Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. März 2016 – Kerstens/Kommission
(Rechtssache F-23/15)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Pflichten – Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind – Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten – Art. 12 des Statuts – Disziplinarverfahren – Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung – Verweis – Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts – Allgemeine Durchführungsbestimmungen – Verfahrensfehler – Folgen des Fehlers)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe eines Verweises verhängt wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Petrus Kerstens trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
____________1 ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 42.