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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-691/14, Servier u. a./Kommission

(Rechtssache C-176/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, F. Castilla Contreras, J. Norris und C. Vollrath)

Andere Parteien des Verfahrens: Servier SAS, Servier Laboratories Ltd, Les Laboratoires Servier SA, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1, 2 und 3 des Urteils aufzuheben, mit denen (a) Art. 4 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 und Art. 102 AEUV (Sache AT.39.612 – Perindopril [Servier]), soweit darin die Beteiligung von Servier an den Vereinbarungen von Servier mit Krka festgestellt wird, (b) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses, mit dem die gegen Servier wegen dieser Vereinbarungen verhängte Geldbuße festgesetzt wird, (c) Art. 6 des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV durch Servier festgestellt wird, und (d) Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses, mit dem die Geldbuße bezüglich dieser Zuwiderhandlung gegen Servier festgesetzt wird, für nichtig erklärt wurden;

das Urteil aufzuheben, soweit darin die Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und die Anlage C 29 zur Erwiderung (Rn. 1461, 1462 und 1463 des Urteils) für zulässig erklärt wurden;

über die von Servier erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses endgültig zu entscheiden, ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b, Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses zurückzuweisen und dem Antrag der Kommission, die Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und die Anlage C 29 zur Erwiderung (Rn. 1461 bis 1463 des Urteils) für unzulässig zu erklären, stattzugeben;

Servier die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission eine erste Gruppe von Rechtsmittelgründen geltend, die sich auf die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beziehen (Aufhebung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des Urteils, soweit damit die Art. 4 und 7 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses, mit denen festgestellt wird, dass die drei zwischen Servier und Krka geschlossenen Vereinbarungen eine einheitliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellen, und Servier eine Geldbuße auferlegt wird, für nichtig erklärt wurden).

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund auf teilweise Aufhebung wird gerügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass von Krka im Zeitpunkt der fraglichen Vereinbarungen kein wettbewerblicher Druck ausgegangen sei.

Zweitens werden Rechtsfehler geltend gemacht, die das Gericht dadurch begangen habe, dass es den Inhalt und die Ziele der Lizenzvereinbarung als Anreiz für Krka, die Beschränkungen der gütlichen Einigung zu akzeptieren, geprüft habe.

Drittens habe das Gericht das Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt.

Viertens habe das Gericht im Zusammenhang mit Art. 101 AEUV die Absicht der Parteien rechtsfehlerhaft geprüft.

Fünftens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die wettbewerbsfördernden Wirkungen der Lizenz auf Märkten, auf die sich die im Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erstrecke, berücksichtigt habe.

Sechstens habe das Gericht den Gegenstand des Übertragungsvertrags rechtsfehlerhaft geprüft.

Siebtens sei das Konzept der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt worden.

Ferner macht die Kommission eine zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen geltend, die sich auf die Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV beziehen (Aufhebung der Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils, soweit darin die Art. 6 und 7 Abs. 6 des Beschlusses, mit denen festgestellt wird, dass Servier gegen Art. 102 AEUV verstoßen hat und ihr eine Geldbuße auferlegt wird, für nichtig erklärt wurden).

Mit dem achten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler geltend gemacht, die das Gericht bei seiner Prüfung des Kriteriums des Preises bei der Bestimmung des Marktes der Endprodukte begangen habe.

Neuntens habe das Gericht die Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des Marktes der Endprodukte rechtsfehlerhaft geprüft.

Der zehnte Rechtsmittelgrund betrifft die Unzulässigkeit bestimmter Anlagen.

Elftens habe das Gericht den Markt für Technologie rechtsfehlerhaft geprüft.

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