta Cerafogli

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Beschwerde wegen Mobbings – Verwaltungsuntersuchung – Zugang zu den Untersuchungsakten – Untersuchungsbericht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:      Klage nach Art. 36.2 des dem EU-Vertrag und dem AEUV-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 17. November 2009, mit der die auf ihre Beschwerde wegen Diskriminierung eingeleitete interne Verwaltungsuntersuchung abgeschlossen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der EZB.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Feststellungsantrag – Unzulässigkeit

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 42)

2.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Besonderer Rechtsbehelf – Formerfordernisse – Hinreichende Bestimmtheit – Darlegung bestimmter Rügen in nicht fristgemäß übermittelten Anlagen – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 41; Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Art. 8.1.6)

3.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Besonderer Rechtsbehelf – Übereinstimmung zwischen dem besonderen Rechtsbehelf und der Klage – Identität von Gegenstand und Grund – Änderung des Grundes des Rechtsstreits – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 41)

4.      Gerichtliches Verfahren – Rechtskraft – Umfang – Unzulässigkeit einer zweiten Klage – Voraussetzungen – Gleicher Gegenstand – Anfechtung einer Maßnahme, die im Wesentlichen der mit der ersten Klage angefochtenen Maßnahme entspricht, aber auf andere Sach‑ und Rechtsgründe gestützt wird – Keine Rechtskraft

5.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Rechte und Pflichten – Interne Untersuchung über Mobbingvorwürfe – Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf Einsicht in die Untersuchungsakten – Grenzen

(Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 20)

6.      Beamtenklage – Gründe – Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützter Klagegrund – Feststellung von Amts wegen

7.      Beamte – Beschwerende Entscheidung – Begründungspflicht – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Zusammenhang ergangen ist – Berücksichtigung des rechtlichen Zusammenhangs

(Beamtenstatut, Art. 25)

8.      Europäische Zentralbank – Direktorium – Sitzungen – Frist für die Zuleitung von zur Tagesordnung gehörenden Unterlagen an die Mitglieder – Nichtbeachtung – Unregelmäßigkeit, die nicht geeignet ist, zur Aufhebung einer Entscheidung des Direktoriums zu führen – Beweislast

(Geschäftsordnung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, Art. 3.1)

9.      Beamtenklage – Gründe – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff – Beweislast

10.    Beamte – Mobbing – Begriff – Kollege, der eine negative Meinung von einem Beamten hat und seine Vorgesetzten über Beanstandungen im Zusammenhang mit der Qualität der Leistungen und des Verhaltens dieses Beamten informiert – Ausschluss – Erfordernis der Objektivität des Gefühls des vorgeblichen Opfers

(Beamtenstatut, Art. 12a)

11.    Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Dem Rechtsanwalt eines Beamten für Leistungen im vorprozessualen Verfahren geschuldete Gebühren – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 86 und 91)

1.      Es ist nicht Sache des Unionsrichters, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank gegenüber der Verwaltung Anordnungen oder rechtliche Feststellungen zu treffen.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Dezember 2010, Saracco/EZB, F‑66/09, Randnr. 39

2.      Das durch Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und Art. 8.1.6 der Dienstvorschriften der Bank ausgestaltete Vorverfahren ist wie das Beschwerdeverfahren nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts informeller Natur.

Daher ist für den besonderen Rechtsbehelf nach Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen, ergänzt durch Art. 8.1.6 der Dienstvorschriften, keine bestimmte Form vorgeschrieben, und die Bank muss ihn im Geist der Aufgeschlossenheit prüfen. Für die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs genügt es, dass er bestimmt genug ist, um die Bank in die Lage zu versetzen, das vom Betroffenen gegenüber der beanstandeten Entscheidung geltend gemachte Vorbringen zu erkennen.

Unter diesen Umständen kann die verspätete Übermittlung einer Anlage nicht von vornherein als Verstoß gegen den Grundsatz, dass Fristen zwingenden Rechts sind, betrachtet werden, wenn der besondere Rechtsbehelf selbst innerhalb der vorgesehenen Frist eingelegt wurde.

In dem besonderen Kontext jedoch, dass die nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist übermittelten Anlagen keinen reinen Beweischarakter haben, sondern darin vielmehr die Rügen des Bediensteten im Einzelnen dargelegt werden, und sie als Bestandteil seines besonderen Rechtsbehelfs anzusehen sind, wird durch ihre verspätete Übersendung die Frist zur Einlegung eines besonderen Rechtsbehelfs missachtet.

Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vorverfahren, auch wenn es informeller Natur ist, um eine auf eine gütliche Einigung abzielende Maßnahme handelt, mit der es nicht vereinbar ist, dass der Bedienstete, obwohl er für die Einlegung des besonderen Rechtsbehelfs über eine angemessene Frist von zwei Monaten verfügt, die Verwaltung dazu zwingt, die verstreuten Angaben zu seinen verschiedenen Argumenten in seiner Rechtsbehelfsschrift und umfangreichen Anlagen zu suchen.

(vgl. Randnrn. 50 bis 52 und 54 bis 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T‑32/89 und T‑39/89, Randnr. 28; 7. März 1996, Williams/Rechnungshof, T‑146/94, Randnr. 48; 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T‑176/96, Randnr. 65

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnrn. 111 und 113

3.      Der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem besonderen Rechtsbehelf und der Klage ist so zu verstehen, dass vorbehaltlich von Einreden der Rechtswidrigkeit und von Amts wegen zu prüfender Gesichtspunkte normalerweise nur dann eine Änderung des Grundes des Rechtsstreits vorliegt und damit die Klage wegen fehlender Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung unzulässig ist, wenn der Kläger, der mit seinem besonderen Rechtsbehelf nur die formelle Gültigkeit der ihn beschwerenden Maßnahme einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte in Abrede gestellt hat, in der Klageschrift materiell-rechtliche Klagegründe geltend macht oder, umgekehrt, wenn er, nachdem er in seinem besonderen Rechtsbehelf nur die materielle Rechtmäßigkeit der beschwerenden Maßnahme in Abrede gestellt hat, eine Klageschrift einreicht, die Klagegründe hinsichtlich der formellen Gültigkeit dieser Maßnahme einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte enthält.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Mandt/Parlament, Randnrn. 110, 119 und 120; 29. September 2011, da Silva Tenreiro/Kommission, F‑72/10, Randnr. 59, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑643/11 P

4.      Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.

Eine Klage ist insoweit wegen der Rechtskraft eines früheren Urteils unzulässig, wenn mit diesem über eine Klage entschieden wurde, die dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt war. Die Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, ist ein wesentliches Element für die Bestimmung des Streitgegenstands; in Fällen jedoch, in denen mehrere Klagen gegen verschiedene von der Verwaltung formell erlassene Entscheidungen gerichtet worden sind, kann aus diesem Umstand allein noch nicht geschlossen werden, dass bei diesen Klagen keine Identität des Streitgegenstands bestehe, wenn diese unterschiedlichen Entscheidungen einen im Wesentlichen gleichen Inhalt haben und auf dieselben Gründe gestützt worden sind.

Auch wenn die zur Stützung einer Klage erhobenen Rügen zum Teil mit den in einem früheren Verfahren erhobenen übereinstimmen, stellt die zweite Klage nicht die Wiederholung der ersten, sondern einen neuen Rechtsstreit dar, sofern sie auch auf andere Sach- und Rechtsgründe gestützt ist.

(vgl. Randnrn. 68 und 69)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Randnr. 9; 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Randnr. 38

Gericht erster Instanz: 5. Juni 1996, NMB Frankreich u. a./Kommission, T‑162/94, Randnr. 37; 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94, Randnr. 52

Gericht der Europäischen Union: 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Randnrn. 197, 207 und 208

5.      Da ein Untersuchungsverfahren, das auf den Antrag eines Beamten auf Beistand wegen Mobbings hin eingeleitet worden ist, nicht als Untersuchungsverfahren angesehen werden kann, das gegen diesen Beamten eingeleitet worden ist, kann sich der Betroffene nicht auf die Pflicht des Organs zur Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, die in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer diese beschwerenden Maßnahme führen können, als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingende Geltung beansprucht. Daraus, dass eine Entscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine beschwerende Maßnahme darstellt, kann nicht automatisch, ohne Berücksichtigung der Art des eingeleiteten Verfahrens, geschlossen werden, dass die Behörde verpflichtet sei, den Betroffenen sachdienlich anzuhören. Unter Berücksichtigung der Prinzipien, die den Rechtsvorschriften, der Verwaltungspraxis und der Unionsrechtsprechung auf den Gebieten Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Unternehmenszusammenschlüsse zugrunde liegen, ergibt sich nämlich, dass unter den beteiligten Dritten im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Abstufung nach der Intensität der möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen vorgenommen wurde. Gleichwohl muss der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte, auch wenn es an einer Bestimmung und einem Kontext, die eine Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordern würden, fehlt, in die Lage versetzt werden, sich im Laufe dieses Verfahrens zu äußern und in sachdienlicher Weise zu den ihn betreffenden Angaben Stellung zu nehmen; denn er ist am ehesten in der Lage, diese Angaben zu machen, und es ist nicht erwiesen, dass sich die Behörde diese auf andere Weise beschaffen könnte.

Bei einer internen Verwaltungsuntersuchung über Mobbingvorwürfe, die aufgrund der Beschwerde eines Bediensteten der Europäischen Zentralbank eingeleitet wurde, kann sich dieser, auch wenn die Untersuchung nicht ihm gegenüber eingeleitet wurde, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf das Recht berufen, zu den ihn betreffenden Tatsachen angehört zu werden, da eine Entscheidung, mit der eine solche Beschwerde zurückgewiesen wird, insoweit schwerwiegende Folgen haben kann, als Mobbinghandlungen verheerende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Opfers haben können und sich eine Anerkennung des Mobbings durch die Verwaltung für sich genommen günstig auf den therapeutischen Prozess der Wiederherstellung des Mobbingopfers auswirken kann. Der verfahrensrechtliche Anspruch, den der Beschwerdeführer geltend machen kann und der von den Verteidigungsrechten zu unterscheiden ist, reicht jedoch nicht so weit wie diese. Insoweit genügt es, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt sachdienlich vorzutragen und gegebenenfalls zu erläutern, weshalb die im Entwurf des Untersuchungsberichts in Betracht gezogene Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen ist. Außerdem gilt der verfahrensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers nicht absolut. Bei einer Untersuchung über Mobbingvorgänge ist es, wenn der Untersuchungsbericht ausführlich ist, die Akten nichts enthalten, was daran zweifeln ließe, dass er die Aussagen der vernommenen Zeugen im Wesentlichen wiedergibt, und keine besonderen Umstände vorliegen, nicht unsachgemäß, die Zeugen dadurch schützen zu wollen, dass ihnen Anonymität und die Vertraulichkeit aller Angaben, anhand deren sie identifiziert werden könnten, garantiert wird, um im eigenen Interesse der Beschwerdeführer die Durchführung neutraler und objektiver Untersuchungen zu ermöglichen, an der die Angehörigen des Personals uneingeschränkt mitwirken. Es erscheint auch nicht unsachgemäß, auf diese Weise jeder Gefahr einer nachträglichen Beeinflussung der Zeugen durch die beschuldigten Personen oder sogar die Beschwerdeführer vorzubeugen. Ebenso wenig ist die Auffassung zu beanstanden, dass die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen erforderlich sei, um Arbeitsbeziehungen aufrechtzuerhalten, die die reibungslose Arbeit der Dienststellen gewährleisten könnten. Es ist nämlich nicht erwiesen, dass in dem Fall, dass die Untersuchung die Auffassung der sich als Mobbingopfer sehenden Personen nicht bestätigen sollte, eine völlige Transparenz in dieser Hinsicht ihrem Gefühl der Frustration und des Misstrauens abhelfen würde.

Darüber hinaus rechtfertigt Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr die Beschränkungen des verfahrensrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die im Rahmen einer Untersuchung über Mobbingvorgänge eingeholten Zeugenaussagen nicht nur den Beschwerdeführer betreffen, sondern auch die beschuldigten sowie die im Rahmen der Ermittlungen angehörten Mitarbeiter. Zwischen diesem Fall, in dem die Rechte anderer Personen als des Beschwerdeführers betroffen sind, und den Fällen, in denen der Beschwerdeführer Kenntnisnahme von ausschließlich ihn betreffenden Vorgängen begehrt, besteht ein erheblicher Unterschied.

(vgl. Randnrn. 85, 86, 91 bis 93, 95, 97 und 98)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Randnrn. 23 bis 25; 29. April 2004, Parlament/Reynolds, C‑111/02 P, Randnr. 57; 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Randnr. 37; 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, Randnr. 91

Gericht erster Instanz: 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Randnrn. 108 und 113; 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse/Kommission, T‑213/01 und T‑214/01, Randnr. 106; 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, Randnr. 76

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. November 2009, Wenig/Kommission, F‑80/08, Randnr. 48; 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, Randnrn. 46 und 48

Gericht der Europäischen Union: 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, Randnr. 75

6.      Da ein auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gestützter Klagegrund von Amts wegen geprüft werden kann, kann sich ein Kläger im Stadium des schriftlichen Verfahrens auf diesen Grundsatz berufen.

(vgl. Randnr. 89)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. September 2008, Bui Van/Kommission, F‑51/07, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.      Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen. Daher kann eine Begründung zulässig sein, die in der Bezugnahme auf einen Bericht oder eine Stellungnahme besteht, die ihrerseits mit Gründen versehen und mitgeteilt worden sind.

Außerdem ist die Begründung anhand des Zusammenhangs, in dem der streitige Rechtsakt ergangen ist, und unter besonderer Berücksichtigung aller das betreffende Gebiet regelnden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Da demgemäß in einer Mobbingsache der rechtliche Zusammenhang einem umfassenden Zugang des Beschwerdeführers zu allen im Laufe der Untersuchung eingeholten Zeugenaussagen entgegenstehen kann, ist nicht davon auszugehen, dass die die Untersuchung abschließende Entscheidung unzureichend begründet ist, wenn sie allein auf den Untersuchungsbericht verweist, dem diese Aussagen selbst nicht beigefügt sind.

(vgl. Randnrn. 108, 111 und 112)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. November 2010, Marcuccio/Kommission, F‑65/09, Randnr. 61

Gericht der Europäischen Union: 8. Juni 2011, Kommission/Marcuccio, T‑20/09 P, Randnrn. 67 und 68

8.      Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank sind die zur Tagesordnung gehörenden Unterlagen dem Direktorium prinzipiell mindestens zwei Tage vor seiner Sitzung zuzuleiten. Demnach handelt es sich bei dieser Frist lediglich um den Zeitraum, in dem diese Unterlagen an die Direktoriumsmitglieder zu richten sind, und nicht um denjenigen, in dem sie diesen zur Verfügung stehen müssen.

Jedenfalls kann eine Verletzung der Vorschriften der Geschäftsordnung des Direktoriums nur dann einen wesentlichen Rechtsverstoß darstellen, der geeignet wäre, sich auf die Gültigkeit einer Entscheidung des Direktoriums auszuwirken, wenn der Betroffene nachweist, dass diese Entscheidung ohne diesen Verstoß einen anderen Inhalt hätte haben können. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn der Betroffene lediglich seine Einschätzung vorträgt, dass die Mitglieder des Direktoriums, da sie das Schriftstück erst am Tag ihrer Sitzung erhalten hätten, nicht in zweckdienlicher Weise von ihm hätten Kenntnis nehmen können, bevor sie über die aus ihm zu ziehenden Konsequenzen entschieden hätten.

(vgl. Randnrn. 116 und 117)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Randnr. 53

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission, F‑36/07, Randnr. 57; 13. September 2011, Behnke/Kommission, F‑68/10, Randnr. 42

9.      Ein Fehler kann nur dann als offensichtlich eingestuft werden, wenn er anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis aufgestellt hat, leicht feststellbar ist. Daher müssen für die Feststellung, dass die Verwaltung bei der Sachverhaltswürdigung einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigt, die vom Kläger vorzubringenden Beweise dafür ausreichen, die Würdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Der Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Fehler gerügt wird, ist, anders gesagt, zurückzuweisen, wenn die angegriffene Würdigung trotz der vom Kläger vorgetragenen Umstände noch als zutreffend oder annehmbar erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn die streitige Entscheidung mit Fehlern behaftet ist, die, auch insgesamt gesehen, unbedeutend sind und nicht geeignet waren, den Ausschlag für das Handeln der Verwaltung zu geben.

(vgl. Randnr. 131)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2011, AJ/Kommission, F‑80/10, Randnrn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; 28. März 2012, BD/Kommission, F‑36/11, Randnr. 83

10.    Die negative Meinung, die ein Beamter oder sonstiger Bediensteter von einem Kollegen hat, und der Umstand, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete seine Vorgesetzten über Beanstandungen in Kenntnis setzt, die sich auf die von diesem Kollegen für die dienstliche Tätigkeit aufgewendete Arbeitszeit, seinen Verzug bei der Erfüllung seiner Aufgaben und seine Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit beziehen, begründen als solche kein Mobbing.

Auch ist in Anbetracht von Art. 12a des Statuts festzustellen, dass die Empfindung der Person, die sich als Mobbingopfer sieht, zwar ein wichtiger Gesichtspunkt ist, dass diese Empfindung jedoch objektiven Charakter haben muss. Im Übrigen kann sich der Betroffene nicht auf seinen schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustand berufen, um eine Verletzung des Mobbingbegriffs darzutun. Daher können negative Bemerkungen eines Vorgesetzten über einen Beamten oder sonstigen Bediensteten in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte nicht als diesem gegenüber verletzend angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 167, 171 und 203)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F‑52/05, Randnr. 135, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P; Skareby/Kommission, Randnr. 65

11.    Die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten sind unter den in den Art. 86 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Voraussetzungen erstattungsfähig und in diesem Rahmen zu behandeln. Was die im vorprozessualen Verfahren entstandenen Anwaltskosten angeht, sieht Art. 91 dieser Verfahrensordnung nur die zum Verfahren vor dem Gericht gehörenden, nicht aber die im Vorverfahren entstandenen Kosten als erstattungsfähig an. Daher stünde eine Anerkennung der im Vorverfahren entstandenen Kosten als im Rahmen einer Schadensersatzklage erstattungsfähiger Schaden in Widerspruch dazu, dass die in diesem Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

(vgl. Randnr. 218)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T‑140/04, Randnr. 79

Gericht der Europäischen Union: 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, Randnr. 100, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑34/12 P